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Zuletzt bearbeitet: 28.02.2019 18:05:16 von Fränzin
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Fall (Alpmann)
Hoffmann ersteigert Grundstück; er weiß, dass vorher dort Gartenstühle und Tische waren; diese hat Weigand bei 2 an Stein übereignet; diese Stühle hat dann Stockbauer gepfändet
-> kann Hoffmann an die Stühle und Tische kommen? wie? Grundprobleme und Gedanken zu diesem Fall
Fall (Alpmann)
Hoffmann ersteigert Grundstück; er weiß, dass vorher dort Gartenstühle und Tische waren; diese hat Weigand bei 2 an Stein übereignet; diese Stühle hat dann Stockbauer gepfändet
-> kann Hoffmann an die Stühle und Tische kommen? wie? Grundprobleme und Gedanken zu diesem Fall
Fall (Alpmann) Hoffmann ersteigert Grundstück; er weiß, dass vorher dort Gartenstühle und Tische waren; diese hat Weigand bei 2 an Stein übereignet; diese Stühle hat dann Stockbauer gepfändet -> kann Hoffmann an die Stühle und Tische kommen? wie? Grundprobleme und Gedanken zu diesem Fall
die Vorgeschichte, wer die Zwangsversteigerung betrieben hat und warum und wer wann wo die Hypothek entstanden ist wird in Akte nicht stehen; es ist egal wann die Hypothek/ Grundschuld entstanden
Wenn Versteigerungsvermerk gegeben, dann muss es eine Beschlagnahme gegeben haben, ist nicht anders denkbar
Solche Fälle sind nur in Klausuren; normalerweise weiß man nicht, dass es vorher mal Stühle gegeben hat
Problem: Stühle sind beim Stein und sie haben wegen Stockbauer einen Kuckuck.
Prozessual:
DWK gegen Stockbauer
Grundidee: Antrag die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären
Dies hilft aber nur bedingt, da die Sache beim Stein ist; normalerweise hat der GV die Sache und bei erfolgreichen DWK macht der DWK den Kuckuck weg und gibt dir die Sache -> wenn Sache beim GV ist: DKW machen
Hier aber: Sache ist beim Stein -> daher muss gegen Stein noch eine LK wegen § 985 BGB gemacht werden!
Alleine die Herausgabeklage gegen Stein würde aber nicht reichen; ggf. beim Rechtsschutzinteresse der DWK ansprechen; auf der Sache sind die Pfandsiegel;diese dürfen auch nicht selbst abgemacht werden; in Klausuren steht dazu jedoch idR nichts in Lösungsskizze
Zweiter Grund für die DWK: der GV kann ja in Zwischenzeit die Stühle holen; wenn es zeitlich blöd läuft sind die Sachen versteigert und Herausgabeklage bringt nichts mehr
Hofmann -> Stein: § 985
Hofmann -> Stockbauer: DWK
Achtung:
Normalerweise: in Anwaltsklausur: in Aufforderung an Gegner quasi das Selbe wie in Klageschrift
Häufig in Akte schon Schreiben an Gegner; dann abschreiben
In DWK: Klageantrag: die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand für unzulässig erklären
Anders ist hier der außergerichtliche Schriftsatz; der Gegner kann ja nicht die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären; dort dann: den Gegner auffordern den unter dem Az xy gepfändeten Gegenstand freizugeben
Freigabe: bedeutet: man ruft den GV an und sagt ihm er soll das Pfandsiegel abmachen; Stockbauer ist Weisungsberechtigt ggü dem GV -> GV macht, was ihm gesagt wird -> Stockbauer kann dadurch freigeben, dass er GV sagt er soll Pfandsiegel abmachen
Herausgabe: bedeutet: § 985 BGB ist idR eine Holschuld!!! Wenn jemand einen Antrag stellt auf Herausgabe, dann nur Holschuld; man muss die Sache nicht dem anderen bringen; man muss die Sache selbst holen; Bringschuld wäre schöner; Klageantrag wäre dann: Gegenstand herausgeben und bringen; über § 823 II iVm mit Strafrecht ist auf jeden Fall eine Bringschuld > safe; § 823 I ist idR Bringschuld (im Examen immer > safe genug); § 823 idR SchErs; müssen für Herausgabe mit § 249 verbunden werden); § 861 BGB ist Bringschuld wegen verbotener Eigenmacht;§ 985 BGB ist ausnahmsweise eine Bringschuld, wenn Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit (Gedanken des EBV -> der bösgläubige Besitzer ist weniger schutzwürdig -> daher haftet er auf eine Bringschuld) und wenn der Beklagte mit Herausgabe in Schuldnerverzug
Man muss sich sensibilisieren ob ein § 985 mit Holschuld oder Bringschuld vorliegt
Je nachdem muss Antrag gestellt werden
Daher bei § 985 plötzlich Bösgläubigkeit prüfen
Wenn Holschuld Antrag: Beklagte verurteilt die Sache herauszugeben und zum Kläger zu bringen
Wenn Bringschuld Antrag: verurteilt herauszugeben
In Urteilsklausur kann sein: Bringschuld wird beantragt; herausgeurteilt kann aber nur eine Holschuld werden; dann Urteil: verurteilt die Sache herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Bei Herausgabe immer schauen ob bösgläubig oder nicht
Wenn wir im Fall hinbekommen würden, dass Stein bösgläubig ist und § Kläger 985 hat (gewinnt): dann hier im Fall zudem noch beachten: es kann nur verlangt werden, dass der Stein die Sachen auf den Hof zurückbringt, von dem er sie genommen hat -> Hofmann kann nicht verlangen, dass sie zum Hofmann gebracht werden
Stühle: braucht Hofmann überhaupt einen Titel, um sich die Stühle bei Stein zu holen?
Hintergrund: könnte sein, dass Hofmann keinen Titel braucht, weil er schon einen hat. Rechtsschutzbedürfnis für Klage könnte fehlen. Der Zuschlagsbeschluss ist ein Titel -> ein Globaltitel; auf alles; und zwar ist es ein Herausgabetitel; dann würde ein weiterer Titel nichts bringen; aber: der Globaltitel ist nur bezogen auf das Grundstück; wenn der Weigand sich weigern würde zB das Grundstück zu verlassen -> dann könnte GV die Bude räumen -> der Titel gilt nur gegen den ursprünglichen Eigentümer des Grundstücks; ansonsten müsste der GV ja materielles Recht prüfen (müsste prüfen welche Gegenstände im Haftungsverband sind) -> kein Verfolgungsrecht des GV und aber auch keine Verfolgungspflicht -> daher ist ein separater Titel gegen Stein nötig
Herzstück der Klausur:
Hofmann Eigentümer der Stühle?
Evtl. wegen Haftungsverband der Hypothek
-> §§ 90, 55 I, 20 ZVG iVm § 1120 BGB
I. Zubehör
die Stühle sind Zubehör (+); hierzu aber immer ein bisschen was schreiben warum Zubehör (auch wenn profan)
II. Schuldnereigenes Zubehör
- ursprünglich Eigentümer: Weigand; davon kann man ausgehen; keine anderen Anhaltspunkte; nicht voraussichtlich, dass die Gegenseite dies bestreitet (kann man ruhig schreiben)
- egal wann Hypothek war!
- § 55 I, 20 ZVG: Zubehörstücke sind im Haftungsverband; dies gilt zugunsten des Beitreibenden Gläubigers; hier sagt der andere Anwalt, dass Hoffmann daher nicht geltend machen kann; aber: der Hyothekengläubiger kann nicht geschützt werden, wenn die Norm nicht auch zugunsten des Gläubigers gilt; nur wenn mittelbar auch der Erwerber geshcützt wird, funktioniert der Schutz des Hypothekengläubigers -> daher darf sich Hofmann auch den Haftungsverband berufen
-> Sache ist im Haftungsverband
- Enthaftung? Hier: Veräußerung und Entfernung waren (Beschlagnahme muss vor Versteigerungsvermerk gewesen sein); hier daher Normen kombinieren; für beide ist Gutgläubigkeit nötig; hier (-), da der Versteigerungsvermerk zwingend zur Bösgläubigkeit führt, § 23 ZVG; die Vermutung in § 23 ZVG ist unwiderleglich -> Enthaftung (-); wenn aber Veräußerung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft war, dann trotz Bösgläubigkeit Erwerb möglich -> ist bisschen Glückssache für Stein ob dies so ist oder nicht; hier keine ordnungsgemäße Wirtschaft
-> Sache bleibt im Haftungsverband
-> Sache wird mit versteigert und mit ersteigert
-> Hofmann wurde Eigentümer
(die Vermutung gilt auch für § 985; daher ist hier die Bringschuld die richtige Lösung; daher in Antrag hier auch „bringen“)
Die Bemerkung im Sachverhalt, der Hofmann hätte gar nicht gewusst, dass es Stühle schon vorher gab: ist irrelevant; Ersteigerer eines Grundstücks wird Eigentümer aller Sachen im Haftungsverband, auch wenn er nichts davon weiß
Bei Klageerhebung beachten: beide Klagen können in einem Akt verbunden werden
Ist auch erforderlich:
Weniger Aufwand
Nur einmal Gerichtskostenvorschuss
Vermeidet divergierende Ergebnisse
--
A. Gutachten über Vorgehensmöglichkeiten und deren Erfolgsaussicht
I. Zielvorstellung: Der Mandant Hoffmann möchte an die Gartentische und -stühle „herankommen", d.h. den — uneingeschränkten - Besitz dieser Gegenstände erhalten. Da sich die Gegenstände bei dem Getränkegroßhändler Stein befinden und dort von dem Kaufmann Stockbauer gepfändet worden sind, bedeutet dies: Es muss erreicht werden, dass
Stein die Gegenstände herausgibt — besser noch: auf das Grundstück Augusthöhe zurückbringt — und dass
die von Stockbauer ausgebrachte Pfändung beseitigt - aufgehoben, von Stockbauer freigegeben, für unzulässig erklärt - wird.
Daher muss untersucht werden, ob mit Erfolgsaussicht gegen Stein, der die Herausgabe ablehnt, eine Anspruch auf Herausgabe bzw. Rückschaffung der Gartenmöbel durchgesetzt werden kann, und in Bezug auf Stockbauer, der ebenfalls das Begehren des Mandanten abgelehnt hat, eine prozessuale Maßnahme, durch die die Pfändung beseitigt wird.
Ein - erfolgversprechendes — Vorgehen gegen einen dieser Beteiligten allein reicht nicht aus: Die Herausgabe durch Stein erfüllt die Zielvorstellung des Mandanten nicht, wenn die Pfändung bestehen bleibt, sodass die Möbel durch Stockbauer verwertet werden könnten; die bloße Beseitigung der Pfändung würde nicht ausreichen, wenn Stein die Gegenstände nicht herausgeben müsste.
Da dann, wenn im Verhältnis zu Stein kein erfolgversprechender Anspruch auf Heraus- bzw. Rückgabe bestehen sollte, ein Vorgehen gegen die Pfändung keinen Vorteil für den Mandanten bringen kann - und voraussichtlich dann ohnehin ebenfalls nicht erfolgversprechend sein würde -, hat die Prüfung mit der Rechtslage im Verhältnis zu Stein zu beginnen.
II. Heraus- oder Rückgabeanspruch gegen Stein?
1. Ein solcher Anspruch ist nicht von vornherein durch die Pfändung durch Stockbauer ausgeschlossen: Wenn ein Herausgabeanspruch besteht, muss Stein die Gartentische und -stühle herausgeben, unabhängig von der Pfändung, die ggf. bestehen bleiben würde, sodass der Mandant die Gegenstände belastet mit einem Pfändungspfandrecht bzw. der öffentlichrechtlichen Verstrickung erhalten würde: In Bezug auf die Rechtslage zu Stein hat die Pfändung daher keine Bedeutung.
2. Die Frage, ob der Mandant gegen Stein einen Anspruch auf Heraus- oder Rückgabe der Gartenmöbel besitzt — genauer: mit Erfolgsaussicht geltend machen kann —, bräuchte allerdings dann nicht näher untersucht zu werden, wenn der Mandant bereits einen Titel besitzt, laus dem gegen Stein auf Herausgabe der Möbel vollstreckt werden könnte:
Ein solcher Vollstreckungstitel kann der Zuschlagsbeschluss sein, aus dem nach § 93 Abs. 1 S. 1 ZVG „gegen den Besitzer des Grundstücks oder. einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe" stattfindet.
Wenn die Gartenmöbel „mitversteigert" worden sind, würde der Mandant daher nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 S. 1 ZVG, der von „dem" Besitzer (= jeder Besitzer) spricht, gegen Stein - der Besitzer der Möbel ist — aus dem Zuschlagsbeschluss auf Herausgabe vollstrecken können, sodass es dann einer Klage gegen Stein nicht bedürfte, für die daher entsprechend auch kein• Rechtsschutzbedürfnis bestehen würde.
Mitversteigert werden gemäß 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG die Gegenstände, auf die sich die (= eine) Hypothek erstreckt, wozu die Gartenmöbel, falls sie als Zubehör des Grundstücks zu werten sein sollten, gemäß § 1120 BGB gehören würden: Diese Gegenstände werden durch die Anordnung der Zwangsversteigerung beschlagnahmt (§ 20 Abs. 1 ZVG). Diese Beschlagnahme bewirkt die öffentlich-rechtliche Verstrickung, die dann wieder bewirkt, dass die betreffenden Gegenstände mitversteigert werden — sodass der Ersteher des Grundstücks sie dann über § 93 ZVG aus dem Zuschlagsbeschluss herausverlangen kann.
Diese Vollstreckungsmöglichkeit besteht aber dann nicht, soweit beschlagnahmte Gegenstände nach ihrer Beschlagnahme — während des Versteigerungsverfahrens — aus dem Besitz des bisherigen Grundstückseigentümers als dem Versteigerungsschulder in den Besitz eines außenstehenden Dritten gelangt sind, wie dies hier der Fall wäre: Würde dann aus dem Zuschlagsbeschluss gegen den Dritten auf Herausgabe vollstreckt werden können, d.h. würde der Gerichtsvollzieher die Gegenstände dem Dritten gemäß § 883 ZPO wegnehmen können, so würde dies ein „Verfolgungsrecht" des Gerichtsvollziehers in Bezug auf eine beschlagnahmte Sache bedeuten, die während des Vollstreckungs-, hier: des Zwangsversteigerungsverfahrens in den Besitz eines Dritten gelangt ist, der von dem Vollstreckungsverfahren nicht betroffen ist und gegen den sich der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung, hier die Zwangsversteigerung betrieben wird, nicht richtet. Ein solches „Verfolgungsrecht" gewährt aber die Beschlagnahme von Sachen durch ein Vollstreckungsverfahren nicht; die Verstrickung vermag nur hoheitliche Gewaltrechte gegenüber dem Vollstreckungsschuldner selbst zu begründen, lässt aber keine solchen Rechte gegen einen Dritten entstehen, der in den Besitz der beschlagnahmten und verstrickten Sache gelangt (BGH). Gegen einen solchen Dritten muss vielmehr ein besonderer Vollstreckungstitel auf Herausgabe, etwa aus § 985 BGB, erwirkt werden, aus dem dann gegen ihn die Herausgabevollstreckungdurchgeführt werden kann.
Der Gerichtsvollzieher wäre hier auch nicht in der Lage, festzustellen, ob die Möbel wirklich beschlagnahmt — überhaupt zum Zubehör des Grundstücks gehörten — und dann auch mitversteigert worden, d.h nicht etwa während des Versteigerungsverfahrens frei geworden wären (s.u.); auch im Verfahren der Klauselerteilung könnte dies alles nicht festgstellt werden.
