Dealer D wird festgenommen. Er hat einige Plastikkügelchen mit Heroin bei sich und schluckt diese. Weil er sich weigert, ein Brechmittel einzunehmen, überlegt die Staatsanwältin, dessen zwangsweise Zuführung per Magensonde anzuordnen.
Wäre dies zulässig?

Wie stets, so muss auch hier der Beschuldigte nichts selbst (aktiv) tun, sondern nur die Ermittlungen gegen sich (passiv) dulden, so dass er die (aktive) Einnahme des Brechmittels verweigern durfte. 
Nach § 81a I 2 StPO ist der Staatsanwalt (§ 81a II bei Gefahr im Verzug) jedoch womöglich befugt, eine zwangsweise Zuführung anzuordnen.
 
Man könnte § 81a jedoch von vorne herein die Qualität als Eingriffsermächtigung in einem derartigen Fall absprechen, wenn man davon ausgeht, dass es hier weniger um die Suche nach Beweismitteln, sondern vielmehr um deren Sicherstellung geht. 
Dafür ist § 102 einschlägig, der aber gerade keine körperlichen Eingriffe erlaubt. 
Allerdings steht im Mittelpunkt des Vorgehens dessen Mittel, nicht dessen Ziel, und dieses ist nun einmal der ärztliche Eingriff, für den § 81a einschlägig ist.
 
 
Ferner könnte man einen Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz sehen, weil D eben doch gezwungen werde, "aktiv" zu erbrechen. Diesen Befürchtungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich beim Erbrechen nicht um einen willensgesteuerten Vorgang handelt, so dass allein ein "passives" Erdulden (Lage der Magensonde, Einflößen des Brechmittels) vorliegt.
 
Das BVerfG hat denn auch früher die Verabreichung von Brechmitteln für verfassungsmäßig erklärt, solange sie im Hinblick auf die Schwere der Tat und andere Möglichkeiten noch verhältnismäßig ist. Die Menschenwürde und der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit sollten nicht verletzt sein.
 
Zu Recht erheblich restriktiver ist allerdings der EGMR:
Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln verstößt zumindest im Normalfall gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Zum einen werden durch die Maßnahme i.d.R. nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren begründet und zum anderen stehen zumeist weniger einschneidende Optionen zur Verfügung. So kann etwa ohne weiteres das Ausscheiden der Betäubungsmittel auf natürlichem Wege abgewartet werden.
 

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