Sind nach den §§ 81e ff. sogenannte Reihenuntersuchungen bzw. Massentests zulässig, zu denen z.B. alle Bewohner eines bestimmten Stadtviertels aufgerufen werden?
Wie kann gegen denjenigen vorgegangen werden, der die Teilnahme verweigert?

Derartige Untersuchungen sind sogar unabhängig von den gesetzlichen Regeln zulässig, jedoch nur dann, wenn sie freiwillig sind. Ein zwangsweiser Massentest gemäß § 81e I i.V.m. § 81a I scheitert daran, dass nicht alle Bewohner des Stadtviertels Beschuldigte sind; i.d.R. soll durch den Test gerade erst ein Beschuldigter herausgefunden werden. 
Allein durch die Verweigerung der Teilnahme wird man nicht etwa zum Beschuldigten, so dass § 81e I i.V.m. § 81a I anwendbar wäre, da für die Beschuldigteneigenschaft u.a. das Vorliegen eines Anfangsverdachts Voraussetzung ist (dieser kann aber etwa dann gegeben sein, wenn auf Grund der bisherigen Testergebnisse nur noch eine einzige Person als Täter in Betracht kommt).
Auch als potentieller Zeuge kann man nicht gemäß § 81e I 2 i.V.m. § 81c I zur Teilnahme gezwungen werden, weil der Zeugengrundsatz konkrete Anhaltspunkte verlangt.
Damit verbleibt noch die Möglichkeit des § 81e I 2 i.V.m. § 81c II. Danach sind weder die Beschuldigteneigenschaft noch der Zeugengrundsatz relevant, die Maßnahme muss lediglich zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich sein, was bei einem Massentest mit einigen Verweigerern regelmäßig der Fall ist.
 
Eine Ausnahme besteht gemäß § 81c III ausdrücklich nur für diejenigen Personen, die über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügen, so dass ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 (der Verweigerer würde sich mit der DNA-Probe dem Verdacht einer Straftat aussetzen) nicht genügt. Freilich ist auch dieser Weg über § 81c II nicht unproblematisch, da er letztlich die spezielle Regelung des § 81 h unterläuft, die für die Reihenuntersuchung eine Freiwilligkeit der Teilnahme vorschreibt.

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