Gegen A und B wird wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Totschlags ermittelt. A wird in Anwesenheit seines Verteidigers X vom zuständigen Ermittlungsrichter vernommen. Einige Tage später wird auch B auf Antrag der StA von der Ermittlungsrichterin als Mitbeschuldigter vernommen. Weder A noch sein Verteidiger X werden von diesem Vernehmungstermin benachrichtigt. War die unterbliebene Benachrichtigung zulässig?

Gemäß § 168c II ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Anwesenheit bei richterlichen Vernehmungen eines Zeugen oder Sachverständigen gestattet. 
Die Frage, ob § 168c II auf die richterliche Vernehmung eines Mitbeschuldigten analog anwendbar ist, so dass der Verteidiger auch dabei anwesend sein darf, ist umstritten. Da der Mitbeschuldigte explizit im Gesetz nicht genannt ist, liegt der Schluss nahe, dass eben kein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten und seines Verteidigers besteht. Die Gewährleistung einer effektiven Verteidigung bereits im Vorverfahren durch die Möglichkeit der Einwirkung auf Angaben des Mitbeschuldigten, der in der Versuchung steht, zum eigenen Vorteil und zu Lasten des anderen Beschuldigten falsch auszusagen, spricht aber für eine analoge Anwendung des § 168c II.
 
Auch der Gedanke, dass die Vernehmung durch den Ermittlungsrichter einen antizipierten Teil der Hauptverhandlung darstellt, bei deren Verlauf der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet sein muss, spricht für die ausdehnende Anwendung. Überzeugender ist daher die Ansicht, wonach das Anwesenheitsrecht nach § 168c II (mit den sich aus den Absetzen 3 und 4 ergebenden Grenzen) auch bei der Vernehmung von Mitbeschuldigten gilt. Sofern der Untersuchungserfolg durch die Anwesenheit des A oder seines Verteidigers X nicht gefährdet ist, stellt die unterbliebene Benachrichtigung demnach einen Verstoß gegen § 168c V dar und löst ein Verwertungsverbot aus.
Anderer Ansicht ist aber der BGH.

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