Welche Arten von Sicherstellung gibt es und wie ist das Verhältnis zur Beschlagnahme?

Die §§ 94 ff regeln die Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können.
 
Die §§ 111b ff. die von Gegenständen, die der Einziehung unterliegen.
 
Letzteres ist nur in der Form der Beschlagnahme möglich (§ 111b I), bei der Sicherstellung nach den §§ 94 ff. ist eine Beschlagnahme nur dann erforderlich, wenn die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden (§ 94 II).

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