Zwangsvollstreckung

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Rechtsmittel

Gegen PfÜB an sich: dem Rechtspfleger wird vorgeworfen, er hat einen PfÜB erlassen, obwohl er es nicht hätte machen dürfen (zB es hat keinen Titel gegeben); Rechtspfleger kann nur formelle Fehler machen

 

Möglichkeit 1: Erinnerung, § 766 ZPO

- gegen eine „Maßnahme“ des Rechtspfleger (was der GV macht ist immer eine Maßnahme)

Möglichkeit 2: sofortige Beschwer § 793 ZPO

- gegen eine „Entscheidung“ des Rechtspflegers

 

--> Abgrenzung Maßnahme und Entscheidung:
entscheidend ist, ob der Erinnerungsführer (der der meckert) vor der Aktion gehört wurde oder nicht

Wenn angehört wurde vorher: dann liegt eine Entscheidung vor

Wenn nicht: dann liegt eine Maßnahme vor

 

 ->  bedeutet:

G macht uU ein Rechtsmittel geltend, weil ein PfÜB abgelehnt wurde; sagt er hätte PfÜB erlassen müssen; auch Rechtspfleger hat einen PfÜB gemacht aber wieder aufgehoben; in beiden Fällen hat der Gläubiger vorher Gehör; er kann in der Antragsschrift Stellung nehmen -> in diesen Fällen liegt immer eine Entscheidung vor -> der Gläubiger geht immer nach § 793 ZPO vor; der Gläubiger ist auch immer beschwerdebefugt, da für ihn eine Belastung vorliegt

 

Wenn sich die Seite SDS wehrt, weil sie der PfÜB hätte nie erlassen werden dürfen: Gesetz sagt dem Rechtspfleger: vor Erlass des PfÜB kannst du den S und/oder den DS anhören, oder es lassen -> Rechtspfleger macht es wie er will; ob Anhörung erfolgt ist entscheidend

Wenn angehört wurde: Entscheidung -> § 793 ZPO als richtiges Rechtsmittel

Wenn keine Anhörung: Maßnahme -> § 766 ZPO als richtiges Rechtsmittel

Mittlerweile quasi unstr. Meinung: es kommt immer auf die Person des einzelnen Erinnerungs-/ Beschwerdeführer an; daher zB denkbar, dass für S § 793 und für DS § 766 -> Prüfung wird dann aufgespalten

Bei beiden muss die Erinnerungs-/ Beschwerdebefugnis geprüft werden:

S ist immer erinnerungsbefugt bzw. beschwerdebefugt, weil man ihm durch den PfÜB verbietet seine Forderung geltend zu machen -> Schuldner ist beschwert

Mittlerweile quasi unstr: Befugnis des DS auch (+), da dem DS verbietet wird, an den S zu bezahlen und weil er zur Auskunft nach § 840 ZPO verpflichtet ist

 

Klassiker in Anwaltsklausur: DS macht geltend, dass die zugrundeliegende Forderung nicht besteht; mittlerweile quasi einig: DS kann die Beschwerde/ Erinnerung mit diesem Argument nicht gewinnen; man ist sich nicht ganz einig, ob unzulässig oder unbegründet (plausibler: unzulässig, da offensichtlich kein formeller Mangel vorliegt; Rechtspfleger pfändet ja nur die angebliche Forderung); dies kann aber offen gelassen werden

Rechtsrat in diesem Fall: kein Rechtsmittel gegen den PfÜB, da zumindest unbegründet, voraussichtlich sogar unzulässig; zudem: wahrheitsgemäße Drittschuldnerauskunft machen (aber Geld bekommen Sie dafür nicht); warten sie Einziehungsklage ab; wenn diese Klage kommt beantragen wir die Abweisung; wenn Mandant wissen will was Sache und keine Klage: wenn G nervt: negative Feststellungsklage

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