Daher bedarf es auch hier der Erwirkung eines eigenen Vollstreckungstitels gegen Stein und daher zunächst: der Feststellung, ob entsprechende Ansprüche gegen Stein mit Erfolgsaussicht durchgesetzt werden können.
3. Ein Herausgabeanspruch gegen Stein kann sich für den Mandanten aus § 985 BGB ergeben.
Da Stein unmittelbarer Besitzer der Gegenstände ist — und übrigens auch trotz der Pfändung geblieben ist, da der Gerichtsvollzieher sie bei Stein gelassen hat — ist der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB erfolgversprechend, wenn der Mandant Eigentümer ist, genauer: wenn mit Erfolgsaussicht geltend gemacht werden kann, dass der Mandant der Eigentümer der Gartenmöbel ist.
a) Der Mandant kann das Eigentum an den Stühlen nur durch die Ersteigerung des Grundstücks in der Zwangsversteigerung erlangt haben.
Durch den Zuschlag wird der Ersteher — originär, durch staatlichen Hoheitsakt (BGH) — Eigentümer des versteigerten Grundstücks; nach § 90 Abs. 2 ZVG erwirbt der Ersteher mit dem Grundstück zugleich auch das Eigentum an den Gegenständen, auf die sich die Versteigerung erstreckt hat.
Auf welche Gegenstände sich die Versteigerung des Grundstücks erstreckt, ergibt sich aus § 55 Abs. 1 ZVG: Die Versteigerung erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.
Der Mandant hat daher gemäß 90 Abs. 2, 55 Abs. 1 ZVG das Eigentum an den Gartenmöbeln erlangt, wenn diese im Zeitpunkt der Versteigerung im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens beschlagnahmt waren. Dies setzt voraus, dass sie
durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung beschlagnahmt worden sind und
im Zeitpunkt der Versteigerung noch beschlagnahmt waren, ihre Beschlagnahme also nicht vor diesem Zeitpunkt wieder geendet hatte.
aa) Sind die Gartenmöbel durch den Anordnungsbeschluss beschlagnahmt worden?
Durch den Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, tritt zugunsten des Gläubigers, der die Vollstreckung betreibt, die Beschlagnahme des Grundstücks ein (§ 20 Abs. 1 ZVG). Gemäß § 20 Abs. 2 ZVG umfasst die Beschlagnahme auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt. Dadurch wird auf die §§ 1120 ff. BGB verwiesen, in denen geregelt ist, auf welche Gegenstände sich die Hypothek erstreckt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Hypothek auf dem Grundstück lastet oder nicht. Es handelt sich vielmehr um eine rein abstrakte Prüfung, auf welche Gegenstände sich eine auf dem Grundstück ruhende Hypothek erstrecken würde; auf diejenigen Gegenstände, die von einer solchen fiktiven Hypothekenhaftung erfasst werden, erstreckt sich die Beschlagnahmedes Grundstücks in der Zwangsversteigerung.
Nach § 1120 BGB erstreckt sich die Hypothek u.a. auf Zubehör, das im Eigentum des Grundstückseigentümers steht. Die Beschlagnahme des Grundstücks Krefeld Band 82 Blatt 2091 hat daher die Gartenmöbel erfasst, wenn diese Zubehör des Grundstücks waren und im Eigentum des Grundstückseigentümers Weigand standen.
(1) Zubehör?
immer bisschen was dazu schreiben; hier aber zu lang
(a) Die Gartenmöbel waren weniger Zubehör des Grundstücks als vielmehr in erster Linie Zubehör des Restaurant-Betriebes. Ein gewerbliches Unternehmen als solches kann jedoch nicht „Hauptsache" i.S.d. § 97 BGB sein. Gegenstände, die einem auf einem Grundstück betriebenen Gewerbebetrieb dienen, können aber auch Zubehör des Grundstücks selbst sein, nämlich dann, wenn das Grundstück auf Dauer für den gewerblichen Betrieb eingerichtet ist , was auf das hier beschlagnahmte Grundstück - ein „Gartenrestaurant - zutreffen wird.
(b) Der Begriff des Zubehörs ist in § 97 Abs. 1 BGB geregelt. - Voraussetzungen:
(aa) Selbstständig bewegliche Sache.
(bb) Dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache - hier: des Grundstücks - zu dienen bestimmt? Insoweit enthält § 98 Nr. 1 BGB eine Sonderregelung, als bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen zwingend festgestellt ist, dass das Inventar dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt: Auch Gaststätten werden von dieser Bestimmung erfasst: Das Grundstück, das als „Gartenrestaurant Augusthöhe" bezeichnet wird, ist ersichtlich auf Dauer für den Betrieb eines solchen Gartenrestaurants eingerichtet; die Gartenmöbel gehören zum Inventar eines solchen Restaurants und damit zu den „zu dem Betriebe ... bestimmten Gerätschaften".
(cc) Räumliches Verhältnis zur Hauptsache: Gegeben, auch wenn sich die Möbel im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung - während des Winters! (Anordnungsbeschluss stammt vom Januar 2004, da der Versteigerungsvermerk am 15.01.2004 eingetragen worden ist) - in einem Anbau auf dem Grundstück befanden, also nicht benutzt wurden.
(dd) Von der Verkehrsanschauung als Zubehör angesehen: Inwieweit das Inventar von Gaststätten von der Verkehrsanschauung als Zubehör gewertet wird, ist nicht einheitlich zu entscheiden und zum Teil auch von den örtlichen Gegebenheiten und Anschauungen abhängig. Hier wird die Zubehöreigenschaft anzunehmen sein, da das Grundstück für den Betrieb eines Gartenrestaurants eingerichtst ist und da zu einem solchen Betrieb Inventarstücke, wie gerade Gartentische und -stühle, notwendigerweise gehören, sodass daher das zu diesem Zweck eingerichtet Grundstück ohne solche Inventarstücke dem Betriebszweck nicht dienen kann.
---> Die Gartenmöbel waren somit Zubehör. - Dass sie im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung nicht für den Betrieb genutzt wurden, ließ die Zubehöreigenschaft nicht entfallen; denn sie dienten nach wie vor dem wirtschaftlichen Zweck des Gartenrestaurant-Grundstücks und wurden lediglich zeitweise, während des Winters, dem normalen Betriebsablauf eines Gartenrestaurants entsprechend, nicht benutzt.
(2) Dieses Zubehör stand im Eigentum des Grundstückseigentümers Weigand.
Nicht zu erwarten, dass das jemand bestreitet. (schreiben)
Ergebnis daher insoweit: Von der Beschlagnahme des Grundstücks durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung vom Januar 2004 sind gemäß §§ 20 Abs. 2, 1120 BGB auch die Gartenmöbel - als Zubehör des Grundstücks im Eigentum des Grundstückseigentümers — erfasst und damit beschlagnahmt worden.
bb) Enthaftung: Bestand diese Beschlagnahme auch noch im Zeitpunkt der Versteigerung?
oder waren die Gartenmöbel vor diesem Zeitpunkt von der Beschlagnahme frei geworden?
Dieses könnte nur geschehen sein durch den Verkauf und die Übergabe (= Veräußerung) der Möbel durch Weigand am 07.05.2004 an Stein und durch die Abholung der Stühle (= Entfernung) am gleichen Tage durch Stein.
(1) Durch die Beschlagnahme ist gemäß § 23 ZVG ein relatives Veräußerungsverbot i.S.v. §§ 135, 136 BGB zugunsten des betreibenden Gläubigers entstanden.
Wenn - wie hier — nach der Beschlagnahme und der damit verbundenen Entstehung dieses relativen Veräußerungsverbots eine beschlagnahmte Sache von dem Grundstückseigentümer veräußert und von dem Grundstück entfernt wird, sind für die Beurteilung der Rechtslage folgende Möglichkeiten der Reihenfolge dieser Vorgänge zu unterscheiden
Fall, wenn Gegenstand in Reparaturwerkstatt und später wird veräußert
Falls die Beschlagnahme trotz der vorherigen Entfernung die Sache ergriffen hat, durch die Entfernung also die Sache nicht aus dem Haftungsverband ausgeschieden war (s. § 1122 BGB), so liegt unmittelbar ein Fall der §§ 135, 136 BGB vor: Die Veräußerung, die eine Verfügung i.S.v. §§ 135, 136 BGB darstellt, ist dem durch das Veräußerungsverbot geschützten Gläubiger gegenüber nur dann wirksam, wenn zugunsten des Erwerbers die Vorschriften über den Erwerb vom Nichtberechtigten eingreifen (§ 135 Abs. 2 BGB), d.h. wenn der Erwerber gutgläubig ist, also — hier: beim Erwerb beweglicher Sachen weder von der Beschlagnahme Kenntnis hat noch insoweit grob fahrlässig gehandelt hat.
Zu dieser allgemeinen Regelung enthält das ZVG als Sonderregelung eine Einschränkung und eine Erweiterung der Erwerbsmöglichkeit:
(aa) Eingeschränkt ist die Gutgläubigkeit (§ 23 Abs. 2 ZVG): Kenntnis des Versteigerungsantrags steht der Kenntnis der Beschlagnahme gleich; ist der Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen, so wird die Beschlagnahme - auch soweit sie die mithaftenden beweglichen Sachen betrifft - unwiderleglich als bekannt vermutet.
(bb) Erweitert ist die Erwerbsmöglichkeit insoweit, als über beschlagnahmte bewegliche Sachen in den Grenzen ordnungsgemäßer Wirtschaft auch bei Kenntnis des Erwerbers von der Beschlagnahme wirksam verfügt werden kann (§ 23 Abs. 1 S. 2 ZVG).
Fall der SÜ; Zubehörstück wird sicherungsübereignet; später wird es der Bank gegeben
In diesem Fall wird der betreibende Gläubiger nicht nach 135, 136 BGB geschützt, weil die Entfernung keine Verfügung ist. Daher wird insoweit der Schutz des Gläubigers - entsprechend der Regelung der §§ 135, 136 BGB - durch § 1121 Abs. 2 BGB besonders bestimmt: Durch eine nach der Beschlagnahme erfolgte Entfernung der Sache von dem Grundstück wird die Haftung — und damit die Beschlagnahme - ebenfalls grundsätzlich nur dann beendet, wenn der Erwerber bei der Entfernung hinsichtlich der Beschlagnahme gutgläubig ist. — Auch hier gelten die Einschränkung und die Erweiterung der Erwerbsmöglichkeit durch § 23 ZVG.
Da hier die beiden Fälle (a) und (b) zusammentreffen - sowohl die Veräußerung als auch die Entfernung folgen der Beschlagnahme nach — gilt Entsprechendes wie in diesen beiden Fällen: Die Sache wird von der Beschlagnahme grundsätzlich frei bei gutem Glauben des Erwerbers, mit der Einschränkung und der Erweiterung der Erwerbsmöglichkeit durch § 23 ZVG.
(2) Im vorliegenden Fall - Reihenfolge wie vorstehend (c): Beschlagnahme - Veräußerung Entfernung — können die Gartenmöbel daher nur in zwei Fällen von der Hypothekenhaftung und damit von der Beschlagnahme frei geworden sein:
bei Verfügung durch Weigand innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, 23 Abs. 1 S. 2 ZVG),
bei Gutgläubigkeit des Erwerbers Stein 136, 135 Abs. 2, 1121 Abs. 2, 932, 936 BGB), mit der Einschränkung der Gutgläubigkeit durch § 23 Abs. 2 BGB.
Beide Fallgestaltungen liegen hier nicht vor:
Eine Verfügung innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft kann nicht angenommen werden, da die veräußerten Gartenmöbel nicht durch andere ersetzt worden sind, Gartenmöbel aber zum notwendigen Inventar eines Gartenrestaurants gehören, sodass daher ihre ersatzlose Veräußerung einem ordnungsgemäßen Betrieb eines solchen Restaurants widerspricht.
Ein gutgläubiger — beschlagnahmefreier — Erwerb der Möbel durch Stein scheidet ebenfalls aus: Der Erwerbsvorgang hat am 7. Mai 2004 stattgefunden, der Versteigerungsvermerk ist aber bereits am 15. Januar 2004 im Grundbuch eingetragen worden; gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 ZVG gilt daher die Beschlagnahme als für Stein beim Erwerbsvorgang bekannt. Darauf, ob Stein tatsächlich die Beschlagnahme gekannt hat, kommt es daher nicht an; seine behauptete Unkenntnis ist daher unerheblich.
(3) Somit: Die Gartenmöbel sind nicht vor der Versteigerung von der Beschlagnahme frei geworden, sodass sie daher gemäß § 55 Abs. 1 ZVG mitversteigert worden sind.
b) Fraglich kann allerdings sein ob sich gerade auch der Kläger darauf berufen kann, dass die Gartenmöbel trotz ihrer Veräußerung und Entfernung nicht von der Beschlagnahme frei geworden sind, ob also — im Ergebnis — die Unwirksamkeit der Verfügung auch für ihn wirkt.
aa) Dass die Beschlagnahme noch fortbestand, beruht darauf, dass die Veräußerung und Entfernung gegen das relative Veräußerungsverbot des § 23 ZVG, das zugunsten des betreibenden Gläubigers bestand (s. § 20 Abs. 1 ZVG: „zugunsten des Gläubigers"), verstieß und daher diesem Gläubiger gegenüber unwirksam war; diese relative Unwirksamkeit könnte - worauf sich Stockbauer auch gerade beruft - dem Kläger als (bloßem) Ersteher des Grundstücks nicht zugute kommen, da das Veräußerungsverbot nicht auch seinen Schutz bezweckt habe.
bb) Die Bestimmung des § 55 Abs. 1 ZVG ist aber ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck nach dahin zu verstehen, dass sich die Versteigerung auf alle diejenigen Gegenstände erstreckt, deren Beschlagnahme zugunsten des betreibenden Gläubigers noch wirksam ist, sodass daher für den Umfang des Versteigerungsgegenstandes und damit auch des Eigentumserwerbs des Erstehers gemäß § 90 ZVG gerade darauf abzustellen ist, inwieweit die Beschlagnahme gerade zugunsten des betreibenden Gläubigers wirkt; durch das relative Veräußerungsverbot entsteht daher mittelbar zugleich auch ein Schutz für den Ersteher .
c) Somit: Da die Gartenmöbel — da ihre Beschlagnahme noch wirksam war — gemäß § 55 Abs. 1 ZVG mitversteigert worden sind, hat der Mandant gemäß § 90 Abs. 2 ZVG das Eigenturn an ihnen erworben.
Gegen Stein kann daher mit Erfolgsaussicht ein Herausgabeanspruch geltend gemacht werden.
Der Eigentumserwerb bestimmt sich somit hier nach §§ 90 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2 ZVG, 1120 BGB: Wichtige Paragraphenkette!
Der Fall des § 55 Abs. 2 ZVG lag hier nicht vor: Diese Bestimmung erstreckt den Gegenstand der Versteigerung u.U. auf Zubehörstücke, die nicht beschlagnahmt worden sind (sog. „tatsächliches Zubehör"). Die Bestimmung des § 55 Abs. 2 ZVG ist daher eine Erweiterungsnorm im Verhältnis zu § 55 Abs. 1 ZVG und greift daher nicht ein, wenn § 55 Abs. 1 ZVG erfüllt ist, der Gegenstand also der Beschlagnahme unterliegt. > § 55 II subsidiär
d) Dass Stein sich darauf berufen wird, dass es sich bei den Gartentischen und -stühlen, die er besitzt und gelagert hat, nicht um die Stühle des Gartenrestaurants Augusthöhe, sondern um anderweitig von ihm erworbene Möbel handele, ist nicht zu erwarten; er hat sich ja bisher auch lediglich darauf berufen, dass er von dem Versteigerungsverfahren nichts gewusst habe. Vorsorglich kann aber der bisherige Grundsückseigentümer Weigand zu dem Erwerbsvorgang als Zeuge benannt werden; insoweit muss dann noch von dem Mandanten die Anschrift erfragt werden.
