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Zuletzt bearbeitet: 06.02.2019 11:05:52 von Fränzin
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Fall:
Materiallieferant und Gläubiger G betreibt gegen den Subunternehmer und Schuldner S die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid i.H.v. 6.320 €. Antragsgemäß pfändet und überweist der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts dem G zur Einziehung die angebliche — Werklohnforderung (es folgt die genaue Bezeichnung ...) des S gegen den Generalbauunternehmer DS.
Der von DS eingeschaltete RA R legt gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung ein und macht geltend, dass vor dessen Zustellung X, ein weiterer Gläubiger des S, dem DS angezeigt habe, dass S an ihn — den X die gepfändete Forderung zur Sicherheit abgetreten habe. G weist demgegenüber darauf hin, dass die Pfändung der Forderung aufgrund eines zwischenzeitlich — gegen X erwirkten Urteils im Anfechtungsprozess wegen Gläubigerbenachteiligung nach dem AnfG, wonach dieser die Zwangsvollstreckung in die von S an ihn — X — abgetretene Forderung dulden müsse, nachträglich wirksam geworden sei.
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs?
Fall:
Materiallieferant und Gläubiger G betreibt gegen den Subunternehmer und Schuldner S die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid i.H.v. 6.320 €. Antragsgemäß pfändet und überweist der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts dem G zur Einziehung die angebliche — Werklohnforderung (es folgt die genaue Bezeichnung ...) des S gegen den Generalbauunternehmer DS.
Der von DS eingeschaltete RA R legt gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung ein und macht geltend, dass vor dessen Zustellung X, ein weiterer Gläubiger des S, dem DS angezeigt habe, dass S an ihn — den X die gepfändete Forderung zur Sicherheit abgetreten habe. G weist demgegenüber darauf hin, dass die Pfändung der Forderung aufgrund eines zwischenzeitlich — gegen X erwirkten Urteils im Anfechtungsprozess wegen Gläubigerbenachteiligung nach dem AnfG, wonach dieser die Zwangsvollstreckung in die von S an ihn — X — abgetretene Forderung dulden müsse, nachträglich wirksam geworden sei.
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs?
Fall: Materiallieferant und Gläubiger G betreibt gegen den Subunternehmer und Schuldner S die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid i.H.v. 6.320 €. Antragsgemäß pfändet und überweist der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts dem G zur Einziehung die angebliche — Werklohnforderung (es folgt die genaue Bezeichnung ...) des S gegen den Generalbauunternehmer DS. Der von DS eingeschaltete RA R legt gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung ein und macht geltend, dass vor dessen Zustellung X, ein weiterer Gläubiger des S, dem DS angezeigt habe, dass S an ihn — den X die gepfändete Forderung zur Sicherheit abgetreten habe. G weist demgegenüber darauf hin, dass die Pfändung der Forderung aufgrund eines zwischenzeitlich — gegen X erwirkten Urteils im Anfechtungsprozess wegen Gläubigerbenachteiligung nach dem AnfG, wonach dieser die Zwangsvollstreckung in die von S an ihn — X — abgetretene Forderung dulden müsse, nachträglich wirksam geworden sei. Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs?
Im Examen eher so: dass Gläubiger um Rechtsrat fragt
S hat vor PfÜB die Forderung an X abgetreten -> Pfändung geht ins Leere, da die Forderung beim Schuldner nicht besteht.
Abtretung ist anfechtbar; auch bewiesen, dass da oben was schief lief; bei Anfechtungsprozess: X wird verpflichtet die Zwangsvollstreckung zu dulden
Wie duldet man die Zwangsvollstreckung? X kann hier zurückabtreten; Anfechtungsrecht: alles was passiert muss rückgängig gemacht werden (dulden ist etwas aktive)
Nach der Rückabtretung: G muss die Forderung nochmal pfüben
Im Unterschied zu beweglichen Sachen, hat der PfÜB keine Dauerwirkung! Gläubiger hat nicht durch den ersten PfÜB dauerhaft die Hände auf der Forderung und wenn S die Forderung wiederbekommt er automatisch den Pfüb auf diese Forderung hat; es muss neuer PfÜB gemacht werden
Wenn sich S und X so verhalten, dass es nicht zur Rückabwicklung kommt (S muss mitwirken bei Rückabtretung): so wird das Anfechtungsurteil vollstreckt: dann den Anspruch X gegen DS pfüben; man braucht dazu einen Titel; diesen hat man aber wegen dem Anfechtungsurteil
Rechtsrat: Anfechtungsklage machen; dann pfüben
Rechtsbehelf hier: Erinnerung oder Beschwerde
DS gewinnt?
Hier: es geht um einen materiell-rechtlichen Einwand; kein formeller Fehler des Rechtspflegers; Rechtspfleger prüft nicht die Forderungsinhaberschaft
-> hier wurde nicht das richtige Rechtsmittel eingelegt -> Erinnerung und Beschwerde sind nicht statthaft, da keine formellen Fehler vorliegen
DS kann hier: negative FK machen; feststellen, dass er aus dem Anspruch § x iVm PfÜB dem Gläubiger nichts schuldet
--
Lösung Fall:
A. Zulässigkeit der Erinnerung, § 766 ZPO
Fraglich ist bereits die Statthaftigkeit.
