Die Polizei findet beim Beschuldigten einen Brief von dessen Verteidigerin, in dem die Verteidigungsstrategie besprochen und Ausführungen zum Tathergang gemacht werden. Darf dieser Brief beschlagnahmt werden?

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ja, denn es handelt sich gemäß § 94 I um einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann. Auch das Beschlagnahmeverbot nach § 97 I Nr. 1, II scheint nicht zu greifen: Zwar handelt es sich beim Verteidiger des Beschuldigten um eine zeugnisverweigerungsberechtigte Person nach § 53 I Nr. 2, für die das Beschlagnahmeverbot grundsätzlich greift; jedoch befand sich der Brief nicht im Gewahrsam des Verteidigers, sondern des Beschuldigten (§ 97 II 1). Ein derartiges Ergebnis würde aber im krassen Widerspruch zum Grundsatz der freien Verteidigung gemäß § 148 I stehen, der insbesondere den Verkehr zwischen Beschuldigtem und Verteidiger von jeglicher Behinderung frei halten will. 
Die Beschlagnahme des Briefes ist damit nicht zulässig.

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