4. 985 BGB ist auf „Herausgabe" gerichtet, worunter grundsätzlich zu verstehen ist: auf Herausgabe dort, wo sich der herauszugebende Gegenstand befindet, d.h. hier: bei Stein, sodass der Mandant die Gartenmöbel dort abholen müsste.
-> Holschuld!
Eine Rückschaffung der Möbel auf das Grundstück Augusthöhe kann der Mandant dann verlangen, (-> Bringschuld) wenn
a) Stein als bösgläubig anzusehen ist, d.h. wenn er bei Besitzerwerb sein fehlendes Eigentum gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hätte. Dies wird mit Erfolgsaussicht unter Hinweis auf § 23 Abs. 2 S. 2 ZVG geltend gemacht werden können, da nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks die Beschlagnahme als bekannt „gilt", sodass sich Stein nicht mit Erfolgsaussicht darauf berufen kann, dass er keine Kenntnis von der Zwangsversteigerung gehabt habe; wenn Stein aber die Beschlagnahme als solche gekannt hat, wird eine Annahme, gleichwohl wirksam Eigentum erworben zu haben, als grob fahrlässig zu bewerten sein, da er es unterlassen hat, insoweit Rechtsrat einzuholen, dessen Notwendigkeit sich in dieser Situation aber geradezu aufdrängen musste
b) anderweitige Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen würden, die gerade auch eine Rückschaffung der Möbel erfassen würden.
Solche Anspruchsgrundlagen werden aber nicht mit Erfolgsaussicht darlegbar sein: Ein Besitzschutzanspruch aus § 861 BGB scheidet aus; denn da Weigand unmittelbarer Besitzer der Gartenmöbel war, lag in ihrer von ihm gestatteten Abholung durch Stein keine verbotene Eigenmacht. Ein Anspruch aus 823 Abs. 2, 249 BGB i.V.m. § 136 StGB als Schutzgesetz wird schon deshalb nicht mit Erfolgsaussicht geltend gemacht werden können, da ein entsprechender strafrechtlich relevanter Vorsatz des Stein - nämlich Kenntnis der Beschlagnahme - nachgewiesen werden müßte, was kaum möglich sein wird; insoweit wird die zivilrechtliche Regelung des § 23 Abs. 2 S. 2 ZVG nicht eingreifen.
III. Beseitigung der Pfändung
Insoweit kommt eine Drittwiderspruchsklage gegen den Vollstreckungsgläubiger Stockbauer gemäß § 771 ZPO in Betracht.
1. Mit einer solchen Klage kann erreicht werden, dass die von Stockbauer betriebene Zwangsvollstreckung in die Gartentische und -stühle für unzulässig erklärt wird, und da mit einem zusprechenden Urteil gemäß §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO die Aufhebung der Pfändung erreicht werden kann, ist die Drittwiderspruchsklage zur Verwirklichung der Zielvorstellung des Mandanten geeignet.
2. Erfolgversprechend ist die Drittwiderspruchsklage, wenn fifr den Mandanten im Verhältnis zu dem Vollstreckungsgläubiger Stockbauer mit Erfolgsaussicht ein „die Veräußerung hinderndes Recht" an den gepfändeten Gartentischen und -stühlen geltend gemacht werden kann,
Dies ist der Fall: Wie zu II. ausgeführt, kann mit Erfolgsaussicht geltend gemacht werden, dass der Mandant - und nicht der Schuldner der von Stockbauer betriebenen Vollstreckung: Stein - der Eigentümer der bei Stein gepfändeten Gegenstände ist. Das Eigentum an einer Sache ist ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO - gerade das klassische Interventionsrecht - und daher geeignet, die Drittwiderspruchsklage zu begründen.
3. Die von Stockbauer zu erwartende, dem Schreiben seines Anwalts vom 23.09.2004 zu entnehmende Einlassung wird nicht geeignet sein, die Erfolgsaussicht der Drittwiderspruchsklage auszuräumen:
Die zu erwartenden Rechtsausführungen sind bereits unter II. berücksichtigt — und ausgeräumt - worden; sie führen nicht dazu, dass der Eigentumserwerb des Mandanten an den Gegenständen in Frage gestellt werden müsste.
Falls Stockbauer einwenden sollte, dass der Mandant bei der Ersteigerung nicht gewusst habe, dass die Gartenmöbel zu dem Grundstück gehörten, wäre auch dies rechtlich unerheblich - abgesehen davon, dass dies ohnehin ausgeräumt werden könnte: schließlich hat es sich um ein Gartenrestaurant gehandelt, zu dem notwendigerweise gerade auch Gartenmöbel gehören! —: Für den Eigentumserwerb des Erstehers nach § 90 ZVG kommt es nicht auf seine Vorstellungen an, welche Gegenstände von der Versteigerung erfasst werden; der Ersteher erwirbt vielmehr, unabhängig von seinen Vorstellungen oder einem etwaigen bösen oder guten Glauben, durch den staatlichen Hoheitsakt des Zuschlags das Eigentum an allen Gegenständen - aber andererseits auch nur an den Gegenständen —, auf die sich die Versteigerung objektiv erstreckt hat. -> rein objektive Prüfung
4. Ergebnis: Eine Drittwiderspruchsldage gegen Stockbauer ist erfolgversprechend.
IV. Dem Mandanten ist daher folgendes Vorgehen anzuraten:
1. die Erhebung einer auf § 985 BGB gestützten Herausgabeklage gegen Stein.
Diese Klage bietet keine besonderen prozessualen Probleme: Die herausverlangten Gartentische und -stühle können zwar natürlich nicht im Einzelnen im Klageantrag bezeichnet werden; aber da es nicht zweifelhaft sein kann — auch nicht für einen mit einer Herausgabevollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher —, welche Gegenstände von dem Urteil erfasst werden sollen, nämlich die bei Stein lagernden Gartenmöbel, ist auch ein nur allgemein gefasster Herausgabeantrag hinreichend bestimmt.
Der Antrag sollte auf Rückschaffung dieser Gartenmöbel auf das Grundstück Augusthöhe gerichtet werden.
2. die Erhebung einer auf Eigentum gestützten Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO gegen Stockbauer.
Neben der Drittwiderspruchsklage kommt eine Verfolgung anderweitiger, insbesondere materiell-rechtlicher Ansprüche nicht in Betracht; die Drittwiderspruchsklage ist grundsätzlich die einzige prozessuale Möglichkeit, ein Interventionsrecht gegen den die Vollstreckung betreibenden Gläubiger durchzusetzen.
Für diese Drittwiderspruchsldage ist jedoch noch besonders zu prüfen, ob ihre besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen bzw. geschaffen werden können.
a- Ordnungsgemäßer Antrag: Der Antrag der Drittwiderspruchsldage ist dahin zu richten, dass die bestimmt zu bezeichnende Zwangsvollstreckungsmaßnahme in den bestimmt zu bezeichnenden Gegenstand für unzulässig erklärt wird. - Die hierzu erforderlichen Angaben sind den Angaben des Mandanten bzw. aus den anwaltlichen Feststellungen zu entnehmen.
Der Antrag darf daher nicht auf eine „Freigabe" gerichtet werden, wie in dem anwaltlichen Schreiben gefordert — in dem aber natürlich auch nicht eine „Unzulässigerldärung" verlangt werden konnte.
b) Das Rechtsschutzinteresse für die Drittwiderspruchsklage besteht grundsätzlich, sobald die Vollstreckung in den Gegenstand begonnen hat und solange diese Vollstreckung noch nicht beendet ist. Diese Voraussetzungen liegen natürlich unproblematisch vor.
3. Die Herausgabeklage gegen Stein und die Drittwiderspruchsldage gegen Stockbauer können miteinander verbunden werden (§ 771 Abs. 2 ZPO): Das ist natürlich auch schon deshalb zweckmäßig, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Stein und Stockbauer sind dann einfache Streitgenossen.
4. Zweifelhaft kann allerdings sein, welchesGericht für eine so verbundene Klage zuständig ist.
a. Die örtliche Zuständigkeit ist natürlich unproblematisch: Der (allgemeine) Gerichtsstand für die Herausgabeklage gegen Stein ist Krefeld, für die Drittwiderspruchsklage gegen Stockbauer gemäß § 771 Abs. 1 ZPO ebenfalls, da hier die anzugreifende Vollstreckungsmaßnahme — Pfändung — erfolgt ist,
b. nicht aber die sachliche Zuständigkeit, die sich nach dem Streitwert bestimmt, auch für § 771 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich für die Herausgabeklage gemäß § 6 S. 1 ZPO nach dem Wert der herauszuverlangenden Gegenstände: insgesamt 2.700 €, also insoweit: Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 23 Nr. 1 GVG), und für die Drittwiderspruchsklage gemäß § 6 S. 1, 2 ZPO (Pfandrecht): ebenfalls nach dem Wert der Gegenstände, aber nicht höher als die Forderung, wegen der vollstreckt wird , beträgt also höchstens ebenfalls 2.700 € möglicherweise geringer, wenn — was ggf. noch ermittelt werden müsste - die Forderung, wegen der Stockbauer vollstreckt, niedriger ist. Also auch insoweit: Zuständigkeit des Amtsgerichts.
Problematisch aber: Sind die Streitwerte gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen? Dann könnte möglicherweise der Wert von 5.000 € und damit die amtsgerichtliche Zuständigkeit überschritten sein.
Eine Zusammenrechnung wird aber zu verneinen sein: Für den Kläger geht es hinsichtlich beider Klagen um die Gartentische und -stühle, daher um ein und denselben Gegenstand; für ihn besteht daher hinsichtlich beider Klagen eine Wirtschaftliche Identität, sodass es für ihn auch nur um den einfachen, nicht den etwa doppelten Wert der Sachen gehen kann. Bei wirtschaftlicher Identität der unterschiedlichen, auch gegen verschiedene Personen gerichteten Klageanträge scheidet eine Zusammenrechnung aus; es entscheidet der einfache bzw. der höhere Wert. Dies wird z.B. auch angenommen für den der vorliegenden Sachlage vergleichbaren - lediglich hinsichtlich des zweiten Beklagten umgekehrt liegenden - Fall, dass gegen einen Beklagten auf Leistung und gegen den anderen auf Duldung der Zwangsvollstreckung geklagt wird. Daher ist als Streitwert nur der einfache bzw. der höhere Wert des einen Antrags anzusetzen: Das ergibt einen Streitwert von 2.700 € (Herausgabeldage), da der Wert der Drittwiderspruchsklage nur gleich hoch, möglicherweise aber auch niedriger ist.
Daher: Sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, sodass daher die Klage beim Amtsgericht Krefeld erhoben werden sollte.
die Vorgeschichte, wer die Zwangsversteigerung betrieben hat und warum und wer wann wo die Hypothek entstanden ist wird in Akte nicht stehen; es ist egal wann die Hypothek/ Grundschuld entstanden
Wenn Versteigerungsvermerk gegeben, dann muss es eine Beschlagnahme gegeben haben, ist nicht anders denkbar
Solche Fälle sind nur in Klausuren; normalerweise weiß man nicht, dass es vorher mal Stühle gegeben hat
Problem: Stühle sind beim Stein und sie haben wegen Stockbauer einen Kuckuck.
Prozessual:
DWK gegen Stockbauer
Grundidee: Antrag die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären
Dies hilft aber nur bedingt, da die Sache beim Stein ist; normalerweise hat der GV die Sache und bei erfolgreichen DWK macht der DWK den Kuckuck weg und gibt dir die Sache -> wenn Sache beim GV ist: DKW machen
Hier aber: Sache ist beim Stein -> daher muss gegen Stein noch eine LK wegen § 985 BGB gemacht werden!
Alleine die Herausgabeklage gegen Stein würde aber nicht reichen; ggf. beim Rechtsschutzinteresse der DWK ansprechen; auf der Sache sind die Pfandsiegel;diese dürfen auch nicht selbst abgemacht werden; in Klausuren steht dazu jedoch idR nichts in Lösungsskizze
Zweiter Grund für die DWK: der GV kann ja in Zwischenzeit die Stühle holen; wenn es zeitlich blöd läuft sind die Sachen versteigert und Herausgabeklage bringt nichts mehr
Hofmann -> Stein: § 985
Hofmann -> Stockbauer: DWK
Achtung:
Normalerweise: in Anwaltsklausur: in Aufforderung an Gegner quasi das Selbe wie in Klageschrift
Häufig in Akte schon Schreiben an Gegner; dann abschreiben
In DWK: Klageantrag: die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand für unzulässig erklären
Anders ist hier der außergerichtliche Schriftsatz; der Gegner kann ja nicht die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären; dort dann: den Gegner auffordern den unter dem Az xy gepfändeten Gegenstand freizugeben
Freigabe: bedeutet: man ruft den GV an und sagt ihm er soll das Pfandsiegel abmachen; Stockbauer ist Weisungsberechtigt ggü dem GV -> GV macht, was ihm gesagt wird -> Stockbauer kann dadurch freigeben, dass er GV sagt er soll Pfandsiegel abmachen
Herausgabe: bedeutet: § 985 BGB ist idR eine Holschuld!!! Wenn jemand einen Antrag stellt auf Herausgabe, dann nur Holschuld; man muss die Sache nicht dem anderen bringen; man muss die Sache selbst holen; Bringschuld wäre schöner; Klageantrag wäre dann: Gegenstand herausgeben und bringen; über § 823 II iVm mit Strafrecht ist auf jeden Fall eine Bringschuld > safe; § 823 I ist idR Bringschuld (im Examen immer > safe genug); § 823 idR SchErs; müssen für Herausgabe mit § 249 verbunden werden); § 861 BGB ist Bringschuld wegen verbotener Eigenmacht;§ 985 BGB ist ausnahmsweise eine Bringschuld, wenn Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit (Gedanken des EBV -> der bösgläubige Besitzer ist weniger schutzwürdig -> daher haftet er auf eine Bringschuld) und wenn der Beklagte mit Herausgabe in Schuldnerverzug
Man muss sich sensibilisieren ob ein § 985 mit Holschuld oder Bringschuld vorliegt
Je nachdem muss Antrag gestellt werden
Daher bei § 985 plötzlich Bösgläubigkeit prüfen
Wenn Holschuld Antrag: Beklagte verurteilt die Sache herauszugeben und zum Kläger zu bringen
Wenn Bringschuld Antrag: verurteilt herauszugeben
In Urteilsklausur kann sein: Bringschuld wird beantragt; herausgeurteilt kann aber nur eine Holschuld werden; dann Urteil: verurteilt die Sache herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Bei Herausgabe immer schauen ob bösgläubig oder nicht
Wenn wir im Fall hinbekommen würden, dass Stein bösgläubig ist und § Kläger 985 hat (gewinnt): dann hier im Fall zudem noch beachten: es kann nur verlangt werden, dass der Stein die Sachen auf den Hof zurückbringt, von dem er sie genommen hat -> Hofmann kann nicht verlangen, dass sie zum Hofmann gebracht werden
Stühle: braucht Hofmann überhaupt einen Titel, um sich die Stühle bei Stein zu holen?
