Mietrecht, Schadensersatz, AGB

B schließt mit K einen Mietvertrag. 
Inkl. AGB:
Schönheitsreparaturen vom Mieter + Starre Fristen! 
 
Zuvor einigt sich B mit der Vormieterin (V) darüber, dass B die Wohnung unrenoviert übernimmt. 
 
B zieht aus und hat die Wohnung nicht ausreichend renoviert. K lässt die Renovierungsarbeiten durchführen und verlangt von B SchaE für die entstanden Kosten. 

K --> B auf SchaE gem. §§ 280 I,III, 281 I S. 1 BGB. 
 
I. Schuldverhältnis. 
  • MV, § 535. 
 
II. Pflichtverletzung.
  • Grds. Schönheitsreparaturen Verpflichtung des Vermieters, § 535 I S. 2 (Dauerverpflichtung).
    •  Aber u.U. wirksam durch AGB auf den B übertragen. 
      • Vorliegen von AGB (+). 
      • Wirksam einbezogen (+). 
      • Inhaltskontrolle § 307 I S. 1, II Nr. 1 (-), da kein angemessener Ausgleich erfolgte. (Unrenoviert Übernommen und keine finanzielle Entlastung). 
      • Aber evtl. anders zu bewerten, da B mit V eine Renovierungsvereinbarung getroffen hatte. Dann könnte B so zu stellen sein, als hätte er eine renovierte Wohnung übernommen = wäre nicht unangemessen benachteiligt. 
        • Jedoch Schuldverhältnis grds. relativ. (Relativität der Schuldverhältnisse) 
        • Sofern Vormieter und Neumieter Interesse daran haben, eine schuldbefreiende Übernahme zu treffen, kann dies nicht ohne die Genehmigung des Vermieters gem. § 415 I BGB erfolgen. 
          • Wenn Schuldübernahme, §§ 414, 415 BGB (+) dann; 
            • Verjährung, gem. § 548 iVm § 417 BGB. 
 
Ergebnis: 
K hat gegen B keinen Anspruch auf SchaE statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 I S. 1 BGB: 

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