StA-Klausur 

Abgrenzung § 264 / § 266 StPO

§ 264: Gericht kann anderen Vorfall in das Verfahren mit einbeziehen, wenn es sich um dieselbe Tat im prozessualen Sinne handelt 
--> Frage nach zeitlich und örtlicher Zäsur 
 
§ 266: Gericht kann andere Tat durch Beschluss (Nachtragsanklage) in das Verfahren einbeziehen, wenn Angeklagter zustimmt 
--> in der Praxis macht er das meist, da StA sonst neues Verfahren für diese Tat eröffnet und Angeklagter so meist noch schlechter wegkommt 

Diskussion