I. DS wendet sich gegen die Tätigkeit des RPflegers als Vollstreckungsorgan (vgl. § 20 Nr. 17 S. I RPflG) und macht die Unwirksamkeit der Forderungspfändung geltend.
In Betracht kommen als statthafter Rechtsbehelf:
Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und
die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. 793 ZPO).
Die Abgrenzung, ob vorliegend eine Maßnahmeoder eine Entscheidung des Rechtspflegers angegriffen wurde, richtet sich nach der Art des Zustandekommens des Beschlusses
1. Maßnahme
Eine Maßnahme liegt vor, wenn der PfÜB ohne Anhörung des Betroffenen erlassen wurde. Dies entspricht dem Regelfall, § 834 ZPO.
OLG Köln: „ Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ... war die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegeben... Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss handelt es sich nur dann um eine Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die die sofortige Beschwerde gem. §§ 11 Abs. I RPflG, 793 ZPO gegeben ist, wenn dem Schuldner vor der Pfändung rechtliches Gehör gewährt worden ist (... ). Ist der Schuldner dagegen ... entsprechend der Bestimmung des § 834 ZPO vor dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht angehört worden, so handelt es sich bei dem Pfändungsbeschluss um eine Vollstreckungsmaßnahme, gegen die die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO stattfindet. "
2. Entscheidung
Demgegenüber liegt eine Entscheidung vor, wenn:
der PfÜB nach Anhörung des Betroffenen erlassen wurde (s. z.B. § 850 b Abs. 3 ZPO); (str., ob dies auch gilt, wenn das Gesetz eine fakultative Anhörung vorsieht, ohne dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde: bejahend Lackmann Rdnr. 324); oder
der Antrag auf Erlass des PfÜB abgelehnt wurde (Gläubiger beschwert sich) oder
(ein PfÜB aufgehoben wurde.)
3. Hier: Der PfÜB erging ohne Anhörung des Drittschuldners, sodass ihm gegenüber eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme getroffen wurde, sodass die Erinnerung gem. § 766 ZPO in Betracht kommt.
Klausurtipp:
Bei der Unterscheidung zwischen Maßnahme und Entscheidung ist auf den jeweiligen Erinnerungsführer abzustellen. Es tritt eine Aufspaltung des Pfändungsvorganges z.B. ein, wenn zwar der Schuldner, nicht aber der Drittschuldner vor Erlass des PfUB gehört wurde. Der Schuldner muss sich dann mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung, der DS mit der Vollstreckungserinnerung gegen eine Maßnahme wehren.
II. Die Erinnerung ist somit statthaft, wenn DS eine Verletzung von verfahrensrechtlichen Zwangsvollstreckungsvorschriften durch das Vollstreckungsgericht (den Rechtspfleger) bei der Forderungspfändung geltend macht.
DS lässt hier vortragen, die Pfändung sei „ins Leere gegangen",weil dem Schuldner die Forderung im Zeitpunkt der Pfändung wegen der zuvor erfolgten Abtretung an X nicht zugestanden habe.
1. Dieser Sachvortrag spricht dafür, dass im Rahmen der Erinnerung materiell-rechtliche Fragen zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gestellt werden sollen, nämlich, ob die vorhergehende Abtretung S — X wirksam ist. Materiell-rechtliche Fragen prüft das Vollstreckungsgericht (bzw. der RPfleger) aber nicht.
2. Gegen die Statthaftigkeit des von DS vorgetragenen Abtretungseinwandes im Rahmen des § 766 ZPO spricht weiterhin, dass der Rechtspfleger im Rahmen der Forderungspfändung nur die „angebliche" Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner pfändet.
-> Insoweit kann dem Rechtspfleger also ein Verfahrensmangel selbst dann nicht vorgeworfen werden, wenn die gepfändete angebliche Forderung im Einzelfall nicht (mehr) in der Hand des Schuldners besteht.
-> ist ghM > dem folgen
a. Dies spricht dafür, die Erinnerung i.S.d. § 766 ZPO als unstatthaft zu behandeln (vgl. auch Lackmann Rdnr. 281 a.E.).
Im vorliegenden Fall wäre danach die Erinnerung gem. § 766 ZPO unstatthaft.
Tipp für die Anwaltsklausur
Der DS müsste stattdessen versuchen, den Gläubiger über den Weg des § 843 ZPO zu veranlassen, auf seine angeblich erworbenen Rechte aus dem PfüB zu verzichten. Hat diese Aufforderung keinen Erfolg, bleibt ihm nur die negative Feststellungsklage auf Feststellung, dass der Pfändungsbeschluss ohne Wirkung ist
b. Nach a.A. ist hingegen die Erinnerung statthaft, weil der DS ein berechtigtes Interesse daran habe, nicht aufgrund des Anscheins einer wirksamen Pfändung von dem Gläubiger in Anspruch genommen zu werden. Die Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses kann, da ein Rechtsschein der Wirksamkeit des staatlichen Aktes besteht, mit § 766 ZPO geltend gemacht werden, weil die Erinnerung im Verhältnis zu einer negativen Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Pfändungsbeschlusses der einfachere und billigere Weg ist. Der Klage fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis .
c) Je nachdem, welcher Auffassung man folgt, ist hinsichtlich der Begründetheit der Erinnerung ein Hilfsgutachten zu erstellen.
