Zwangsvollstreckung

Erinnerung
Erinnerungsbefugnis: wenn sich auf mehrere Sachen stütz und nur ein paar davon einschlägig -> Folge?

 

Erinnerung wird nicht teilweise unzulässig -> wenn mehrere Sachen geltend macht, aber zb nicht bezüglich allem Erinnerungsbefugnis vorliegt -> dann einfach zulässig

In Begründetheit dann einfach nur die Verfahrensfehler prüfen, bei denen Erinnerungsbefugnis in der Zulässigkeit bejaht! Dort nicht mehr prüfen!

Bzgl. der nicht erinnerungsbefugnisauslösenden Vestöße kann ggf. Hilfsgutachten geprüft werden

 

Wenn in Erinnerungsschrift bestimmte Rügen: wenn Rüge 1, 2 erfolgslos und Rüge 3 Erfolgreich; wenn Rüge 3 erinnerungsbefugt und begründet -> dann gewinnt er -> muss keine Kosten tragen -> keine teilweise Abweisung der Klage!

Hintergrund: man muss theoretisch in Erinnerungsschrift gar nicht angeben, was genau im Verfahren falsch gemacht wurde; könnte einfach nur sagen es war schlecht

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