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Schließlich habe sie einen ordentlichen Haushalt. Welchen Rat wird RA R erteilen?
Ist der Dritte nicht zur Herausgabe zwecks Pfändung und späterer Verwertung bereit, kann der Gläubiger allenfalls gem. §§ 846, 847 Abs. I ZPO vorgehen: Er muss einen etwaigen Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfänden und anordnen lassen, dass der Dritte die Sache an den GV herauszugeben hat.
Die Pfandsache steht in der ehelichen Wohnung, sodass F wegen der leicht erkennbaren Mitsachherrschaft auch Mitgewahrsamsinhaberin gewesen ist.
Dennoch gilt gem. § 739 Abs. 1 ZPO der schuldende Ehemann zugunsten der Gläubiger als Alleingewahrsamsinhaber, wenn und soweit gem. § 1362 BGB Alleineigentum des Ehemannes vermutet wird. Dies ist hier gem. § 1362 Abs. I S. I BGB der Fall.
Da der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Eigentumslage nicht zu prüfen hat, gilt nach ganz h.M. die Vermutung des § 1362 Abs. I S. 1 BGB und damit die Fiktion des § 739 ZPO selbst dann, wenn der nichtschuldende Ehegatte sein (Alleinoder Mit-)Eigentum behauptet und durch entsprechende Urkunden belegt.
-> unwiderlegliche Vermutung!
Grund: Grundstruktur der kongruenten Prüfung -> GV kann Eigentum nicht prüfen
„Es ist umstritten, ob bei Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1362 BGB auch die daraufaufbauende Gewahrsamsvennutung des § 739 ZPO entfällt.
ghM: Widerlegung der Eigentumsvennutung des § 1362 BGB ausgeschlossen, soweit sie bei § 739 ZPO Grundlage der Gewahrsamsvermutung bildet. Andernfalls wäre der Gerichtsvollzieher, um sich auf § 739 ZPO stützen zu können, zur Prüfung der Eigentumslage verpflichtet, falls der Vermutung des § 1362 BGB widersprochen wird. Dazu ist er als Organ des ersten Zugriffs weder zuständig noch in der Lage. § 739 ZPO ist also in jeder Beziehung unwiderleglich.
Der nicht schuldende Ehegatte kann sein Eigentum allerdings im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 77] ZPO) zur Geltung bringen. In diesem Verfahren der Drittwiderspruchsklage sind im gerichtlichen Verfahren die Eigentumsverhältnisse nachhaltiger feststellbar als vom Gerichtsvollzieher vor Ort allein aufgrund des Vortrages des Schuldners oder seines Ehegatten.
Die Rechtsfolgen der 1362 Abs. 1 S. I BGB, 739 ZPO sind damit für die ZV durch den GV unwiderlegbar .
Entscheidend ist also allein, ob seinerzeit bei der Pfändung der Vermutungstatbestand des § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB vorgelegen hat.
aa) Besitz eines oder beider Ehegatten lag hier vor.
cc) Kein persönlicher Gebrauchsgegenstand, § 1362 Abs. 2 BGB, da eng auszulegen!
Geschützt sind nur Haushaltsgeräte, die einer angemessenen und bescheidenen Lebensführung dienen.
Hierunter fallen zwar das Bügeleisen sowie ein Staubsauger. Die hier gepfändete „edle" Dampfbügelstation aber nicht, denn sie dient lediglich der Arbeitserleichterung. Auch ein Dampfsauger ist „Luxus" und daher pfändbar.
Somit ist hier kein Verstoß gegen § 811 Abs. 1 ZPO anzunehmen.
Ergebnis: Eine Erinnerung ist nicht Erfolg versprechend.
-> in Klausur ist dieses Ergebnis zu erwarten, um noch DWK prüfen zu können
Zweiter Teil: In Betracht kommt eine Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO.
Da F keine ZV-Schuldnerin, mithin Dritte ist, kann sie ihr Eigentum an den gepfändeten Geräten als Interventionsrecht geltend machen.
1. Örtlich zuständig ist gem. § 771 Abs. 1, § 802 ZPO ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgte.
Zwar spricht gegen das Eigentum der F zunächst die Vermutung des § 1362 Abs. I BGB; jedoch ist diese im Prozess nach § 771 ZPO widerlegbar, s.o.
dies ist gut denkbar in Klausur; ändert Ergebnis komplett; daher unbedingt daran denken! in diesem Fall:
Titel, der gegen Ehegatten erstritten wird, fällt unter § 1357 BGB -> Ehefrau wird daher mitverpflichtet -> haften gesamtschuldnerisch -> daher ist eine DKW rechtsmissbräuchlich
Hier ist jedoch zu erwägen, ob eine Berufung auf das Interventionsrecht als „Dritte" treuwidrig ist, § 242 BGB.
Denn als Ehefrau haftet sie gem. § 1357 I 2 BGB gesamtschuldnerisch für die Kosten des Telefonanschlusses.
Damit hätte auch eine Drittwiderspruchsklage keinen Erfolg.
-> in Anwaltsklausur dann keine Klage, sondern Mandantenschreiben mit Rat keine Klage einzureichen
Hinweis:
selbes gilt bei gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft; § 1362 und § 1357 gelten über § 8 II LPartG
bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften:
Erinnerung: hier keine Gewahrsamsfiktion nach § 739 ZPO; analoge Anwendung (-) -> daher Verstoß gegen § 809 -> Erinnerung (+)
DWK: kein § 1362 und § 1357 anwendbar -> DWK (+)
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