Zwangsvollstreckung

Inhaberpapiere, §§ 807, 808 BGB
Grundaussage

Grundaussage: Papiere nach §§ 807, 808 setzten voraus, dass das Papier vorgelegt werden muss, um den Anspruch darauf geltend zu machen -> bedeutet: wenn Forderung die mit §§ 807, 808 korreliert geltend gemacht wird: wenn man Papier nicht vorlegen kann: man verliert Prozess

 

Garderobenmarke ist kein Papier nach §§ 807, 808 BGB: hier kann man auch ohne Marke seine Jacke zurückbekommen; die Marke ist nur ein Beweismittel

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