Hintergrund: könnte sein, dass Hofmann keinen Titel braucht, weil er schon einen hat. Rechtsschutzbedürfnis für Klage könnte fehlen. Der Zuschlagsbeschluss ist ein Titel -> ein Globaltitel; auf alles; und zwar ist es ein Herausgabetitel; dann würde ein weiterer Titel nichts bringen; aber: der Globaltitel ist nur bezogen auf das Grundstück; wenn der Weigand sich weigern würde zB das Grundstück zu verlassen -> dann könnte GV die Bude räumen -> der Titel gilt nur gegen den ursprünglichen Eigentümer des Grundstücks; ansonsten müsste der GV ja materielles Recht prüfen (müsste prüfen welche Gegenstände im Haftungsverband sind) -> kein Verfolgungsrecht des GV und aber auch keine Verfolgungspflicht -> daher ist ein separater Titel gegen Stein nötig
Herzstück der Klausur:
Hofmann Eigentümer der Stühle?
Evtl. wegen Haftungsverband der Hypothek
-> §§ 90, 55 I, 20 ZVG iVm § 1120 BGB
I. Zubehör
die Stühle sind Zubehör (+); hierzu aber immer ein bisschen was schreiben warum Zubehör (auch wenn profan)
II. Schuldnereigenes Zubehör
- ursprünglich Eigentümer: Weigand; davon kann man ausgehen; keine anderen Anhaltspunkte; nicht voraussichtlich, dass die Gegenseite dies bestreitet (kann man ruhig schreiben)
- egal wann Hypothek war!
- § 55 I, 20 ZVG: Zubehörstücke sind im Haftungsverband; dies gilt zugunsten des Beitreibenden Gläubigers; hier sagt der andere Anwalt, dass Hoffmann daher nicht geltend machen kann; aber: der Hyothekengläubiger kann nicht geschützt werden, wenn die Norm nicht auch zugunsten des Gläubigers gilt; nur wenn mittelbar auch der Erwerber geshcützt wird, funktioniert der Schutz des Hypothekengläubigers -> daher darf sich Hofmann auch den Haftungsverband berufen
-> Sache ist im Haftungsverband
- Enthaftung? Hier: Veräußerung und Entfernung waren (Beschlagnahme muss vor Versteigerungsvermerk gewesen sein); hier daher Normen kombinieren; für beide ist Gutgläubigkeit nötig; hier (-), da der Versteigerungsvermerk zwingend zur Bösgläubigkeit führt, § 23 ZVG; die Vermutung in § 23 ZVG ist unwiderleglich -> Enthaftung (-); wenn aber Veräußerung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft war, dann trotz Bösgläubigkeit Erwerb möglich -> ist bisschen Glückssache für Stein ob dies so ist oder nicht; hier keine ordnungsgemäße Wirtschaft
-> Sache bleibt im Haftungsverband
-> Sache wird mit versteigert und mit ersteigert
-> Hofmann wurde Eigentümer
(die Vermutung gilt auch für § 985; daher ist hier die Bringschuld die richtige Lösung; daher in Antrag hier auch „bringen“)
Die Bemerkung im Sachverhalt, der Hofmann hätte gar nicht gewusst, dass es Stühle schon vorher gab: ist irrelevant; Ersteigerer eines Grundstücks wird Eigentümer aller Sachen im Haftungsverband, auch wenn er nichts davon weiß
Bei Klageerhebung beachten: beide Klagen können in einem Akt verbunden werden
Ist auch erforderlich:
Weniger Aufwand
Nur einmal Gerichtskostenvorschuss
Vermeidet divergierende Ergebnisse
--
A. Gutachten über Vorgehensmöglichkeiten und deren Erfolgsaussicht
I. Zielvorstellung: Der Mandant Hoffmann möchte an die Gartentische und -stühle „herankommen", d.h. den — uneingeschränkten - Besitz dieser Gegenstände erhalten. Da sich die Gegenstände bei dem Getränkegroßhändler Stein befinden und dort von dem Kaufmann Stockbauer gepfändet worden sind, bedeutet dies: Es muss erreicht werden, dass
Stein die Gegenstände herausgibt — besser noch: auf das Grundstück Augusthöhe zurückbringt — und dass
die von Stockbauer ausgebrachte Pfändung beseitigt - aufgehoben, von Stockbauer freigegeben, für unzulässig erklärt - wird.
Daher muss untersucht werden, ob mit Erfolgsaussicht gegen Stein, der die Herausgabe ablehnt, eine Anspruch auf Herausgabe bzw. Rückschaffung der Gartenmöbel durchgesetzt werden kann, und in Bezug auf Stockbauer, der ebenfalls das Begehren des Mandanten abgelehnt hat, eine prozessuale Maßnahme, durch die die Pfändung beseitigt wird.
Ein - erfolgversprechendes — Vorgehen gegen einen dieser Beteiligten allein reicht nicht aus: Die Herausgabe durch Stein erfüllt die Zielvorstellung des Mandanten nicht, wenn die Pfändung bestehen bleibt, sodass die Möbel durch Stockbauer verwertet werden könnten; die bloße Beseitigung der Pfändung würde nicht ausreichen, wenn Stein die Gegenstände nicht herausgeben müsste.
Da dann, wenn im Verhältnis zu Stein kein erfolgversprechender Anspruch auf Heraus- bzw. Rückgabe bestehen sollte, ein Vorgehen gegen die Pfändung keinen Vorteil für den Mandanten bringen kann - und voraussichtlich dann ohnehin ebenfalls nicht erfolgversprechend sein würde -, hat die Prüfung mit der Rechtslage im Verhältnis zu Stein zu beginnen.
II. Heraus- oder Rückgabeanspruch gegen Stein?
1. Ein solcher Anspruch ist nicht von vornherein durch die Pfändung durch Stockbauer ausgeschlossen: Wenn ein Herausgabeanspruch besteht, muss Stein die Gartentische und -stühle herausgeben, unabhängig von der Pfändung, die ggf. bestehen bleiben würde, sodass der Mandant die Gegenstände belastet mit einem Pfändungspfandrecht bzw. der öffentlichrechtlichen Verstrickung erhalten würde: In Bezug auf die Rechtslage zu Stein hat die Pfändung daher keine Bedeutung.
2. Die Frage, ob der Mandant gegen Stein einen Anspruch auf Heraus- oder Rückgabe der Gartenmöbel besitzt — genauer: mit Erfolgsaussicht geltend machen kann —, bräuchte allerdings dann nicht näher untersucht zu werden, wenn der Mandant bereits einen Titel besitzt, laus dem gegen Stein auf Herausgabe der Möbel vollstreckt werden könnte:
Ein solcher Vollstreckungstitel kann der Zuschlagsbeschluss sein, aus dem nach § 93 Abs. 1 S. 1 ZVG „gegen den Besitzer des Grundstücks oder. einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe" stattfindet.
Wenn die Gartenmöbel „mitversteigert" worden sind, würde der Mandant daher nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 S. 1 ZVG, der von „dem" Besitzer (= jeder Besitzer) spricht, gegen Stein - der Besitzer der Möbel ist — aus dem Zuschlagsbeschluss auf Herausgabe vollstrecken können, sodass es dann einer Klage gegen Stein nicht bedürfte, für die daher entsprechend auch kein• Rechtsschutzbedürfnis bestehen würde.
Mitversteigert werden gemäß 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG die Gegenstände, auf die sich die (= eine) Hypothek erstreckt, wozu die Gartenmöbel, falls sie als Zubehör des Grundstücks zu werten sein sollten, gemäß § 1120 BGB gehören würden: Diese Gegenstände werden durch die Anordnung der Zwangsversteigerung beschlagnahmt (§ 20 Abs. 1 ZVG). Diese Beschlagnahme bewirkt die öffentlich-rechtliche Verstrickung, die dann wieder bewirkt, dass die betreffenden Gegenstände mitversteigert werden — sodass der Ersteher des Grundstücks sie dann über § 93 ZVG aus dem Zuschlagsbeschluss herausverlangen kann.
Diese Vollstreckungsmöglichkeit besteht aber dann nicht, soweit beschlagnahmte Gegenstände nach ihrer Beschlagnahme — während des Versteigerungsverfahrens — aus dem Besitz des bisherigen Grundstückseigentümers als dem Versteigerungsschulder in den Besitz eines außenstehenden Dritten gelangt sind, wie dies hier der Fall wäre: Würde dann aus dem Zuschlagsbeschluss gegen den Dritten auf Herausgabe vollstreckt werden können, d.h. würde der Gerichtsvollzieher die Gegenstände dem Dritten gemäß § 883 ZPO wegnehmen können, so würde dies ein „Verfolgungsrecht" des Gerichtsvollziehers in Bezug auf eine beschlagnahmte Sache bedeuten, die während des Vollstreckungs-, hier: des Zwangsversteigerungsverfahrens in den Besitz eines Dritten gelangt ist, der von dem Vollstreckungsverfahren nicht betroffen ist und gegen den sich der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung, hier die Zwangsversteigerung betrieben wird, nicht richtet. Ein solches „Verfolgungsrecht" gewährt aber die Beschlagnahme von Sachen durch ein Vollstreckungsverfahren nicht; die Verstrickung vermag nur hoheitliche Gewaltrechte gegenüber dem Vollstreckungsschuldner selbst zu begründen, lässt aber keine solchen Rechte gegen einen Dritten entstehen, der in den Besitz der beschlagnahmten und verstrickten Sache gelangt (BGH). Gegen einen solchen Dritten muss vielmehr ein besonderer Vollstreckungstitel auf Herausgabe, etwa aus § 985 BGB, erwirkt werden, aus dem dann gegen ihn die Herausgabevollstreckungdurchgeführt werden kann.
Der Gerichtsvollzieher wäre hier auch nicht in der Lage, festzustellen, ob die Möbel wirklich beschlagnahmt — überhaupt zum Zubehör des Grundstücks gehörten — und dann auch mitversteigert worden, d.h nicht etwa während des Versteigerungsverfahrens frei geworden wären (s.u.); auch im Verfahren der Klauselerteilung könnte dies alles nicht festgstellt werden.
Daher bedarf es auch hier der Erwirkung eines eigenen Vollstreckungstitels gegen Stein und daher zunächst: der Feststellung, ob entsprechende Ansprüche gegen Stein mit Erfolgsaussicht durchgesetzt werden können.
3. Ein Herausgabeanspruch gegen Stein kann sich für den Mandanten aus § 985 BGB ergeben.
Da Stein unmittelbarer Besitzer der Gegenstände ist — und übrigens auch trotz der Pfändung geblieben ist, da der Gerichtsvollzieher sie bei Stein gelassen hat — ist der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB erfolgversprechend, wenn der Mandant Eigentümer ist, genauer: wenn mit Erfolgsaussicht geltend gemacht werden kann, dass der Mandant der Eigentümer der Gartenmöbel ist.
a) Der Mandant kann das Eigentum an den Stühlen nur durch die Ersteigerung des Grundstücks in der Zwangsversteigerung erlangt haben.
Durch den Zuschlag wird der Ersteher — originär, durch staatlichen Hoheitsakt (BGH) — Eigentümer des versteigerten Grundstücks; nach § 90 Abs. 2 ZVG erwirbt der Ersteher mit dem Grundstück zugleich auch das Eigentum an den Gegenständen, auf die sich die Versteigerung erstreckt hat.
Auf welche Gegenstände sich die Versteigerung des Grundstücks erstreckt, ergibt sich aus § 55 Abs. 1 ZVG: Die Versteigerung erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.
Der Mandant hat daher gemäß 90 Abs. 2, 55 Abs. 1 ZVG das Eigentum an den Gartenmöbeln erlangt, wenn diese im Zeitpunkt der Versteigerung im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens beschlagnahmt waren. Dies setzt voraus, dass sie
durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung beschlagnahmt worden sind und
im Zeitpunkt der Versteigerung noch beschlagnahmt waren, ihre Beschlagnahme also nicht vor diesem Zeitpunkt wieder geendet hatte.
aa) Sind die Gartenmöbel durch den Anordnungsbeschluss beschlagnahmt worden?
Durch den Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, tritt zugunsten des Gläubigers, der die Vollstreckung betreibt, die Beschlagnahme des Grundstücks ein (§ 20 Abs. 1 ZVG). Gemäß § 20 Abs. 2 ZVG umfasst die Beschlagnahme auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt. Dadurch wird auf die §§ 1120 ff. BGB verwiesen, in denen geregelt ist, auf welche Gegenstände sich die Hypothek erstreckt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Hypothek auf dem Grundstück lastet oder nicht. Es handelt sich vielmehr um eine rein abstrakte Prüfung, auf welche Gegenstände sich eine auf dem Grundstück ruhende Hypothek erstrecken würde; auf diejenigen Gegenstände, die von einer solchen fiktiven Hypothekenhaftung erfasst werden, erstreckt sich die Beschlagnahmedes Grundstücks in der Zwangsversteigerung.
Nach § 1120 BGB erstreckt sich die Hypothek u.a. auf Zubehör, das im Eigentum des Grundstückseigentümers steht. Die Beschlagnahme des Grundstücks Krefeld Band 82 Blatt 2091 hat daher die Gartenmöbel erfasst, wenn diese Zubehör des Grundstücks waren und im Eigentum des Grundstückseigentümers Weigand standen.
(1) Zubehör?
immer bisschen was dazu schreiben; hier aber zu lang
(a) Die Gartenmöbel waren weniger Zubehör des Grundstücks als vielmehr in erster Linie Zubehör des Restaurant-Betriebes. Ein gewerbliches Unternehmen als solches kann jedoch nicht „Hauptsache" i.S.d. § 97 BGB sein. Gegenstände, die einem auf einem Grundstück betriebenen Gewerbebetrieb dienen, können aber auch Zubehör des Grundstücks selbst sein, nämlich dann, wenn das Grundstück auf Dauer für den gewerblichen Betrieb eingerichtet ist , was auf das hier beschlagnahmte Grundstück - ein „Gartenrestaurant - zutreffen wird.
(b) Der Begriff des Zubehörs ist in § 97 Abs. 1 BGB geregelt. - Voraussetzungen:
(aa) Selbstständig bewegliche Sache.
(bb) Dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache - hier: des Grundstücks - zu dienen bestimmt? Insoweit enthält § 98 Nr. 1 BGB eine Sonderregelung, als bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen zwingend festgestellt ist, dass das Inventar dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt: Auch Gaststätten werden von dieser Bestimmung erfasst: Das Grundstück, das als „Gartenrestaurant Augusthöhe" bezeichnet wird, ist ersichtlich auf Dauer für den Betrieb eines solchen Gartenrestaurants eingerichtet; die Gartenmöbel gehören zum Inventar eines solchen Restaurants und damit zu den „zu dem Betriebe ... bestimmten Gerätschaften".
(cc) Räumliches Verhältnis zur Hauptsache: Gegeben, auch wenn sich die Möbel im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung - während des Winters! (Anordnungsbeschluss stammt vom Januar 2004, da der Versteigerungsvermerk am 15.01.2004 eingetragen worden ist) - in einem Anbau auf dem Grundstück befanden, also nicht benutzt wurden.
(dd) Von der Verkehrsanschauung als Zubehör angesehen: Inwieweit das Inventar von Gaststätten von der Verkehrsanschauung als Zubehör gewertet wird, ist nicht einheitlich zu entscheiden und zum Teil auch von den örtlichen Gegebenheiten und Anschauungen abhängig. Hier wird die Zubehöreigenschaft anzunehmen sein, da das Grundstück für den Betrieb eines Gartenrestaurants eingerichtst ist und da zu einem solchen Betrieb Inventarstücke, wie gerade Gartentische und -stühle, notwendigerweise gehören, sodass daher das zu diesem Zweck eingerichtet Grundstück ohne solche Inventarstücke dem Betriebszweck nicht dienen kann.
