StA-Klausur 

welche Verdachtsstufen kennt die StPO? 

Anfangsverdacht: Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen
-> StA muss Ermittlungen Aufnehmen und Sachverhalt erforschen, § 160 I StPO
 
Hinreichender Tatverdacht: Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn bei der vorläufigen Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist als ein Freispruch 
-> Wahrscheinlichkeit mehr als 50 %
-> Pflicht der StA zur Klageerhebung §170 
-> Arg. §203
 
dringender Tatverdacht: wenn nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnissen ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.
-> Möglichkeit Haftbefehl gem. §112, vorläufige Festnahme §127 II, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis §111a
 

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