B. (Hilfs-)Gutachten: Rechtmäßigkeit und Erfolg der Pfändung
I. Prüfungsmaßstab
hier nicht relevant; grds. aber wichtig
Der Drittschuldner ist nicht Partei der Zwangsvollstreckung, sondern Dritter. Fraglich ist deshalb zunächst, ob Prüfungsmaßstab deshalb nach allg. Regeln nur drittschützende verfahrensrechtliche Vorschriften sind oder ob der Drittschuldner sämtliche Verfahrensverstöße rügen kann.
Nach h.M. (BGH) steht dem Drittschuldner eine umfassende, uneingeschränkte Erinnerungsbefugnis zu, mit dem Recht, die Verletzung jeder Verfahrensnorm geltend zu machen; dem Drittschuldner wird also die gleiche Erinnerungsbefugnis wie dem Schuldner eingeräumt. > Drittschuldner immer erinnerungsbefugte Wenn Statthaftigkeit bejaht wurde
arg: der Drittschuldner ist durch die Pfändung immer in seiner Rechtsstellung betroffen. Schließlich muss er gem. § 840 ZPO Auskunft geben und darf nicht mehr an seinen Gläubiger, sondern nur noch an den Pfändungsgläubiger leisten, § 829 Abs. I ZPO. Deshalb ist es konsequent, dass er die Frage, ob er tatsächlich verpflichtet ist, entsprechend zu handeln, umfassend prüfen lassen darf.
II. Prüfung der Rechtmäßigkeit, da Pfändungsmaßnahme
1. Allg. Verfahrensvoraussetzungen
Antrag an das Vollstreckungsgericht gem. § 828 Abs. l, Abs. 2 ZPO
Der Antrag muss die zu pfändende Forderung nach Schuldgrund und Parteien bestimmt bezeichnen (BGH).
5. Ordnungsgemäße Durchführung der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme
Fraglich ist vorliegend allein, ob der Pfändungsvorgang ordnungsgemäß war, ob also eine wirksame Pfändung der Forderung des S gegen DS vorliegt.
a. Im Zeitpunkt der Zustellung des PfÜB
In diesem Zeitpunkt (§ 829 Abs. 3 ZPO) stand dem Schuldner keine Forderung (mehr) gegen den DS zu, da S die Forderung zuvor an X abgetreten hatte (§ 398 BGB).
Die Pfändung ging damit ins Leere und war somit ohne Wirkung.
es entsteht auch kein Pfändungspfandrecht an der Forderung wenn die Pfändung ins Leere geht
BGH: „Ist die Forderung bereits vor der Pfändung vom Schuldner abgetreten worden, so wird sie, wenn der neue Gläubiger sie nach der Pfändung zurückabtritt, von dieser nicht erfasst; sie wird dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch nicht nachträglich unterworfen, Vielmehr setzt die Pfändung einer Forderung einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus. Ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. Eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB auf Pfändungen kommt nicht in Betracht (... ). Eine gerichtliche Überweisung einer bereits abgetretenen Forderung führt also weder zu ihrer Verstrickung, noch bedarf es vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe, um die Rechtswirkungen des Beschlusses zu beseitigen.
b. „Heilung" durch Urteil im Anfechtungsprozess
Möglicherweise wurde der Mangel der fehlenden Forderungsinhaberschaft des S dadurch geheilt, dass inzwischen der Gläubiger gegen den Zessionar (X) ein Urteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 11 AnfG erstritten hat.
Danach muss X die Zwangsvollstreckung des G in die Forderung dulden, als wenn sie noch dem S zustehen würde. Vor diesem Hintergrund könnte man argumentieren, dass die Forderung zwangsvollstreckungsrechtlich nie wirksam das Schuldnervermögen verlassen hat.
Jedoch wirkt das Anfechtungsurteilnur im Verhältnis zwischen G und X. Es entfaltet keine dingliche Wirkung. Die Forderungsabtretung des Schuldners an den Dritten (hier X) bleibt daher wirksam. Der Gläubiger hat gem. § 11 AnfG lediglich einen (schuldrechtlichen) Anspruch darauf, dass der Anfechtungsgegner sich so behandeln lässt, als gehöre die abgetretene Forderung noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners.
(X kann Verpflichtung erfüllen, indem er Zurückabtritt)
G muss deshalb erneut — auf der Grundlage des Duldungstitels gegen X — die Forderung gegen den DS pfänden. Der Schuldner ist jetzt X, dem der Pfändungsbeschluss nach § 829 ZPO zugestellt werden muss.
(Titel ist der Duldungstitel gegen X)
Wichtig: wenn X schon zurückabgetreten hätte, müsste G ebenfalls neuen PfÜB machen; mit S als Schuldner uns DS als Drittschuldner
Anm.
Das gleiche Problem tritt auf, wenn
der Schuldner die Forderung zunächst an einen Dritten abgetreten hat, nach Erlass des PfÜB aber eine Rückabtretung erfolgt;
die Forderung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfåndung (§ 829 Abs. 3 ZPO) dem Schuldner nicht zusteht, er diese aber nachfolgend erwirbt. § 185 Abs. 2 BGB sei insoweit nicht anwendbar, weil die Pfändung unwiderruflich ins Leere gegangen sei .
