Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen den Haftbefehl?

1. Haftprüfung, § 117 StPO
2. subsidiär (§ 117 II 1 StPO) die Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO
 
Über die Haftprüfung entscheidet der Haftrichter (§ 126). Die Beschwerde kann sich sowohl gegen den Haftbefehl selbst (beachte aber § 117 II 1) als auch gegen die (negative) Haftprüfungsentscheidung richten.
 
Daneben erfolgt unabhängig vom Tätigwerden des Beschuldigten von Amts wegen eine Überprüfung der Haftfortdauer durch das OLG gemäß §§ 121, 122 StPO (beachte bei positiver Entscheidung zur Fortdauer die nachfolgenden Überprüfungen durch das OLG ebenfalls von Amts wegen gemäß §122 IV StPO.

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