StA-Klausur 

Was meint Anhängigkeit; was Rechtshängigkeit?

Anhängigkeit = Ab dem ZP d. Einreichens der Anklageschrift mit dem Antrag, das HauptV zu eröffnen 
 
Rechtshängigkeit = Entsteht erst mit Eröffnung des HauptV durch Eröffnungsbeschluss gem. § 207 StPO
--> StA kann bis zu diesem ZP die öffentliche Klage gem. § 156 StPO zurücknehmen 

Diskussion