---> Die Gartenmöbel waren somit Zubehör. - Dass sie im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung nicht für den Betrieb genutzt wurden, ließ die Zubehöreigenschaft nicht entfallen; denn sie dienten nach wie vor dem wirtschaftlichen Zweck des Gartenrestaurant-Grundstücks und wurden lediglich zeitweise, während des Winters, dem normalen Betriebsablauf eines Gartenrestaurants entsprechend, nicht benutzt.
(2) Dieses Zubehör stand im Eigentum des Grundstückseigentümers Weigand.
Nicht zu erwarten, dass das jemand bestreitet. (schreiben)
Ergebnis daher insoweit: Von der Beschlagnahme des Grundstücks durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung vom Januar 2004 sind gemäß §§ 20 Abs. 2, 1120 BGB auch die Gartenmöbel - als Zubehör des Grundstücks im Eigentum des Grundstückseigentümers — erfasst und damit beschlagnahmt worden.
bb) Enthaftung: Bestand diese Beschlagnahme auch noch im Zeitpunkt der Versteigerung?
oder waren die Gartenmöbel vor diesem Zeitpunkt von der Beschlagnahme frei geworden?
Dieses könnte nur geschehen sein durch den Verkauf und die Übergabe (= Veräußerung) der Möbel durch Weigand am 07.05.2004 an Stein und durch die Abholung der Stühle (= Entfernung) am gleichen Tage durch Stein.
(1) Durch die Beschlagnahme ist gemäß § 23 ZVG ein relatives Veräußerungsverbot i.S.v. §§ 135, 136 BGB zugunsten des betreibenden Gläubigers entstanden.
Wenn - wie hier — nach der Beschlagnahme und der damit verbundenen Entstehung dieses relativen Veräußerungsverbots eine beschlagnahmte Sache von dem Grundstückseigentümer veräußert und von dem Grundstück entfernt wird, sind für die Beurteilung der Rechtslage folgende Möglichkeiten der Reihenfolge dieser Vorgänge zu unterscheiden
Fall, wenn Gegenstand in Reparaturwerkstatt und später wird veräußert
Falls die Beschlagnahme trotz der vorherigen Entfernung die Sache ergriffen hat, durch die Entfernung also die Sache nicht aus dem Haftungsverband ausgeschieden war (s. § 1122 BGB), so liegt unmittelbar ein Fall der §§ 135, 136 BGB vor: Die Veräußerung, die eine Verfügung i.S.v. §§ 135, 136 BGB darstellt, ist dem durch das Veräußerungsverbot geschützten Gläubiger gegenüber nur dann wirksam, wenn zugunsten des Erwerbers die Vorschriften über den Erwerb vom Nichtberechtigten eingreifen (§ 135 Abs. 2 BGB), d.h. wenn der Erwerber gutgläubig ist, also — hier: beim Erwerb beweglicher Sachen weder von der Beschlagnahme Kenntnis hat noch insoweit grob fahrlässig gehandelt hat.
Zu dieser allgemeinen Regelung enthält das ZVG als Sonderregelung eine Einschränkung und eine Erweiterung der Erwerbsmöglichkeit:
(aa) Eingeschränkt ist die Gutgläubigkeit (§ 23 Abs. 2 ZVG): Kenntnis des Versteigerungsantrags steht der Kenntnis der Beschlagnahme gleich; ist der Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen, so wird die Beschlagnahme - auch soweit sie die mithaftenden beweglichen Sachen betrifft - unwiderleglich als bekannt vermutet.
(bb) Erweitert ist die Erwerbsmöglichkeit insoweit, als über beschlagnahmte bewegliche Sachen in den Grenzen ordnungsgemäßer Wirtschaft auch bei Kenntnis des Erwerbers von der Beschlagnahme wirksam verfügt werden kann (§ 23 Abs. 1 S. 2 ZVG).
Fall der SÜ; Zubehörstück wird sicherungsübereignet; später wird es der Bank gegeben
In diesem Fall wird der betreibende Gläubiger nicht nach 135, 136 BGB geschützt, weil die Entfernung keine Verfügung ist. Daher wird insoweit der Schutz des Gläubigers - entsprechend der Regelung der §§ 135, 136 BGB - durch § 1121 Abs. 2 BGB besonders bestimmt: Durch eine nach der Beschlagnahme erfolgte Entfernung der Sache von dem Grundstück wird die Haftung — und damit die Beschlagnahme - ebenfalls grundsätzlich nur dann beendet, wenn der Erwerber bei der Entfernung hinsichtlich der Beschlagnahme gutgläubig ist. — Auch hier gelten die Einschränkung und die Erweiterung der Erwerbsmöglichkeit durch § 23 ZVG.
Da hier die beiden Fälle (a) und (b) zusammentreffen - sowohl die Veräußerung als auch die Entfernung folgen der Beschlagnahme nach — gilt Entsprechendes wie in diesen beiden Fällen: Die Sache wird von der Beschlagnahme grundsätzlich frei bei gutem Glauben des Erwerbers, mit der Einschränkung und der Erweiterung der Erwerbsmöglichkeit durch § 23 ZVG.
(2) Im vorliegenden Fall - Reihenfolge wie vorstehend (c): Beschlagnahme - Veräußerung Entfernung — können die Gartenmöbel daher nur in zwei Fällen von der Hypothekenhaftung und damit von der Beschlagnahme frei geworden sein:
bei Verfügung durch Weigand innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, 23 Abs. 1 S. 2 ZVG),
bei Gutgläubigkeit des Erwerbers Stein 136, 135 Abs. 2, 1121 Abs. 2, 932, 936 BGB), mit der Einschränkung der Gutgläubigkeit durch § 23 Abs. 2 BGB.
Beide Fallgestaltungen liegen hier nicht vor:
Eine Verfügung innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft kann nicht angenommen werden, da die veräußerten Gartenmöbel nicht durch andere ersetzt worden sind, Gartenmöbel aber zum notwendigen Inventar eines Gartenrestaurants gehören, sodass daher ihre ersatzlose Veräußerung einem ordnungsgemäßen Betrieb eines solchen Restaurants widerspricht.
Ein gutgläubiger — beschlagnahmefreier — Erwerb der Möbel durch Stein scheidet ebenfalls aus: Der Erwerbsvorgang hat am 7. Mai 2004 stattgefunden, der Versteigerungsvermerk ist aber bereits am 15. Januar 2004 im Grundbuch eingetragen worden; gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 ZVG gilt daher die Beschlagnahme als für Stein beim Erwerbsvorgang bekannt. Darauf, ob Stein tatsächlich die Beschlagnahme gekannt hat, kommt es daher nicht an; seine behauptete Unkenntnis ist daher unerheblich.
(3) Somit: Die Gartenmöbel sind nicht vor der Versteigerung von der Beschlagnahme frei geworden, sodass sie daher gemäß § 55 Abs. 1 ZVG mitversteigert worden sind.
b) Fraglich kann allerdings sein ob sich gerade auch der Kläger darauf berufen kann, dass die Gartenmöbel trotz ihrer Veräußerung und Entfernung nicht von der Beschlagnahme frei geworden sind, ob also — im Ergebnis — die Unwirksamkeit der Verfügung auch für ihn wirkt.
aa) Dass die Beschlagnahme noch fortbestand, beruht darauf, dass die Veräußerung und Entfernung gegen das relative Veräußerungsverbot des § 23 ZVG, das zugunsten des betreibenden Gläubigers bestand (s. § 20 Abs. 1 ZVG: „zugunsten des Gläubigers"), verstieß und daher diesem Gläubiger gegenüber unwirksam war; diese relative Unwirksamkeit könnte - worauf sich Stockbauer auch gerade beruft - dem Kläger als (bloßem) Ersteher des Grundstücks nicht zugute kommen, da das Veräußerungsverbot nicht auch seinen Schutz bezweckt habe.
bb) Die Bestimmung des § 55 Abs. 1 ZVG ist aber ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck nach dahin zu verstehen, dass sich die Versteigerung auf alle diejenigen Gegenstände erstreckt, deren Beschlagnahme zugunsten des betreibenden Gläubigers noch wirksam ist, sodass daher für den Umfang des Versteigerungsgegenstandes und damit auch des Eigentumserwerbs des Erstehers gemäß § 90 ZVG gerade darauf abzustellen ist, inwieweit die Beschlagnahme gerade zugunsten des betreibenden Gläubigers wirkt; durch das relative Veräußerungsverbot entsteht daher mittelbar zugleich auch ein Schutz für den Ersteher .
c) Somit: Da die Gartenmöbel — da ihre Beschlagnahme noch wirksam war — gemäß § 55 Abs. 1 ZVG mitversteigert worden sind, hat der Mandant gemäß § 90 Abs. 2 ZVG das Eigenturn an ihnen erworben.
Gegen Stein kann daher mit Erfolgsaussicht ein Herausgabeanspruch geltend gemacht werden.
Der Eigentumserwerb bestimmt sich somit hier nach §§ 90 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2 ZVG, 1120 BGB: Wichtige Paragraphenkette!
Der Fall des § 55 Abs. 2 ZVG lag hier nicht vor: Diese Bestimmung erstreckt den Gegenstand der Versteigerung u.U. auf Zubehörstücke, die nicht beschlagnahmt worden sind (sog. „tatsächliches Zubehör"). Die Bestimmung des § 55 Abs. 2 ZVG ist daher eine Erweiterungsnorm im Verhältnis zu § 55 Abs. 1 ZVG und greift daher nicht ein, wenn § 55 Abs. 1 ZVG erfüllt ist, der Gegenstand also der Beschlagnahme unterliegt. > § 55 II subsidiär
d) Dass Stein sich darauf berufen wird, dass es sich bei den Gartentischen und -stühlen, die er besitzt und gelagert hat, nicht um die Stühle des Gartenrestaurants Augusthöhe, sondern um anderweitig von ihm erworbene Möbel handele, ist nicht zu erwarten; er hat sich ja bisher auch lediglich darauf berufen, dass er von dem Versteigerungsverfahren nichts gewusst habe. Vorsorglich kann aber der bisherige Grundsückseigentümer Weigand zu dem Erwerbsvorgang als Zeuge benannt werden; insoweit muss dann noch von dem Mandanten die Anschrift erfragt werden.
4. 985 BGB ist auf „Herausgabe" gerichtet, worunter grundsätzlich zu verstehen ist: auf Herausgabe dort, wo sich der herauszugebende Gegenstand befindet, d.h. hier: bei Stein, sodass der Mandant die Gartenmöbel dort abholen müsste.
-> Holschuld!
Eine Rückschaffung der Möbel auf das Grundstück Augusthöhe kann der Mandant dann verlangen, (-> Bringschuld) wenn
a) Stein als bösgläubig anzusehen ist, d.h. wenn er bei Besitzerwerb sein fehlendes Eigentum gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hätte. Dies wird mit Erfolgsaussicht unter Hinweis auf § 23 Abs. 2 S. 2 ZVG geltend gemacht werden können, da nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks die Beschlagnahme als bekannt „gilt", sodass sich Stein nicht mit Erfolgsaussicht darauf berufen kann, dass er keine Kenntnis von der Zwangsversteigerung gehabt habe; wenn Stein aber die Beschlagnahme als solche gekannt hat, wird eine Annahme, gleichwohl wirksam Eigentum erworben zu haben, als grob fahrlässig zu bewerten sein, da er es unterlassen hat, insoweit Rechtsrat einzuholen, dessen Notwendigkeit sich in dieser Situation aber geradezu aufdrängen musste
b) anderweitige Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen würden, die gerade auch eine Rückschaffung der Möbel erfassen würden.
Solche Anspruchsgrundlagen werden aber nicht mit Erfolgsaussicht darlegbar sein: Ein Besitzschutzanspruch aus § 861 BGB scheidet aus; denn da Weigand unmittelbarer Besitzer der Gartenmöbel war, lag in ihrer von ihm gestatteten Abholung durch Stein keine verbotene Eigenmacht. Ein Anspruch aus 823 Abs. 2, 249 BGB i.V.m. § 136 StGB als Schutzgesetz wird schon deshalb nicht mit Erfolgsaussicht geltend gemacht werden können, da ein entsprechender strafrechtlich relevanter Vorsatz des Stein - nämlich Kenntnis der Beschlagnahme - nachgewiesen werden müßte, was kaum möglich sein wird; insoweit wird die zivilrechtliche Regelung des § 23 Abs. 2 S. 2 ZVG nicht eingreifen.
III. Beseitigung der Pfändung
Insoweit kommt eine Drittwiderspruchsklage gegen den Vollstreckungsgläubiger Stockbauer gemäß § 771 ZPO in Betracht.
1. Mit einer solchen Klage kann erreicht werden, dass die von Stockbauer betriebene Zwangsvollstreckung in die Gartentische und -stühle für unzulässig erklärt wird, und da mit einem zusprechenden Urteil gemäß §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO die Aufhebung der Pfändung erreicht werden kann, ist die Drittwiderspruchsklage zur Verwirklichung der Zielvorstellung des Mandanten geeignet.
2. Erfolgversprechend ist die Drittwiderspruchsklage, wenn fifr den Mandanten im Verhältnis zu dem Vollstreckungsgläubiger Stockbauer mit Erfolgsaussicht ein „die Veräußerung hinderndes Recht" an den gepfändeten Gartentischen und -stühlen geltend gemacht werden kann,
Dies ist der Fall: Wie zu II. ausgeführt, kann mit Erfolgsaussicht geltend gemacht werden, dass der Mandant - und nicht der Schuldner der von Stockbauer betriebenen Vollstreckung: Stein - der Eigentümer der bei Stein gepfändeten Gegenstände ist. Das Eigentum an einer Sache ist ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO - gerade das klassische Interventionsrecht - und daher geeignet, die Drittwiderspruchsklage zu begründen.
3. Die von Stockbauer zu erwartende, dem Schreiben seines Anwalts vom 23.09.2004 zu entnehmende Einlassung wird nicht geeignet sein, die Erfolgsaussicht der Drittwiderspruchsklage auszuräumen:
Die zu erwartenden Rechtsausführungen sind bereits unter II. berücksichtigt — und ausgeräumt - worden; sie führen nicht dazu, dass der Eigentumserwerb des Mandanten an den Gegenständen in Frage gestellt werden müsste.
Falls Stockbauer einwenden sollte, dass der Mandant bei der Ersteigerung nicht gewusst habe, dass die Gartenmöbel zu dem Grundstück gehörten, wäre auch dies rechtlich unerheblich - abgesehen davon, dass dies ohnehin ausgeräumt werden könnte: schließlich hat es sich um ein Gartenrestaurant gehandelt, zu dem notwendigerweise gerade auch Gartenmöbel gehören! —: Für den Eigentumserwerb des Erstehers nach § 90 ZVG kommt es nicht auf seine Vorstellungen an, welche Gegenstände von der Versteigerung erfasst werden; der Ersteher erwirbt vielmehr, unabhängig von seinen Vorstellungen oder einem etwaigen bösen oder guten Glauben, durch den staatlichen Hoheitsakt des Zuschlags das Eigentum an allen Gegenständen - aber andererseits auch nur an den Gegenständen —, auf die sich die Versteigerung objektiv erstreckt hat. -> rein objektive Prüfung
4. Ergebnis: Eine Drittwiderspruchsldage gegen Stockbauer ist erfolgversprechend.
IV. Dem Mandanten ist daher folgendes Vorgehen anzuraten:
1. die Erhebung einer auf § 985 BGB gestützten Herausgabeklage gegen Stein.