Auch hier wird nach h.M. die fehlerhafte Pfändung nicht geheilt. Der Gläubiger muss erneut Zugriff auf die Forderung nehmen.
Ergebnis: Die Pfändung ist damit ohne Wirkung und hatte keinen Erfolg.
Im Examen eher so: dass Gläubiger um Rechtsrat fragt
S hat vor PfÜB die Forderung an X abgetreten -> Pfändung geht ins Leere, da die Forderung beim Schuldner nicht besteht.
Abtretung ist anfechtbar; auch bewiesen, dass da oben was schief lief; bei Anfechtungsprozess: X wird verpflichtet die Zwangsvollstreckung zu dulden
Wie duldet man die Zwangsvollstreckung? X kann hier zurückabtreten; Anfechtungsrecht: alles was passiert muss rückgängig gemacht werden (dulden ist etwas aktive)
Nach der Rückabtretung: G muss die Forderung nochmal pfüben
Im Unterschied zu beweglichen Sachen, hat der PfÜB keine Dauerwirkung! Gläubiger hat nicht durch den ersten PfÜB dauerhaft die Hände auf der Forderung und wenn S die Forderung wiederbekommt er automatisch den Pfüb auf diese Forderung hat; es muss neuer PfÜB gemacht werden
Wenn sich S und X so verhalten, dass es nicht zur Rückabwicklung kommt (S muss mitwirken bei Rückabtretung): so wird das Anfechtungsurteil vollstreckt: dann den Anspruch X gegen DS pfüben; man braucht dazu einen Titel; diesen hat man aber wegen dem Anfechtungsurteil
Rechtsrat: Anfechtungsklage machen; dann pfüben
Rechtsbehelf hier: Erinnerung oder Beschwerde
DS gewinnt?
Hier: es geht um einen materiell-rechtlichen Einwand; kein formeller Fehler des Rechtspflegers; Rechtspfleger prüft nicht die Forderungsinhaberschaft
-> hier wurde nicht das richtige Rechtsmittel eingelegt -> Erinnerung und Beschwerde sind nicht statthaft, da keine formellen Fehler vorliegen
DS kann hier: negative FK machen; feststellen, dass er aus dem Anspruch § x iVm PfÜB dem Gläubiger nichts schuldet
--
Lösung Fall:
A. Zulässigkeit der Erinnerung, § 766 ZPO
Fraglich ist bereits die Statthaftigkeit.
I. DS wendet sich gegen die Tätigkeit des RPflegers als Vollstreckungsorgan (vgl. § 20 Nr. 17 S. I RPflG) und macht die Unwirksamkeit der Forderungspfändung geltend.
In Betracht kommen als statthafter Rechtsbehelf:
Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und
die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. 793 ZPO).
Die Abgrenzung, ob vorliegend eine Maßnahmeoder eine Entscheidung des Rechtspflegers angegriffen wurde, richtet sich nach der Art des Zustandekommens des Beschlusses
1. Maßnahme
Eine Maßnahme liegt vor, wenn der PfÜB ohne Anhörung des Betroffenen erlassen wurde. Dies entspricht dem Regelfall, § 834 ZPO.
OLG Köln: „ Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ... war die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegeben... Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss handelt es sich nur dann um eine Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die die sofortige Beschwerde gem. §§ 11 Abs. I RPflG, 793 ZPO gegeben ist, wenn dem Schuldner vor der Pfändung rechtliches Gehör gewährt worden ist (... ). Ist der Schuldner dagegen ... entsprechend der Bestimmung des § 834 ZPO vor dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht angehört worden, so handelt es sich bei dem Pfändungsbeschluss um eine Vollstreckungsmaßnahme, gegen die die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO stattfindet. "
2. Entscheidung
Demgegenüber liegt eine Entscheidung vor, wenn:
der PfÜB nach Anhörung des Betroffenen erlassen wurde (s. z.B. § 850 b Abs. 3 ZPO); (str., ob dies auch gilt, wenn das Gesetz eine fakultative Anhörung vorsieht, ohne dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde: bejahend Lackmann Rdnr. 324); oder
der Antrag auf Erlass des PfÜB abgelehnt wurde (Gläubiger beschwert sich) oder
(ein PfÜB aufgehoben wurde.)
3. Hier: Der PfÜB erging ohne Anhörung des Drittschuldners, sodass ihm gegenüber eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme getroffen wurde, sodass die Erinnerung gem. § 766 ZPO in Betracht kommt.
Klausurtipp:
Bei der Unterscheidung zwischen Maßnahme und Entscheidung ist auf den jeweiligen Erinnerungsführer abzustellen. Es tritt eine Aufspaltung des Pfändungsvorganges z.B. ein, wenn zwar der Schuldner, nicht aber der Drittschuldner vor Erlass des PfUB gehört wurde. Der Schuldner muss sich dann mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung, der DS mit der Vollstreckungserinnerung gegen eine Maßnahme wehren.
II. Die Erinnerung ist somit statthaft, wenn DS eine Verletzung von verfahrensrechtlichen Zwangsvollstreckungsvorschriften durch das Vollstreckungsgericht (den Rechtspfleger) bei der Forderungspfändung geltend macht.
