Verteidiger X will bei der polizeilichen Vernehmung seiner beschuldigten Mandantin anwesend sein. Kann ihm die Anwesenheit verweigert werden?

Nein. § 163a IV 3 regelt für polizeiliche Vernehmungen die entsprechende Anwendbarkeit von § 168c I 1, wonach dem Verteidiger ein Anwesenheitsrecht zusteht. (Die Vorschrift ist erst 2017 in Kraft getreten; zuvor sah das Gesetz bei polizeilichen Vernehmungen des Beschuldigten kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers vor)

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