Zwangsvollstreckung

§ 807 BGB
Aussage
Beispiele
wie Pfängungsrechtlich behandeln

Über die eben genannte Info (Papier vorlegen) diese Eigenschaft:

Eine Identitätskontrolle ist nicht vorgesehen; in aller Regel steht daher auf diesen Papieren kein Name; sollte ein Name draufstehen, aus anderen Gründen als zu Identitätskontrolle, kann trotz dem Namen ein Papier nach § 807 vorliegen

Grundregel: Eigentümer des Papiers ist automatisch Eigentümer der Forderung; Übertragung des Rechts erfolgt nach §§ 929 ff. BGB

Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. -> Sachenrechtsfall

Besonderheit: Schuldner wird nach § 793 I 2 BGB befreit, wenn er an den Falschen leistet.

Die Fälle enden bei § 816 II BGB: der wahre Berechtigte kann vom Nichtberechtigten Herausgabe verlangen (idR Wertersatz im Ergebnis)

 

Beispiel:

idR:  Eintrittskarten, Gutscheine, Biermarken

Eintrittskarte:

Regel: Vorlegen des Papiers ist zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs (hilft nichts wenn es Zeugen gibt, dass Tickets gekauft wurde und in Gulli gefallen ist)

Regel: Identitätskontrolle ist nicht vorgesehen; der Name kann trotzdem draufstehen, wenn er nicht zur Identitätskontrolle dient

Die Karte kann tatsächlich geschenkt werden; Übereignung nach § 929

Zwangsvollstreckung in solche Karten: folgt nach den Regeln der beweglichen Sachen; GV klebt den Kuckuck auf die Karte -> es entsteht ein Pfändungspfandrecht an der Eintrittskarte; dann wird die Karte versteigert; der Ersteigerer wird dann über § 817 ZPO Eigentümer

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