Diese Klage bietet keine besonderen prozessualen Probleme: Die herausverlangten Gartentische und -stühle können zwar natürlich nicht im Einzelnen im Klageantrag bezeichnet werden; aber da es nicht zweifelhaft sein kann — auch nicht für einen mit einer Herausgabevollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher —, welche Gegenstände von dem Urteil erfasst werden sollen, nämlich die bei Stein lagernden Gartenmöbel, ist auch ein nur allgemein gefasster Herausgabeantrag hinreichend bestimmt.
Der Antrag sollte auf Rückschaffung dieser Gartenmöbel auf das Grundstück Augusthöhe gerichtet werden.
2. die Erhebung einer auf Eigentum gestützten Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO gegen Stockbauer.
Neben der Drittwiderspruchsklage kommt eine Verfolgung anderweitiger, insbesondere materiell-rechtlicher Ansprüche nicht in Betracht; die Drittwiderspruchsklage ist grundsätzlich die einzige prozessuale Möglichkeit, ein Interventionsrecht gegen den die Vollstreckung betreibenden Gläubiger durchzusetzen.
Für diese Drittwiderspruchsldage ist jedoch noch besonders zu prüfen, ob ihre besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen bzw. geschaffen werden können.
a- Ordnungsgemäßer Antrag: Der Antrag der Drittwiderspruchsldage ist dahin zu richten, dass die bestimmt zu bezeichnende Zwangsvollstreckungsmaßnahme in den bestimmt zu bezeichnenden Gegenstand für unzulässig erklärt wird. - Die hierzu erforderlichen Angaben sind den Angaben des Mandanten bzw. aus den anwaltlichen Feststellungen zu entnehmen.
Der Antrag darf daher nicht auf eine „Freigabe" gerichtet werden, wie in dem anwaltlichen Schreiben gefordert — in dem aber natürlich auch nicht eine „Unzulässigerldärung" verlangt werden konnte.
b) Das Rechtsschutzinteresse für die Drittwiderspruchsklage besteht grundsätzlich, sobald die Vollstreckung in den Gegenstand begonnen hat und solange diese Vollstreckung noch nicht beendet ist. Diese Voraussetzungen liegen natürlich unproblematisch vor.
3. Die Herausgabeklage gegen Stein und die Drittwiderspruchsldage gegen Stockbauer können miteinander verbunden werden (§ 771 Abs. 2 ZPO): Das ist natürlich auch schon deshalb zweckmäßig, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Stein und Stockbauer sind dann einfache Streitgenossen.
4. Zweifelhaft kann allerdings sein, welchesGericht für eine so verbundene Klage zuständig ist.
a. Die örtliche Zuständigkeit ist natürlich unproblematisch: Der (allgemeine) Gerichtsstand für die Herausgabeklage gegen Stein ist Krefeld, für die Drittwiderspruchsklage gegen Stockbauer gemäß § 771 Abs. 1 ZPO ebenfalls, da hier die anzugreifende Vollstreckungsmaßnahme — Pfändung — erfolgt ist,
b. nicht aber die sachliche Zuständigkeit, die sich nach dem Streitwert bestimmt, auch für § 771 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich für die Herausgabeklage gemäß § 6 S. 1 ZPO nach dem Wert der herauszuverlangenden Gegenstände: insgesamt 2.700 €, also insoweit: Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 23 Nr. 1 GVG), und für die Drittwiderspruchsklage gemäß § 6 S. 1, 2 ZPO (Pfandrecht): ebenfalls nach dem Wert der Gegenstände, aber nicht höher als die Forderung, wegen der vollstreckt wird , beträgt also höchstens ebenfalls 2.700 € möglicherweise geringer, wenn — was ggf. noch ermittelt werden müsste - die Forderung, wegen der Stockbauer vollstreckt, niedriger ist. Also auch insoweit: Zuständigkeit des Amtsgerichts.
Problematisch aber: Sind die Streitwerte gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen? Dann könnte möglicherweise der Wert von 5.000 € und damit die amtsgerichtliche Zuständigkeit überschritten sein.
Eine Zusammenrechnung wird aber zu verneinen sein: Für den Kläger geht es hinsichtlich beider Klagen um die Gartentische und -stühle, daher um ein und denselben Gegenstand; für ihn besteht daher hinsichtlich beider Klagen eine Wirtschaftliche Identität, sodass es für ihn auch nur um den einfachen, nicht den etwa doppelten Wert der Sachen gehen kann. Bei wirtschaftlicher Identität der unterschiedlichen, auch gegen verschiedene Personen gerichteten Klageanträge scheidet eine Zusammenrechnung aus; es entscheidet der einfache bzw. der höhere Wert. Dies wird z.B. auch angenommen für den der vorliegenden Sachlage vergleichbaren - lediglich hinsichtlich des zweiten Beklagten umgekehrt liegenden - Fall, dass gegen einen Beklagten auf Leistung und gegen den anderen auf Duldung der Zwangsvollstreckung geklagt wird. Daher ist als Streitwert nur der einfache bzw. der höhere Wert des einen Antrags anzusetzen: Das ergibt einen Streitwert von 2.700 € (Herausgabeldage), da der Wert der Drittwiderspruchsklage nur gleich hoch, möglicherweise aber auch niedriger ist.
Daher: Sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, sodass daher die Klage beim Amtsgericht Krefeld erhoben werden sollte.
die Vorgeschichte, wer die Zwangsversteigerung betrieben hat und warum und wer wann wo die Hypothek entstanden ist wird in Akte nicht stehen; es ist egal wann die Hypothek/ Grundschuld entstanden Wenn Versteigerungsvermerk gegeben, dann muss es eine Beschlagnahme gegeben haben, ist nicht anders denkbar Solche Fälle sind nur in Klausuren; normalerweise weiß man nicht, dass es vorher mal Stühle gegeben hat Problem: Stühle sind beim Stein und sie haben wegen Stockbauer einen Kuckuck. Prozessual : DWK gegen Stockbauer Grundidee: Antrag die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären Dies hilft aber nur bedingt, da die Sache beim Stein ist; normalerweise hat der GV die Sache und bei erfolgreichen DWK macht der DWK den Kuckuck weg und gibt dir die Sache ->wenn Sache beim GV ist: DKW machen Hier aber: Sache ist beim Stein -> daher muss gegen Stein noch eine LK wegen § 985 BGB gemacht werden! Alleine die Herausgabeklage gegen Stein würde aber nicht reichen; ggf. beim Rechtsschutzinteresse der DWK ansprechen; auf der Sache sind die Pfandsiegel; diese dürfen auch nicht selbst abgemacht werden; in Klausuren steht dazu jedoch idR nichts in Lösungsskizze Zweiter Grund für die DWK: der GV kann ja in Zwischenzeit die Stühle holen; wenn es zeitlich blöd läuft sind die Sachen versteigert und Herausgabeklage bringt nichts mehr Hofmann -> Stein: § 985 Hofmann -> Stockbauer: DWK Achtung : Normalerweise: in Anwaltsklausur: in Aufforderung an Gegner quasi das Selbe wie in Klageschrift Häufig in Akte schon Schreiben an Gegner; dann abschreiben In DWK: Klageantrag: die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand für unzulässig erklären Anders ist hier der außergerichtliche Schriftsatz ; der Gegner kann ja nicht die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären; dort dann: den Gegner auffordern den unter dem Az xy gepfändeten Gegenstand freizugeben Freigabe: bedeutet: man ruft den GV an und sagt ihm er soll das Pfandsiegel abmachen; Stockbauer ist Weisungsberechtigt ggü dem GV -> GV macht, was ihm gesagt wird -> Stockbauer kann dadurch freigeben, dass er GV sagt er soll Pfandsiegel abmachen Herausgabe: bedeutet: § 985 BGB ist idR eine Holschuld!!! Wenn jemand einen Antrag stellt auf Herausgabe, dann nur Holschuld; man muss die Sache nicht dem anderen bringen; man muss die Sache selbst holen; Bringschuld wäre schöner; Klageantrag wäre dann: Gegenstand herausgeben und bringen; über § 823 II iVm mit Strafrecht ist auf jeden Fall eine Bringschuld > safe; § 823 I ist idR Bringschuld (im Examen immer > safe genug); § 823 idR SchErs; müssen für Herausgabe mit § 249 verbunden werden); § 861 BGB ist Bringschuld wegen verbotener Eigenmacht; § 985 BGB ist ausnahmsweise eine Bringschuld, wenn Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit ( Gedanken des EBV -> der bösgläubige Besitzer ist weniger schutzwürdig -> daher haftet er auf eine Bringschuld) und wenn der Beklagte mit Herausgabe in Schuldnerverzug Man muss sich sensibilisieren ob ein § 985 mit Holschuld oder Bringschuld vorliegt J e nachdem muss Antrag gestellt werden Daher bei § 985 plötzlich Bösgläubigkeit prüfen Wenn Holschuld Antrag: Beklagte verurteilt die Sache herauszugeben und zum Kläger zu bringen Wenn Bringschuld Antrag: verurteilt herauszugeben In Urteilsklausur kann sein: Bringschuld wird beantragt; herausgeurteilt kann aber nur eine Holschuld werden; dann Urteil: verurteilt die Sache herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Bei Herausgabe immer schauen ob bösgläubig oder nicht Wenn wir im Fall hinbekommen würden, dass Stein bösgläubig ist und § Kläger 985 hat (gewinnt): dann hier im Fall zudem noch beachten: es kann nur verlangt werden, dass der Stein die Sachen auf den Hof zurückbringt, von dem er sie genommen ha t -> Hofmann kann nicht verlangen, dass sie zum Hofmann gebracht werden Stühle: braucht Hofmann überhaupt einen Titel, um sich die Stühle bei Stein zu holen? Hintergrund: könnte sein, dass Hofmann keinen Titel braucht, weil er schon einen hat. Rechtsschutzbedürfnis für Klage könnte fehlen. Der Zuschlagsbeschluss ist ein Titel -> ein Globaltitel; auf alles; und zwar ist es ein Herausgabetitel; dann würde ein weiterer Titel nichts bringen; aber : der Globaltitel ist nur bezogen auf das Grundstück; wenn der Weigand sich weigern würde zB das Grundstück zu verlassen -> dann könnte GV die Bude räumen -> der Titel gilt nur gegen den ursprünglichen Eigentümer des Grundstücks; ansonsten müsste der GV ja materielles Recht prüfen (müsste prüfen welche Gegenstände im Haftungsverband sind) -> kein Verfolgungsrecht des GV und aber auch keine Verfolgungspflicht -> daher ist ein separater Titel gegen Stein nötig Herzstück der Klausur: Hofmann Eigentümer der Stühle? Evtl. wegen Haftungsverband der Hypothek -> §§ 90, 55 I, 20 ZVG iVm § 1120 BGB I. Zubehör die Stühle sind Zubehör (+); hierzu aber immer ein bisschen was schreiben warum Zubehör (auch wenn profan) II. Schuldnereigenes Zubehör - ursprünglich Eigentümer: Weigand; davon kann man ausgehen; keine anderen Anhaltspunkte; nicht voraussichtlich, dass die Gegenseite dies bestreitet (kann man ruhig schreiben) - egal wann Hypothek war! - § 55 I, 20 ZVG: Zubehörstücke sind im Haftungsverband; dies gilt zugunsten des Beitreibenden Gläubigers; hier sagt der andere Anwalt, dass Hoffmann daher nicht geltend machen kann; aber: der Hyothekengläubiger kann nicht geschützt werden, wenn die Norm nicht auch zugunsten des Gläubigers gilt; nur wenn mittelbar auch der Erwerber geshcütz t wird, funktioniert der Schutz des Hypothekengläubigers -> daher darf sich Hofmann auch den Haftungsverband berufen -> Sache ist im Haftungsverband - Enthaftung? Hier: Veräußerung und Entfernung waren (Beschlagnahme muss vor Versteigerungsvermerk gewesen sein); hier daher Normen kombinieren; für beide ist Gutgläubigkeit nötig; hier (-), da der Versteigerungsvermerk zwingend zur Bösgläubigkeit führt, § 23 ZVG; die Vermutung in § 23 ZVG ist unwiderleglich -> Enthaftung (-); wenn aber Veräußerung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft war, dann trotz Bösgläubigkeit Erwerb möglich -> ist bisschen Glückssache für Stein ob dies so ist oder nicht; hier keine ordnungsgemäße Wirtschaft -> Sache bleibt im Haftungsverband -> Sache wird mit versteigert und mit ersteigert -> Hofmann wurde Eigentümer (die Vermutung gilt auch für § 985; daher ist hier die Bringschuld die richtige Lösung; daher in Antrag hier auch „bringen“) Die Bemerkung im Sachverhalt, der Hofmann hätte gar nicht gewusst, dass es Stühle schon vorher gab: ist irrelevant; Ersteigerer eines Grundstücks wird Eigentümer aller Sachen im Haftungsverband, auch wenn er nichts davon weiß Bei Klageerhebung beachten: beide Klagen können in einem Akt verbunden werden Ist auch erforderlich: Weniger Aufwand Nur einmal Gerichtskostenvorschuss Vermeidet divergierende Ergebnisse -- A.Gutachten über Vorgehensmöglichkeiten und deren Erfolgsaussicht I. Zielvorstellung : Der Mandant Hoffmann möchte an die Gartentische und -stühle „herankommen", d.h. den — uneingeschränkten - Besitz dieser Gegenstände erhalten. Da sich die Gegenstände bei dem Getränkegroßhändler Stein befinden und dort von dem Kaufmann Stockbauer gepfändet worden sind, bedeutet dies: Es muss erreicht werden, dass Stein die Gegenstände herausgibt — besser noch: auf das Grundstück Augusthöhe zurückbringt — und dass die von Stockbauer ausgebrachte Pfändung beseitigt - aufgehoben, von Stockbauer freigegeben, für unzulässig erklärt - wird. Daher muss untersucht werden, ob mit Erfolgsaussicht gegen Stein, der die Herausgabe ablehnt, eine Anspruch auf Herausgabe bzw. Rückschaffung der Gartenmöbel durchgesetzt werden kann, und in Bezug auf Stockbauer, der ebenfalls das Begehren des Mandanten abgelehnt hat, eine prozessuale Maßnahme, durch die die Pfändung beseitigt wird. Ein - erfolgversprechendes — Vorgehen gegen einen dieser Beteiligten allein reicht nicht aus: Die Herausgabe durch Stein erfüllt die Zielvorstellung des Mandanten nicht, wenn die Pfändung bestehen bleibt, sodass die Möbel durch Stockbauer verwertet werden könnten; die bloße Beseitigung der Pfändung würde nicht ausreichen, wenn Stein die Gegenstände nicht herausgeben müsste. Da dann, wenn im Verhältnis zu Stein kein erfolgversprechender Anspruch auf Heraus- bzw. Rückgabe bestehen sollte, ein Vorgehen gegen die Pfändung keinen Vorteil für den Mandanten bringen kann - und voraussichtlich dann ohnehin ebenfalls nicht erfolgversprechend sein würde -, hat die Prüfung mit der Rechtslage im Verhältnis zu Stein zu beginnen. II. Heraus- oder Rückgabeanspruch gegen Stein? 1. Ein solcher Anspruch ist nicht von vornherein durch die Pfändung durch Stockbauer ausgeschlossen : Wenn ein Herausgabeanspruch besteht, muss Stein die Gartentische und -stühle herausgeben, unabhängig von der Pfändung, die ggf. bestehen bleiben würde, sodass der Mandant die Gegenstände belastet mit einem Pfändungspfandrecht bzw. der öffentlichrechtlichen Verstrickung erhalten würde: In Bezug auf die Rechtslage zu Stein hat die Pfändung daher keine Bedeutung . 