DS lässt hier vortragen, die Pfändung sei „ins Leere gegangen",weil dem Schuldner die Forderung im Zeitpunkt der Pfändung wegen der zuvor erfolgten Abtretung an X nicht zugestanden habe.
1. Dieser Sachvortrag spricht dafür, dass im Rahmen der Erinnerung materiell-rechtliche Fragen zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gestellt werden sollen, nämlich, ob die vorhergehende Abtretung S — X wirksam ist. Materiell-rechtliche Fragen prüft das Vollstreckungsgericht (bzw. der RPfleger) aber nicht.
2. Gegen die Statthaftigkeit des von DS vorgetragenen Abtretungseinwandes im Rahmen des § 766 ZPO spricht weiterhin, dass der Rechtspfleger im Rahmen der Forderungspfändung nur die „angebliche" Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner pfändet.
-> Insoweit kann dem Rechtspfleger also ein Verfahrensmangel selbst dann nicht vorgeworfen werden, wenn die gepfändete angebliche Forderung im Einzelfall nicht (mehr) in der Hand des Schuldners besteht.
-> ist ghM > dem folgen
a. Dies spricht dafür, die Erinnerung i.S.d. § 766 ZPO als unstatthaft zu behandeln (vgl. auch Lackmann Rdnr. 281 a.E.).
Im vorliegenden Fall wäre danach die Erinnerung gem. § 766 ZPO unstatthaft.
Tipp für die Anwaltsklausur
Der DS müsste stattdessen versuchen, den Gläubiger über den Weg des § 843 ZPO zu veranlassen, auf seine angeblich erworbenen Rechte aus dem PfüB zu verzichten. Hat diese Aufforderung keinen Erfolg, bleibt ihm nur die negative Feststellungsklage auf Feststellung, dass der Pfändungsbeschluss ohne Wirkung ist
b. Nach a.A. ist hingegen die Erinnerung statthaft, weil der DS ein berechtigtes Interesse daran habe, nicht aufgrund des Anscheins einer wirksamen Pfändung von dem Gläubiger in Anspruch genommen zu werden. Die Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses kann, da ein Rechtsschein der Wirksamkeit des staatlichen Aktes besteht, mit § 766 ZPO geltend gemacht werden, weil die Erinnerung im Verhältnis zu einer negativen Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Pfändungsbeschlusses der einfachere und billigere Weg ist. Der Klage fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis .
c) Je nachdem, welcher Auffassung man folgt, ist hinsichtlich der Begründetheit der Erinnerung ein Hilfsgutachten zu erstellen.
B. (Hilfs-)Gutachten: Rechtmäßigkeit und Erfolg der Pfändung
I. Prüfungsmaßstab
hier nicht relevant; grds. aber wichtig
Der Drittschuldner ist nicht Partei der Zwangsvollstreckung, sondern Dritter. Fraglich ist deshalb zunächst, ob Prüfungsmaßstab deshalb nach allg. Regeln nur drittschützende verfahrensrechtliche Vorschriften sind oder ob der Drittschuldner sämtliche Verfahrensverstöße rügen kann.
Nach h.M. (BGH) steht dem Drittschuldner eine umfassende, uneingeschränkte Erinnerungsbefugnis zu, mit dem Recht, die Verletzung jeder Verfahrensnorm geltend zu machen; dem Drittschuldner wird also die gleiche Erinnerungsbefugnis wie dem Schuldner eingeräumt. > Drittschuldner immer erinnerungsbefugte Wenn Statthaftigkeit bejaht wurde
arg: der Drittschuldner ist durch die Pfändung immer in seiner Rechtsstellung betroffen. Schließlich muss er gem. § 840 ZPO Auskunft geben und darf nicht mehr an seinen Gläubiger, sondern nur noch an den Pfändungsgläubiger leisten, § 829 Abs. I ZPO. Deshalb ist es konsequent, dass er die Frage, ob er tatsächlich verpflichtet ist, entsprechend zu handeln, umfassend prüfen lassen darf.
II. Prüfung der Rechtmäßigkeit, da Pfändungsmaßnahme
1. Allg. Verfahrensvoraussetzungen
Antrag an das Vollstreckungsgericht gem. § 828 Abs. l, Abs. 2 ZPO
Der Antrag muss die zu pfändende Forderung nach Schuldgrund und Parteien bestimmt bezeichnen (BGH).
5. Ordnungsgemäße Durchführung der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme
Fraglich ist vorliegend allein, ob der Pfändungsvorgang ordnungsgemäß war, ob also eine wirksame Pfändung der Forderung des S gegen DS vorliegt.
a. Im Zeitpunkt der Zustellung des PfÜB
In diesem Zeitpunkt (§ 829 Abs. 3 ZPO) stand dem Schuldner keine Forderung (mehr) gegen den DS zu, da S die Forderung zuvor an X abgetreten hatte (§ 398 BGB).
