StPO Kurs-U

Begründung einer Revision, § 337 StPO

Die Revision ist begründet, soweit durch das Urteil ein Gesetz verletzt worden ist und das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht, § 337 StPO 
 
I. Rechtsverletzung 
 
 
II. Beruhen 

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