2. Die Frage, ob der Mandant gegen Stein einen Anspruch auf Heraus- oder Rückgabe der Gartenmöbel besitzt — genauer: mit Erfolgsaussicht geltend machen kann —, bräuchte allerdings dann nicht näher untersucht zuwerden, wenn der Mandant bereits einen Titel besitzt, laus dem gegen Stein auf Herausgabe der Möbel vollstreckt werden könnte: Ein solcher Vollstreckungstitel kann der Zuschlagsbeschluss sein, aus dem nach § 93 Abs. 1 S. 1 ZVG „gegen den Besitzer des Grundstücks oder. einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe" stattfindet. Wenn die Gartenmöbel „mitversteigert" worden sind, würde der Mandant daher nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 S. 1 ZVG, der von „dem" Besitzer (= jeder Besitzer) spricht, gegen Stein - der Besitzer der Möbel ist — aus dem Zuschlagsbeschluss auf Herausgabe vollstrecken können, sodass es dann einer Klage gegen Stein nicht bedürfte, für die daher entsprechend auch kein• Rechtsschutzbedürfnis bestehen würde. Mitversteigert werden gemäß 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG die Gegenstände, auf die sich die (= eine) Hypothek erstreckt, wozu die Gartenmöbel, falls sie als Zubehör des Grundstücks zu werten sein sollten, gemäß § 1120 BGB gehören würden: Diese Gegenstände werden durch die Anordnung der Zwangsversteigerung beschlagnahmt (§ 20 Abs. 1 ZVG). Diese Beschlagnahme bewirkt die öffentlich-rechtliche Verstrickung, die dann wieder bewirkt, dass die betreffenden Gegenstände mitversteigert werden — sodass der Ersteher des Grundstücks sie dann über § 93 ZVG aus dem Zuschlagsbeschluss herausverlangen kann. Diese Vollstreckungsmöglichkeit besteht aber dann nicht , soweit beschlagnahmte Gegenstände nach ihrer Beschlagnahme — während des Versteigerungsverfahrens — aus dem Besitz des bisherigen Grundstückseigentümers als dem Versteigerungsschulder in den Besitz eines außenstehenden Dritten gelangt sind , wie dies hier der Fall wäre: Würde dann aus dem Zuschlagsbeschluss gegen den Dritten auf Herausgabe vollstreckt werden können, d.h. würde der Gerichtsvollzieher die Gegenstände dem Dritten gemäß § 883 ZPO wegnehmen können, so würde dies ein „Verfolgungsrecht" des Gerichtsvollziehers in Bezug auf eine beschlagnahmte Sache bedeuten, die während des Vollstreckungs-, hier: des Zwangsversteigerungsverfahrens in den Besitz eines Dritten gelangt ist, der von dem Vollstreckungsverfahren nicht betroffen ist und gegen den sich der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung, hier die Zwangsversteigerung betrieben wird, nicht richtet. Ein solches „Verfolgungsrecht" gewährt aber die Beschlagnahme von Sachen durch ein Vollstreckungsverfahren nicht; die Verstrickung vermag nur hoheitliche Gewaltrechte gegenüber dem Vollstreckungsschuldner selbst zu begründen, lässt aber keine solchen Rechte gegen einen Dritten entstehen, der in den Besitz der beschlagnahmten und verstrickten Sache gelangt (BGH). Gegen einen solchen Dritten muss vielmehr ein besonderer Vollstreckungstitel auf Herausgabe, etwa aus § 985 BGB, erwirkt werden, aus dem dann gegen ihn die Heraus gabevollstreckungdurchgeführt werden k ann . Der Gerichtsvollzieher wäre hier auch nicht in der Lage, festzustellen , ob die Möbel wirklich beschlagnahmt — überhaupt zum Zubehör des Grundstücks gehörten — und dann auch mitversteigert worden,d.h nicht etwa während des Versteigerungsverfahrens frei geworden wären (s.u.); auch im Verfahren der Klauselerteilung könnte dies alles nicht festgstellt werden. Daher bedarf es auch hier der Erwirkung eines eigenen Vollstreckungstitels gegen Stein und daher zunächst: der Feststellung, ob entsprechende Ansprüche gegen Stein mit Erfolgsaussicht durchgesetzt werden können. 3. Ein Herausgabeanspruch gegen Stein kann sich für den Mandanten aus § 985 BGB e rgeben. Da Stein unmittelbarer Besitzer der Gegenstände ist — und übrigens auch trotz der Pfändung geblieben ist, da der Gerichtsvollzieher sie bei Stein gelassen hat — ist der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB erfolgversprechend, wenn der Mandant Eigentümer ist, genauer: wenn mit Erfolgsaussicht geltend gemacht werden kann, dass der Mandant der Eig entü mer der Gartenmöbel ist. a) Der Mandant kann das Eigentum an den Stühlen nur durch die Ersteigerung des Grundstücks in der Zwangsversteigerung erlangt haben. Durch den Zuschlag wird der Ersteher — originär, durch staatlichen Hoheitsakt (BGH) — Eigentümer des versteigerten Grundstücks; nach § 90 Abs. 2 ZV G erwirbt der Ersteher mit dem Grundstück zugleich auch das Eigentum an den Ge gens tänden , auf die sich die Versteigerung erstreckt hat . Auf welche Gegenstände sich die Versteigerung des Grundstücks erstreckt, ergibt sich aus § 55 A bs. 1 ZVG: Die Versteigerung erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist . Der Mandant hat daher gemäß 90 Abs. 2, 55 Abs. 1 ZVG das Eigentum an den Gartenmöbeln erlangt, wenn diese im Zeitpunkt der Versteigerung im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens beschlagnahmt waren. Dies setzt voraus, dass sie durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung beschlagnahmt worden sind und im Zeitpunkt der Versteigerung noch beschlagnahmt waren, ihre Beschlagnahme also nicht vor diesem Zeitpunkt wieder geendet hatte. aa) Sind die Gartenmöbel durch den Anordnungsbeschluss beschlagnahmt worden? Durch den Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird , tritt zugunsten des Gläubigers, der die Vollstreckung betreibt, die Beschlagnahme des Grundstücks ein (§ 20 Abs. 1 ZVG) . Gemäß § 20 Abs. 2 ZVG umfasst die Beschlagnahme auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt. Dadurch wird auf die §§ 1120 ff. BGB verwiesen, in denen geregelt ist, auf welche Gegenstände sich die Hypothek erstreckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Hypothek auf dem Grundstück lastet oder nicht. Es handelt sich vielmehr um eine rein abstrakte Prüfung, auf welche Gegenstände sich eine auf dem Grundstück ruhende Hypothek erstrecken würde; auf diejenigen Gegenstände, die von einer solchen fiktiven Hypothekenhaftung erfa sst werden, erstreckt sich die Beschlagnahme des Grundstücks in der Zwangsversteigerung . Nach § 1120 BGB erstreckt sich die Hypothek u.a. auf Zubehör , das im Eigentum des Grundstückseigentümers steht. Die Beschlagnahme des Grundstücks Krefeld Band 82 Blatt 2091 hat daher die Gartenmöbel erfasst, wenn diese Zubehör des Grundstücks waren und im Eigentum des Grundstückseigentümers Weigand standen. (1) Zubehör? immer bisschen was dazu schreiben; hier aber zu lang (a) Die Gartenmöbel waren weniger Zubehör des Grundstücks als vielmehr in erster Linie Zubehör des Restaurant-Betriebes. Ein gewerbliches Unternehmen als solches kann jedoch nicht „Hauptsache" i.S.d. § 97 BG B sein. Gegenstände, die einem auf einem Grundstück betriebenen Gewerbebetrieb dienen, können aber auch Zubehör des Grundstücks selbst sein, nämlich dann, wenn das Grundstück auf Dauer für den gewerblichen Betrieb eingerichtet ist , was auf das hier beschlagnahmte Grundstück - ein „Gartenrestaurant - zutreffen wird. (b) Der Begriff des Zubehörs ist in § 97 Abs. 1 BGB geregelt. - Voraussetzungen: (aa) Selbstständig bewegliche Sache. (bb) Dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache - hier: des Grundstücks - zu dienen bestimmt? Insoweit enthält § 98 Nr. 1 BGB eine Sonderregelung, als bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen zwingend festgestellt ist, dass das Inventar dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt: Auch Gaststätten werden von dieser Bestimmung erfasst: Das Grundstück, das als „Gartenrestaurant Augusthöhe" bezeichnet wird, ist ersichtlich auf Dauer für den Betrieb eines solchen Gartenrestaurants eingerichtet; die Gartenmöbel gehören zum Inventar eines solchen Restaurants und damit zu den „zu dem Betriebe ... bestimmten Gerätschaften". (cc) Räumliches Verhältnis zur Hauptsache: Gegeben, auch wenn sich die Möbel im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung - während des Winters! (Anordnungsbeschluss stammt vom Januar 2004, da der Versteigerungsvermerk am 15.01.2004 eingetragen worden ist) - in einem Anbau auf dem Grundstück befanden, also nicht benutzt wurden. (dd) Von der Verkehrsanschauung als Zubehör angesehen: Inwieweit das Inventar von Gaststätten von der Verkehrsanschauung als Zubehör gewertet wird, ist nicht einheitlich zu entscheiden und zum Teil auch von den örtlichen Gegebenheiten und Anschauungen abhängig. Hier wird die Zubehöreigenschaft anzunehmen sein, da das Grundstück für den Betrieb eines Gartenrestaurants eingerichtst ist und da zu einem solchen Betrieb Inventarstücke, wie gerade Gartentische und -stühle, notwendigerweise gehören, sodass daher das zu diesem Zweck eingerichtet Grundstück ohne solche Inventarstücke dem Betriebszweck nicht dienen kann. ---> Die Gartenmöbel waren somit Zubehör. - Dass sie im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung nicht für den Betrieb genutzt wurden, ließ die Zubehöreigenschaft nicht entfallen; denn sie dienten nach wie vor dem wirtschaftlichen Zweck des Gartenrestaurant-Grundstücks und wurden lediglich zeitweise, während des Winters, dem normalen Betriebsablauf eines Gartenrestaurants entsprechend, nicht benutzt. (2) Dieses Zubehör stand im Eigentum des Grundstückseigentümers Weigan d. Nicht zu erwarten, dass das jemand bestreitet. (schreiben) Ergebnis daher insoweit: Von der Beschlagnahme des Grundstücks durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung vom Januar 2004 sind gemäß §§ 20 Abs. 2, 1120 BGB auch die Gartenmöbel - als Zubehör des Grundstücks im Eigentum des Grundstückseigentümers — erfasst und damit beschlagnahmt worden. bb) Enthaftung : Bestand diese Beschlagnahme auch noch im Zeitpunkt der Versteigerung? oder waren die Gartenmöbel vor diesem Zeitpunkt von der Beschlagnahme frei geworden? Dieses könnte nur geschehen sein durch den Verkauf und die Übergabe (= Veräußerung) der Möbel durch Weigand am 07.05.2004 an Stein und durch die Abholung der Stühle (= Entfernung) am gleichen Tage durch Stein. (1) Durch die Beschlagnahme ist gemäß § 23 ZVG ein relatives Veräußerungsverbot i.S.v. §§ 135, 136 BGB zugunsten des betreibenden Gläubigers entstande n. Wenn - wie hier — nach der Beschlagnahme und der damit verbundenen Entstehung dieses relativen Veräußerungsverbots eine beschlagnahmte Sache von dem Grundstückseigentümer veräußert und von dem Grundstück entfernt wird, sind für die Beurteilung der Rechtslage folgende Möglichkeiten der Reihenfolge dieser Vorgänge zu unterscheiden (a) Reihenfolge: Entfernung - Beschlagnahme - Veräußerung: Fall, wenn Gegenstand in Reparaturwerkstatt und später wird veräußert Falls die Beschlagnahme trotz der vorherigen Entfernung die Sache ergriffen hat, durch die Entfernung also die Sache nicht aus dem Haftungsverband ausgeschieden war (s. § 1122 BGB), so liegt unmittelbar ein Fall der §§ 135, 136 BGB vor: Die Veräußerung , die eine Verfügung i.S.v. §§ 135, 136 BGB darstellt, ist dem durch das Veräußerungsverbot geschützten Gläubiger gegenüber nur dann wirksam, wenn zugunsten des Erwerbers die Vorschriften über den Erwerb vom Nichtberechtigten eingreifen (§ 135 Abs. 2 BGB), d.h. wenn der Erwerber gutgläubig ist , also — hier: beim Erwerb beweglicher Sachen weder von der Beschlagnahme Kenntnis hat noch insoweit grob fahrlässig gehandelt hat. Zu dieser allgemeinen Regelung enthält das ZVG als Sonderregelung eine Einschränkung und eine Erweiterung der Erwerbsmöglichkeit: (aa) Eingeschränkt ist die Gutgläubigkeit (§ 23 Abs. 2 ZVG) : Kenntnis des Versteigerungsantrags steht der Kenntnis der Beschlagnahme gleich ; ist der Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen , so wird die Beschlagnahme - auch soweit sie die mithaftenden beweglichen Sachen betrifft - unwiderleglich als bekannt vermutet. (bb) Erweitert ist die Erwerbsmöglichkeit insoweit, als über beschlagnahmte bewegliche Sachen in den Grenzen ordnungsgemäßer Wirtschaft auch bei Kenntnis des Erwerbers von der Beschlagnahme wirksam verfügt werden kann (§ 23 Abs. 1 S. 2 ZVG). (b) Reihenfolge: Veräußerung — Beschlagnahme - Entfernung: Fall der SÜ; Zubehörstück wird sicherungsübereignet; später wird es der Bank gegeben In diesem Fall wird der betreibende Gläubiger nicht nach 135, 136 BGB geschützt, weil die Entfernung keine Verfügung ist. Daher wird insoweit der Schutz des Gläubigers - entsprechend der Regelung der §§ 135, 136 BGB - durch § 1121 Abs. 2 BGB besonders bestimmt: Durch eine nach der Beschlagnahme erfolgte Entfernung der Sache von dem Grundstück wird die Haftung — und damit die Beschlagnahme - ebenfalls grundsätzlich nur dann beendet, wenn der Erwerber bei der Entfernung hinsichtlich der Beschlagnahme gutgläubig ist . — Auch hier gelten die Einschränkung und die Erweiterung der Erwerbsmöglichkeit durch § 23 ZVG. (c) Reihenfolge: Beschlagnahme - Veräußerung - Entfernung: Da hier die beiden Fälle (a) und (b) zusammentreffen - sowohl die Veräußerung als auch die Entfernung folgen der Beschlagnahme nach — gilt Entsprechendes wie in diesen beiden Fällen: Die Sache wird von der Beschlagnahme grundsätzlich frei bei gutem Glauben des Erwerbers, mit der Einschränkung und der Erweiterung der Erwerbsmöglichkeit durch § 23 ZVG. (2) Im vorliegenden Fall - Reihenfolge wie vorstehend (c): Beschlagnahme - Veräußerung Entfernung — können die Gartenmöbel daher nur in zwei Fällen von der Hypothekenhaftung und damit von der Beschlagnahme frei geworden sein: bei Verfügung durch Weigand innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, 23 Abs. 1 S. 2 ZVG), bei Gutgläubigkeit des Erwerbers Stein 136, 135 Abs. 2, 1121 Abs. 2, 932, 936 BGB), mit der Einschränkung der Gutgläubigkeit durch § 23 Abs. 2 BGB. Beide Fallgestaltungen liegen hier nicht vor: Eine Verfügung innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft kann nicht angenommen werden, da die veräußerten Gartenmöbel nicht durch andere ersetzt worden sind, Gartenmöbel aber zum notwendigen Inventar eines Gartenrestaurants gehören, sodass daher ihre ersatzlose Veräußerung einem ordnungsgemäßen Betrieb eines solchen Restaurants widerspricht. Ein gutgläubiger — beschlagnahmefreier — Erwerb der Möbel durch Stein scheidet ebenfalls aus: Der Erwerbsvorgang hat am 7. Mai 2004 stattgefunden, der Versteigerungsvermerk ist aber bereits am 15. Januar 2004 im Grundbuch eingetragen worden; gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 ZVG gilt daher die Beschlagnahme als für Stein beim Erwerbsvorgang bekannt. Darauf, ob Stein tatsächlich die Beschlagnahme gekannt hat, kommt es daher nicht an; seine behauptete Unkenntnis ist daher unerheblich. (3) Somit: Die Gartenmöbel sind nicht vor der Versteigerung von der Beschlagnahme frei geworden, sodass sie daher gemäß § 55 Abs. 1 ZVG mitversteigert worden sind. b) Fraglich kann allerdings sein ob sich gerade auch der Kläger darauf berufen kann, dass die Gartenmöbel trotz ihrer Veräußerung und Entfernung nicht von der Beschlagnahme frei geworden sind, ob also — im Ergebnis — die Unwirksamkeit der Verfügung auch für ihn wirkt. aa) Dass die Beschlagnahme noch fortbestand, beruht darauf, dass die Veräußerung und Entfernung gegen das relative Veräußerungsverbot des § 23 ZVG, das zugunsten des betreibenden Gläubigers bestand (s. § 20 Abs. 1 ZVG: „zugunsten des Gläubigers"), verstieß und daher diesem Gläubiger gegenüber unwirksam war; diese relative Unwirksamkeit könnte - worauf sich Stockbauer auch gerade beruft - dem Kläger als (bloßem) Ersteher des Grundstücks nicht zugute kommen, da das Veräußerungsverbot nicht auch seinen Schutz bezweckt habe. bb) Die Bestimmung des § 55 Abs. 1 ZVG ist aber ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck nach dahin zu verstehen, dass sich die Versteigerung auf alle diejenigen Gegenstände erstreckt, deren Beschlagnahme zugunsten des betreibenden Gläubigers noch wirksam ist, sodass daher für den Umfang des Versteigerungsgegenstandes und damit auch des Eigentumserwerbs des Erstehers gemäß § 90 ZVG gerade darauf abzustellen ist, inwieweit die Beschlagnahme gerade zugunsten des betreibenden Gläubigers wirkt; durch das relative Veräußerungsverbot entsteht daher mittelbar zugleich auch ein Schutz für den Ersteher . c) Somit: Da die Gartenmöbel — da ihre Beschlagnahme noch wirksam war — gemäß § 55 Abs. 1 ZVG mitversteigert worden sind, hat der Mandant gemäß § 90 Abs. 2 ZVG das Eigenturn an ihnen erworben. Gegen Stein kann daher mit Erfolgsaussicht ein Herausgabeanspruch geltend gemacht werden. Der Eigentumserwerb bestimmt sich somit hier nach §§ 90 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2 ZVG, 1120 BGB: Wichtige Paragraphenkette! Der Fall des § 55 Abs. 2 ZVG lag hier nicht vor: Diese Bestimmung erstreckt den Gegenstand der Versteigerung u.U. auf Zubehörstücke, die nicht beschlagnahmt worden sind (sog. „tatsächliches Zubehör"). Die Bestimmung des § 55 Abs. 2 ZVG ist daher eine Erweiterungsnorm im Verhältnis zu § 55 Abs. 1 ZVG und greift daher nicht ein, wenn § 55 Abs. 1 ZVG erfüllt ist, der Gegenstand also der Beschlagnahme unterliegt. > § 55 II subsidiär d) Dass Stein sich darauf berufen wird, dass es sich bei den Gartentischen und -stühlen, die er besitzt und gelagert hat, nicht um die Stühle des Gartenrestaurants Augusthöhe, sondern um anderweitig von ihm erworbene Möbel handele, ist nicht zu erwarten; er hat sich ja bisher auch lediglich darauf berufen, dass er von dem Versteigerungsverfahren nichts gewusst habe. Vorsorglich kann aber der bisherige Grundsückseigentümer Weigand zu dem Erwerbsvorgang als Zeuge benannt werden; insoweit muss dann noch von dem Mandanten die Anschrift erfragt werden. 4. 985 BGB ist auf „ Herausgabe " gerichtet, worunter grundsätzlich zu verstehen ist: auf Herausgabe dort, wo sic h der herau szugebende Gegenstand befindet, d.h. hier: bei Stein, sodass der Mandant die Gartenmöbel dort abholen müsste. -> Holschuld ! Eine Rückschaffung der Möbel auf das Grundstück Augusthöhe kann der Mandant dann verlangen, (-> Bringschuld ) wenn a) Stein als bösgläubig anzusehen ist, d.h. wenn er bei Besitzerwerb sein fehlendes Eigentum gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hätte. Dies wird mit Erfolgsaussicht unter Hinweis auf § 23 Abs. 2 S. 2 ZVG geltend gemacht werden können, da nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks die Beschlagnahme als bekannt „gilt", sodass sich Stein nicht mit Erfolgsaussicht darauf berufen kann, dass er keine Kenntnis von der Zwangsversteigerung gehabt habe; wenn Stein aber die Beschlagnahme als solche gekannt hat, wird eine Annahme, gleichwohl wirksam Eigentum erworben zu haben, als grobfahrlässig zu bewerten sein, da er es unterlassen hat, insoweit Rechtsrat einzuholen, dessen Notwendigkeit sich in dieser Situation aber geradezu aufdrängen musste b) anderweitige Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen würden, die gerade auch eine Rückschaffung der Möbel erfassen würden. Solche Anspruchsgrundlagen werden aber nicht mit Erfolgsaussicht darlegbar sein: Ein Besitzschutzanspruch aus § 861 BGB scheidet aus; denn da Weigand unmittelbarer Besitzer der Gartenmöbel war, lag in ihrer von ihm gestatteten Abholung durch Stein keine verbotene Eigenmacht. Ein Anspruch aus 823 Abs. 2, 249 BGB i.V.m. § 136 StGB als Schutzgesetz wird schon deshalb nicht mit Erfolgsaussicht geltend gemacht werden können, da ein entsprechender strafrechtlich relevanter Vorsatz des Stein - nämlich Kenntnis der Beschlagnahme - nachgewiesen werden müßte, was kaum möglich sein wird; insoweit wird die zivilrechtliche Regelung des § 23 Abs. 2 S. 2 ZVG nicht eingreifen. III. Beseitigung der Pfändung Insoweit kommt eine Drittwiderspruchsklage gegen den Vollstreckungsgläubiger Stockbauer gemäß § 771 ZPO in Betracht. 1. Mit einer solchen Klage kann erreicht werden, dass die von Stockbauer betriebene Zwangsvollstreckung in die Gartentische und -stühle für unzulässig erklärt wird, und da mit einem zusprechenden Urteil gemäß §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO die Aufhebung der Pfändung erreicht werden kann, ist die Drittwiderspruchsklage zur Verwirklichung der Zielvorstellung des Mandanten geeignet. 2. Erfolgversprechend ist die Drittwiderspruchsklage, wenn fifr den Mandanten im Verhältnis zu dem Vollstreckungsgläubiger Stockbauer mit Erfolgsaussicht ein „die Veräußerung hinderndes Recht" an den gepfändeten Gartentischen und -stühlen geltend gemacht werden kann, Dies ist der Fall: Wie zu II. ausgeführt, kann mit Erfolgsaussicht geltend gemacht werden, dass der Mandant - und nicht der Schuldner der von Stockbauer betriebenen Vollstreckung: Stein - der Eigentümer der bei Stein gepfändeten Gegenstände ist. Das Eigentum an einer Sache ist ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO - gerade das klassische Interventionsrecht - und daher geeignet, die Drittwiderspruchsklage zu begründen. 3. Die von Stockbauer zu erwartende, dem Schreiben seines Anwalts vom 23.09.2004 zu entnehmende Einlassung wird nicht geeignet sein, die Erfolgsaussicht der Drittwiderspruchsklage auszuräumen: Die zu erwartenden Rechtsausführungen sind bereits unter II. berücksichtigt — und ausgeräumt - worden; sie führen nicht dazu, dass der Eigentumserwerb des Mandanten an den Gegenständen in Frage gestellt werden müsste. Falls Stockbauer einwenden sollte, dass der Mandant bei der Ersteigerung nicht gewusst habe, dass die Gartenmöbel zu dem Grundstück gehörten, wäre auch dies rechtlich unerheblich - abgesehen davon, dass dies ohnehin ausgeräumt werden könnte: schließlich hat es sich um ein Gartenrestaurant gehandelt, zu dem notwendigerweise gerade auch Gartenmöbel gehören! —: Für den Eigentumserwerb des Erstehers nach § 90 ZVG kommt es nicht auf sei ne Vorstel lungen an, welche Gegenstände von der Versteigerung erfasst werden; der Ersteher erwirbt vielmehr, unabhängig von seinen Vorstellungen oder einem etwaigen bösen oder guten Gla ube n, dur ch den staatlichen Hoheitsakt des Zuschlags das Eigentum an allen Gegenständen - aber andererseits auch nur an den Gegenständen —, auf die sich die Versteigerung obj ektiv erstreckt ha t. -> rein objektive Prüfung 4. Ergebnis: Eine Drittwiderspruchsldage gegen Stockbauer ist erfolgversprechend. IV. Dem Mandanten ist daher folgendes Vorgehen anzuraten: 1. die Erhebung einer auf § 985 BGB gestützten Herausgabeklage gegen Stein. Diese Klage bietet keine besonderen prozessualen Probleme: Die herausverlangten Gartentische und -stühle können zwar natürlich nicht im Einzelnen im Klageantrag bezeichnet werden; aber da es nicht zweifelhaft sein kann — auch nicht für einen mit einer Herausgabevollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher —, welche Gegenstände von dem Urteil erfasst werden sollen, nämlich die bei Stein lagernden Gartenmöbel, ist auch ein nur allgemein gefasster Herausgabeantrag hinreichend bestimmt. Der Antr ag sollte auf Rückschaffung dieser Gartenmöbel auf das Grundstück Augusthöhegerichtet werden. 2. die Erhebung einer auf Eigentum gestützten Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO gegen Stockbauer. Neben der Drittwiderspruchsklage kommt eine Verfolgung anderweitiger, insbesondere materiell-rechtlicher Ansprüche nicht in Betracht; die Drittwiderspruchsklage ist grundsätzlich die einzige prozessuale Möglichkeit, ein Interventionsrecht gegen den die Vollstreckung betreibenden Gläubiger durchzusetzen. Für diese Drittwiderspruchsldage ist jedoch noch besonders zu prüfen, ob ihre besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen bzw. geschaffen werden können. a- Ordnungsgemäßer Antrag : Der Antrag der Drittwiderspruchsldage ist dahin zu richten, dass die bestimmt zu bezeichnende Zwangsvollstreckungsmaßnahme in den bestimmt zu bezeichnenden Gegenstand für unzulässig erklärt wird. - Die hierzu erforderlichen Angaben sind den Angaben des Mandanten bzw. aus den anwaltlichen Feststellungen zu entnehmen. Der Antrag darf daher nicht auf eine „Freigabe" gerichtet werden, wie in dem anwaltlichen Schreiben gefordert — in dem aber natürlich auch nicht eine „Unzulässigerldärung" verlangt werden konnte. b) Das Rechtsschutzinteresse für die Drittwiderspruchsklage besteht grundsätzlich, sobald die Vollstreckung in den Gegenstand begonnen hat und solange diese Vollstreckung noch nicht beendet ist. Diese Voraussetzungen liegen natürlich unproblematisch vor. 3. Die Herausgabeklage gegen Stein und die Drittwiderspruchsldage gegen Stockbauer können miteinander verbunden werden (§ 771 Abs. 2 ZPO ): Das ist natürlich auch schon deshalb zweckmäßig, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Stein und Stockbauer sind dann einfache Streitgenossen. 4. Zweifelhaft kann allerdings sein, welchesGericht für eine so verbundene Klage zuständig ist. a. Die örtliche Zuständigkeit ist natürlich unproblematisch: Der (allgemeine) Gerichtsstand für die Herausgabeklage gegen Stein ist Krefeld, für die Drittwiderspruchsklage gegen Stockbauer gemäß § 771 Abs. 1 ZPO ebenfalls, da hier die anzugreifende Vollstreckungsmaßnahme — Pfändung — erfolgt ist, b. nicht aber die sachliche Zuständigkeit, die sich nach dem Streitwert bestimmt, auch für § 771 ZPO.Der Streitwert bestimmt sich für die Herausgabeklage gemäß § 6 S. 1 ZPO nach dem Wert der herauszuverlangenden Gegenstände: insgesamt 2.700 €, also insoweit: Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 23 Nr. 1 GVG),und für die Drittwiderspruchsklage gemäß § 6 S. 1, 2 ZPO (Pfandrecht): ebenfalls nach dem Wert der Gegenstände, aber nicht höher als die Forderung, wegen der vollstreckt wird , beträgt also höchstens ebenfalls 2.700 € möglicherweise geringer, wenn — was ggf. noch ermittelt werden müsste - die Forderung, wegen der Stockbauer vollstreckt, niedriger ist. Also auch insoweit: Zuständigkeit des Amtsgerichts. Problematisch aber: Sind die Streitwerte gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen ? Dann könnte möglicherweise der Wert von 5.000 € und damit die amtsgerichtliche Zuständigkeit überschritten sein. Eine Zusammenrechnung wird aber zu verneinen sein: Für den Kläger geht es hinsichtlich beider Klagen um die Gartentische und -stühle, daher um ein und denselben Gegenstand ; für ihn besteht daher hinsichtlich beider Klagen eine Wirtschaftliche Identität, sodass es für ihn auch nur um den einfachen, nicht den etwa doppelten Wert der Sachen gehen kann. Bei wirtschaftlicher Identität der unterschiedlichen, auch gegen verschiedene Personen gerichteten Klageanträge scheidet eine Zusammenrechnung aus; es entscheidet der einfache bzw. der höhere Wert. Dies wird z.B. auch angenommen für den der vorliegenden Sachlage vergleichbaren - lediglich hinsichtlich des zweiten Beklagten umgekehrt liegenden - Fall, dass gegen einen Beklagten auf Leistung und gegen den anderen auf Duldung der Zwangsvollstreckung geklagt wird. Daher ist als Streitwert nur der einfache bzw. der höhere Wert des einen Antrags anzusetzen: Das ergibt einen Streitwert von 2.700 € (Herausgabeldage), da der Wert der Drittwiderspruchsklage nur gleich hoch, möglicherweise aber auch niedriger ist. Daher: Sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, sodass daher die Klage beim Amtsgericht Krefeld erhoben werden sollte.
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