Die Pfändung ging damit ins Leere und war somit ohne Wirkung.
es entsteht auch kein Pfändungspfandrecht an der Forderung wenn die Pfändung ins Leere geht
BGH: „Ist die Forderung bereits vor der Pfändung vom Schuldner abgetreten worden, so wird sie, wenn der neue Gläubiger sie nach der Pfändung zurückabtritt, von dieser nicht erfasst; sie wird dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch nicht nachträglich unterworfen, Vielmehr setzt die Pfändung einer Forderung einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus. Ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. Eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB auf Pfändungen kommt nicht in Betracht (... ). Eine gerichtliche Überweisung einer bereits abgetretenen Forderung führt also weder zu ihrer Verstrickung, noch bedarf es vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe, um die Rechtswirkungen des Beschlusses zu beseitigen.
b. „Heilung" durch Urteil im Anfechtungsprozess
Möglicherweise wurde der Mangel der fehlenden Forderungsinhaberschaft des S dadurch geheilt, dass inzwischen der Gläubiger gegen den Zessionar (X) ein Urteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 11 AnfG erstritten hat.
Danach muss X die Zwangsvollstreckung des G in die Forderung dulden, als wenn sie noch dem S zustehen würde. Vor diesem Hintergrund könnte man argumentieren, dass die Forderung zwangsvollstreckungsrechtlich nie wirksam das Schuldnervermögen verlassen hat.
Jedoch wirkt das Anfechtungsurteilnur im Verhältnis zwischen G und X. Es entfaltet keine dingliche Wirkung. Die Forderungsabtretung des Schuldners an den Dritten (hier X) bleibt daher wirksam. Der Gläubiger hat gem. § 11 AnfG lediglich einen (schuldrechtlichen) Anspruch darauf, dass der Anfechtungsgegner sich so behandeln lässt, als gehöre die abgetretene Forderung noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners.
(X kann Verpflichtung erfüllen, indem er Zurückabtritt)
G muss deshalb erneut — auf der Grundlage des Duldungstitels gegen X — die Forderung gegen den DS pfänden. Der Schuldner ist jetzt X, dem der Pfändungsbeschluss nach § 829 ZPO zugestellt werden muss.
(Titel ist der Duldungstitel gegen X)
Wichtig: wenn X schon zurückabgetreten hätte, müsste G ebenfalls neuen PfÜB machen; mit S als Schuldner uns DS als Drittschuldner
Anm.
Das gleiche Problem tritt auf, wenn
der Schuldner die Forderung zunächst an einen Dritten abgetreten hat, nach Erlass des PfÜB aber eine Rückabtretung erfolgt;
die Forderung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfåndung (§ 829 Abs. 3 ZPO) dem Schuldner nicht zusteht, er diese aber nachfolgend erwirbt. § 185 Abs. 2 BGB sei insoweit nicht anwendbar, weil die Pfändung unwiderruflich ins Leere gegangen sei .
Auch hier wird nach h.M. die fehlerhafte Pfändung nicht geheilt. Der Gläubiger muss erneut Zugriff auf die Forderung nehmen.
Ergebnis: Die Pfändung ist damit ohne Wirkung und hatte keinen Erfolg.
Im Examen eher so: dass Gläubiger um Rechtsrat fragt S hat vor PfÜB die Forderung an X abgetreten -> Pfändung geht ins Leere, da die Forderung beim Schuldner nicht besteht. Abtretung ist anfechtbar; auch bewiesen, dass da oben was schief lief; bei Anfechtungsprozess: X wird verpflichtet die Zwangsvollstreckung zu dulden Wie duldet man die Zwangsvollstreckung? X kann hier zurückabtreten ; Anfechtungsrecht: alles was passiert muss rückgängig gemacht werden (dulden ist etwas aktive) Nach der Rückabtretung: G muss die Forderung nochmal pfüben Im Unterschied zu beweglichen Sachen, hat der PfÜB keine Dauerwirkung! Gläubiger hat nicht durch den ersten PfÜB dauerhaft die Hände auf der Forderung und wenn S die Forderung wiederbekommt er automatisch den Pfüb auf diese Forderung hat; es muss neuer PfÜB gemacht werden Wenn sich S und X so verhalten, dass es nicht zur Rückabwicklung kommt (S muss mitwirken bei Rückabtretung): so wird das Anfechtungsurteil vollstreckt: dann den Anspruch X gegen DS pfüben; man braucht dazu einen Titel; diesen hat man aber wegen dem Anfechtungsurteil Rechtsrat : Anfechtungsklage machen; dann pfüben Rechtsbehelf hier: Erinnerung oder Beschwerde DS gewinnt? Hier: es geht um einen materiell-rechtlichen Einwand; kein formeller Fehler des Rechtspflegers; Rechtspfleger prüft nicht die Forderungsinhaberschaft -> hier wurde nicht das richtige Rechtsmittel eingelegt -> Erinnerung und Beschwerde sind nicht statthaft, da keine formellen Fehler vorliegen DS kann hier: negative FK machen; feststellen, dass er aus dem Anspruch § x iVm PfÜB dem Gläubiger nichts schuldet -- Lösung Fall: A. Zulässigkeit der Erinnerung, § 766 ZPO Fraglich ist bereits die Statthaftigkeit. I. DS wendet sich gegen die Tätigkeit des RPflegers als Vollstreckungsorgan (vgl. § 20 Nr. 17 S. I RPflG) und macht die Unwirksamkeit der Forderungspfändung geltend. In Betracht kommen als statthafter Rechtsbehelf: Vollstreckungs erinnerung nach § 766 ZPO gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die sofortige Beschwerd e gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. 