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Möglichkeit 1: Erinnerung, § 766 ZPO
- gegen eine „Maßnahme“ des Rechtspfleger (was der GV macht ist immer eine Maßnahme)
Möglichkeit 2: sofortige Beschwer § 793 ZPO
- gegen eine „Entscheidung“ des Rechtspflegers
--> Abgrenzung Maßnahme und Entscheidung:
entscheidend ist, ob der Erinnerungsführer (der der meckert) vor der Aktion gehört wurde oder nicht
Wenn angehört wurde vorher: dann liegt eine Entscheidung vor
Wenn nicht: dann liegt eine Maßnahme vor
-> bedeutet:
G macht uU ein Rechtsmittel geltend, weil ein PfÜB abgelehnt wurde; sagt er hätte PfÜB erlassen müssen; auch Rechtspfleger hat einen PfÜB gemacht aber wieder aufgehoben; in beiden Fällen hat der Gläubiger vorher Gehör; er kann in der Antragsschrift Stellung nehmen -> in diesen Fällen liegt immer eine Entscheidung vor -> der Gläubiger geht immer nach § 793 ZPO vor; der Gläubiger ist auch immer beschwerdebefugt, da für ihn eine Belastung vorliegt
Wenn sich die Seite S – DS wehrt, weil sie der PfÜB hätte nie erlassen werden dürfen: Gesetz sagt dem Rechtspfleger: vor Erlass des PfÜB kannst du den S und/oder den DS anhören, oder es lassen -> Rechtspfleger macht es wie er will; ob Anhörung erfolgt ist entscheidend
Wenn angehört wurde: Entscheidung -> § 793 ZPO als richtiges Rechtsmittel
Wenn keine Anhörung: Maßnahme -> § 766 ZPO als richtiges Rechtsmittel
Mittlerweile quasi unstr. Meinung: es kommt immer auf die Person des einzelnen Erinnerungs-/ Beschwerdeführer an; daher zB denkbar, dass für S § 793 und für DS § 766 -> Prüfung wird dann aufgespalten
Bei beiden muss die Erinnerungs-/ Beschwerdebefugnis geprüft werden:
S ist immer erinnerungsbefugt bzw. beschwerdebefugt, weil man ihm durch den PfÜB verbietet seine Forderung geltend zu machen -> Schuldner ist beschwert
Mittlerweile quasi unstr: Befugnis des DS auch (+), da dem DS verbietet wird, an den S zu bezahlen und weil er zur Auskunft nach § 840 ZPO verpflichtet ist
Klassiker in Anwaltsklausur: DS macht geltend, dass die zugrundeliegende Forderung nicht besteht; mittlerweile quasi einig: DS kann die Beschwerde/ Erinnerung mit diesem Argument nicht gewinnen; man ist sich nicht ganz einig, ob unzulässig oder unbegründet (plausibler: unzulässig, da offensichtlich kein formeller Mangel vorliegt; Rechtspfleger pfändet ja nur die angebliche Forderung); dies kann aber offen gelassen werden
Rechtsrat in diesem Fall: kein Rechtsmittel gegen den PfÜB, da zumindest unbegründet, voraussichtlich sogar unzulässig; zudem: wahrheitsgemäße Drittschuldnerauskunft machen (aber Geld bekommen Sie dafür nicht); warten sie Einziehungsklage ab; wenn diese Klage kommt beantragen wir die Abweisung; wenn Mandant wissen will was Sache und keine Klage: wenn G nervt: negative Feststellungsklage
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