StPO Kurs-U

Was ist der sog. "Unmittelbarkeitsgrds." bzw. der "Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis"?

1. Der Unmittelbarkeitsgrds. besagt, dass grds. eine Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder schriftliche Erklärung ersetzt werden kann, § 250 S. 2 StPO. 
 
m.a.W.: Die Vernehmung eines Zeugen darf grds. nicht durch eine Verlesung seiner schriftlichen "Zeugenerklärung" ersetzt werden. 
 
2. Ausnahmen: §§ 251, 253, 254, 256 StpO 
 
Grund und Zweck: Der Personalbeweis ist dem Urkundsbeweis in vielerlei Hinsicht überlegen und daher das vorrangige Beweismittel in der StPO: 
- § 250 S. 2 StPO dient der Wahrheitsfindung: Nur bei der Vernehmung eines Zeugen kann das Gericht sich von dessen Glaubwürdigkeit unmittelbar ein Bild verschaffen. 
- Daneben besteht in der Hauptverhandlung die Möglichkeit selbst Fragen an den Zeugen zu richten. Dies dient der Überprüfung der Glaubhaftigkeit des Zeugen und kommt dem Untersuchungsgrundsatz zugute.
- Letztlich können Missverständnisse vermieden werden 

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