Welche Meinungen werden zu der Frage vertreten, ob der Verteidiger ein Organ der Rechtspflege ist?

Die h.M. sieht den Verteidiger als Organ der Rechtspflege an und beschreibt damit bestimmte Freiheiten (öffentliches Interesse an seiner Tätigkeit, Unabhängigkeit vom Mandanten) und Bindungen (insbesondere Wahrheitspflicht). 
Eine Mindermeinung sieht den Verteidiger davon abweichend keine öffentlichen Interessen wahrnehmen, sondern bindet ihn an die Weisungen seines Mandanten (Vertragstheorie). Noch weitergehend sieht eine andere Mindermeinung den Verteidiger als ausschließlichen Vertreter der Parteiinteressen.

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