StPO Kurs-U

Verdachtsgrade im Strafverfahren

1. Anfangsverdacht: Möglichkeit
- Es liegen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass nach kriminalistischer Erfahrung die Begehung einer Straftat möglich erscheint. 
( Es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat) 
- § 152 StPO Anklagebehörde 
- Anfangsverdacht verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden zur Aufnahme von Ermittlungen, § 160 I StPO 
- Legalitätsprinzip
 
 
2. hinreichender Tatverdacht, §§ 170 I, 203 StPO: Wahrscheinlichkeit 
- Verdachtsverdichtung ggü. dem Anfnagverdacht 
- besteht dann, wenn die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch 
- Prognose der Staatsanwaltschaft: Diese Wahrscheinlichkeit muss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorliegen.
- hinreichender Tatverdacht ist Voraussetzung der Anklageerhebung, § 170 I und für den Eröffnungsbeschluss nach § 203 
 
3. Dringender Tatverdacht (nicht im Strafprozess als solchen, sondern im einzelnen Maßnahmen, insb. bei Haft, relevant): Sehr hohe Wahrscheinlichkeit
- nach den bisherigen Ermittlungen besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldige Täter oder Teilnehmer der Straftat ist. 
- dringender Tatverdacht ist die Voraussetzung für die Untersuchungshaft ("U-Haft") nach § 112 I StPO 
- Hoher Verdachtsgrad ist deshalb erforderlich, weil U-Haft wegen der Freiheitsentziehung besonders eingriffsintensiv ist (StPO als konkretisiertes Verfassungsrecht). 

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