793 ZPO). Die Abgrenzung , ob vorliegend eine Maßnahme oder eine Entscheidung des Rechtspflegers angegriffen wurde, richtet sich nach der Art des Zustandekommens des Beschlusses 1. Maßnahme Eine Maßnahme liegt vor, wenn der PfÜB ohne Anhörung des Betroffenen erlassen wurde. Dies entspricht dem Regelfall, § 834 ZPO. OLG Köln: „ Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ... war die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegeben... Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss handelt es sich nur dann um eine Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die die sofortige Beschwerde gem. §§ 11 Abs. I RPflG, 793 ZPO gegeben ist, wenn dem Schuldner vor der Pfändung rechtliches Gehör gewährt worden ist (... ). Ist der Schuldner dagegen ... entsprechend der Bestimmung des § 834 ZPO vor dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht angehört worden, so handelt es sich bei dem Pfändungsbeschluss um eine Vollstreckungsmaßnahme, gegen die die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO stattfindet. " 2. Entscheidung Demgegenüber liegt eine Entscheidung vor, wenn: der PfÜB nach Anhörung des Betroffenen erlassen wurde (s. z.B. § 850 b Abs. 3 ZPO); (str., ob dies auch gilt, wenn das Gesetz eine fakultative Anhörung vorsieht, ohne dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde: bejahend Lackmann Rdnr. 324); oder der Antrag auf Erlass des PfÜB abgelehnt wurde (Gläubiger beschwert sich) oder (ein PfÜB aufgehoben wurde.) 3. Hier: Der PfÜB erging ohne Anhörung des Drittschuldners, sodass ihm gegenüber eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme getroffen wurde, sodass die Erinnerung gem. § 766 ZPO in Betracht kommt. Klausurtipp: Bei der Unterscheidung zwischen Maßnahme und Entscheidung ist auf den jeweiligen Erinnerungsführer abzustellen . Estritt eine Aufspaltung des Pfändungsvorganges z.B. ein, wenn zwar der Schuldner, nicht aber der Drittschuldner vor Erlass des PfUB gehört wurde. Der Schuldner muss sich dann mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung, der DS mit der Vollstreckungserinnerung gegen eine Maßnahme wehren. II. Die Erinnerung ist somit statthaft, wenn DS eine Verletzung von verfahrensrechtlichen Zwangsvollstreckungsvorschriften durch das Vollstreckungsgericht (den Rechtspfleger) bei der Forderungspfändung geltend macht. DS lässt hier vortragen, die Pfändung sei „ins Leere gegangen", weil dem Schuldner die Forderung im Zeitpunkt der Pfändung wegen der zuvor erfolgten Abtretung an X nicht zugestanden habe. 1. Dieser Sachvortrag spricht dafür, dass im Rahmen der Erinnerung materiell-rechtliche Fragen zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gestellt werden sollen, nämlich, ob die vorhergehende Abtretung S — X wirksam ist. Materiell-rechtliche Fragen prüft das Vollstreckungsgericht (bzw. der RPfleger) aber nicht. 2. Gegen die Statthaftigkeit des von DS vorgetragenen Abtretungseinwandes im Rahmen des § 766 ZPO spricht weiterhin, dass der Rechtspfleger im Rahmen der Forderungspfändung nur die „ angebliche " Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner pfändet . -> Insoweit kann dem Rechtspfleger also ein Verfahrensmangel selbst dann nicht vorgeworfen werden, wenn die gepfändete angebliche Forderung im Einzelfall nicht (mehr) in der Hand des Schuldners besteht. -> ist ghM > dem folgen a. Dies spricht dafür, die Erinnerung i.S.d. § 766 ZPO als unstatthaft zu behandeln (vgl. auch Lackmann Rdnr. 281 a.E.). Im vorliegenden Fall wäre danach die Erinnerung gem. § 766 ZPO unstatthaft. Tipp für die Anwaltsklausur Der DS müsste stattdessen versuchen, den Gläubiger über den Weg des § 843 ZPO zu veranlassen, auf seine angeblich erworbenen Rechte aus dem PfüB zu verzichten. Hat diese Aufforderung keinen Erfolg, bleibt ihm nur die negative Feststellungsklage auf Feststellung, dass der Pfändungsbeschluss ohne Wirkung ist b. Nach a.A. ist hingegen die Erinnerung statthaft, weil der DS ein berechtigtes Interesse daran habe, nicht aufgrund des Anscheins einer wirksamen Pfändung von dem Gläubiger in Anspruch genommen zu werden. Die Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses kann, da ein Rechtsschein der Wirksamkeit des staatlichen Aktes besteht, mit § 766 ZPO geltend gemacht werden, weil die Erinnerung im Verhältnis zu einer negativen Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Pfändungsbeschlusses der einfachere und billigere Weg ist. Der Klage fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis . c) Je nachdem, welcher Auffassung man folgt, ist hinsichtlich der Begründetheit der Erinnerung ein Hilfsgutachten zu erstellen. B. (Hilfs-)Gutachten: Rechtmäßigkeit und Erfolg der Pfändung I. Prüfungsmaßstab hier nicht