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Erinnerung wird nicht teilweise unzulässig -> wenn mehrere Sachen geltend macht, aber zb nicht bezüglich allem Erinnerungsbefugnis vorliegt -> dann einfach zulässig
In Begründetheit dann einfach nur die Verfahrensfehler prüfen, bei denen Erinnerungsbefugnis in der Zulässigkeit bejaht! Dort nicht mehr prüfen!
Bzgl. der nicht erinnerungsbefugnisauslösenden Vestöße kann ggf. Hilfsgutachten geprüft werden
Wenn in Erinnerungsschrift bestimmte Rügen: wenn Rüge 1, 2 erfolgslos und Rüge 3 Erfolgreich; wenn Rüge 3 erinnerungsbefugt und begründet -> dann gewinnt er -> muss keine Kosten tragen -> keine teilweise Abweisung der Klage!
Hintergrund: man muss theoretisch in Erinnerungsschrift gar nicht angeben, was genau im Verfahren falsch gemacht wurde; könnte einfach nur sagen es war schlecht
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