relevant; grds. aber wichtig Der Drittschuldner ist nicht Partei der Zwangsvollstreckung, sondern Dritter. Fraglich ist deshalb zunächst, ob Prüfungsmaßstab deshalb nach allg. Regeln nur drittschützende verfahrensrechtliche Vorschriften sind oder ob der Drittschuldner sämtliche Verfahrensverstöße rügen kann. Nach h.M. (BGH) steht dem Drittschuldner eine umfassende, uneingeschränkte Erinnerungsbefugnis zu, mit dem Recht, die Verletzung jeder Verfahrensnorm geltend zu machen ; dem Drittschuldner wird also die gleiche Erinnerungsbefugnis wie dem Schuldner eingeräumt. > Drittschuldner immer erinnerungsbefugte Wenn Statthaftigkeit bejaht wurde arg : der Drittschuldner ist durch die Pfändung immer in seiner Rechtsstellung betroffen. Schließlich muss er gem. § 840 ZPO Auskunft geben und darf nicht mehr an seinen Gläubiger, sondern nur noch an den Pfändungsgläubiger leisten, § 829 Abs. I ZPO. Deshalb ist es konsequent, dass er die Frage, ob er tatsächlich verpflichtet ist, entsprechend zu handeln, umfassend prüfen lassen darf. II. Prüfung der Rechtmäßigkeit, da Pfändungsmaßnahme 1. Allg. Verfahrensvoraussetzungen Antrag an das Vollstreckungsgericht gem. § 828 Abs. l, Abs. 2 ZPO Der Antrag muss die zu pfändende Forderung nach Schuldgrund und Parteien bestimmt bezeichnen (BGH). 2. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) 3. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungcn 4- Fehlen von Vollstreckungshindernissen 5. Ordnungsgemäße Durchführung der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme Fraglich ist vorliegend allein, ob der Pfändungsvorgang ordnungsgemäß war, ob also eine wirksame Pfändung der Forderung des S gegen DS vorliegt. a. Im Z eitpunkt der Zustellung des PfÜB In diesem Zeitpunkt (§ 829 Abs. 3 ZPO) stand dem Schuldner keine Forderung (mehr) gegen den DS zu, da S die Forderung zuvor an X abgetreten hatte (§ 398 BGB). Die Pfändung ging damit ins Leere und war somit ohne Wirkung . es entsteht auch kein Pfändungspfandrecht an der Forderung wenn die Pfändung ins Leere geht BGH: „Ist die Forderung bereits vor der Pfändung vom Schuldner abgetreten worden, so wird sie, wenn der neue Gläubiger sie nach der Pfändung zurückabtritt, von dieser nicht erfasst; sie wird dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch nicht nachträglich unterworfen, Vielmehr setzt die Pfändung einer Forderung einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus. Ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. Eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB auf Pfändungen kommt nicht in Betracht (... ). Eine gerichtliche Überweisung einer bereits abgetretenen Forderung führt also weder zu ihrer Verstrickung, noch bedarf es vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe, um die Rechtswirkungen des Beschlusses zu beseitigen. b. „Heilung" durch Urteil im Anfechtungsprozess Möglicherweise wurde der Mangel der fehlenden Forderungsinhaberschaft des S dadurch geheilt, dass inzwischen der Gläubiger gegen den Zessionar (X) ein Urteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 11 AnfG erstritten hat. Danach muss X die Zwangsvollstreckung des G in die Forderung dulden, als wenn sie noch dem S zustehen würde. Vor diesem Hintergrund könnte man argumentieren, dass die Forderung zwangsvollstreckungsrechtlich nie wirksam das Schuldnervermögen verlassen hat. Jedoch wirkt das Anfechtungsurteil nur im Verhältnis zwischen G und X. Es entfaltet keine dingliche Wirkung. Die Forderungsabtretung des Schuldners an den Dritten (hier X) bleibt daher wirksam. Der Gläubiger hat gem. § 11 AnfG lediglich einen (schuldrechtlichen) Anspruch darauf, dass der Anfechtungsgegner sich so behandeln lässt, als gehöre die abgetretene Forderung noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners. (X kann Verpflichtung erfüllen, indem er Zurückabtritt) G muss deshalb erneut — auf der Grundlage des Duldungstitels gegen X — d ie Forderung gegen den DS pfänden . Der Schuldner ist jetzt X, dem der Pfändungsbeschluss nach § 829 ZPO zugestellt werden muss. (Titel ist der Duldungstitel gegen X) Wichtig: wenn X schon zurückabgetreten hätte, müsste G ebenfalls neuen PfÜB machen; mit S als Schuldner uns DS als Drittschuldner Anm. Das gleiche Problem tritt auf, wenn der Schuldner die Forderung zunächst an einen Dritten abgetreten hat, nach Erlass des PfÜB aber eine Rückabtretung erfolgt; die Forderung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfåndung (§ 829 Abs. 3 ZPO) dem Schuldner nicht zusteht, er diese aber nachfolgend erwirbt. § 185 Abs. 2 BGB sei insoweit nicht anwendbar, weil die Pfändung unwiderruflich ins Leere gegangen sei . Auch hier wird nach h.M. die fehlerhafte Pfändung nicht geheilt. Der Gläubiger muss erneut Zugriff auf die Forderung nehmen. Ergebnis: Die Pfändung ist damit ohne Wirkung und hatte keinen Erfolg.
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