Zwangsvollstreckung

§ 808 BGB
Aussage
Beispiel
Pfändungsrechtlich

Grundregel: Vorlage Papier ist zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs

Unterschied: bei § 808 ist eine Identitätskontrolle fakultativ vorgesehen; daher steht auf diesen Karten zwingend ein Name

Führen zur gegenläufigen Rechtslage: Forderung steht im Mittelpunkt -> in Klausur geht es um Forderungsinhaberschaft: Rechtsübertragung erfolgt nach § 398 BGB

Eigentum am Papier ergibt sich aus der Forderungsinhaberschaft -> wer Forderungsinhaber ist, ist automatisch Eigentümer am Papier

Auch bei § 808: Zahlung an den Falschen hat befreiende Wirkung, § 808 I aE BGB -> auch hier daher Möglichkeit des § 816 II BGB

In Praxis daher idR keine Kontrolle der Identität; verärgert nur die Kunden und ist aufwendig; man wird aber ja auch so frei; daher werden die Papiere teilweise auch „hinkende Inhaberpapiere“ genannt; Begriff ist aber Blödsinn -> 808 hat mit 807 nichts zu tun!

 

Beispiele:

Sparbuch: wenn man es verliert, kann man die Forderung nicht geltend machen; es gibt hier eine fakultative Identitätskontrolle

Keine separate Übereignung des Sparbuchs; Eigentum geht automatisch mit Forderung über

Personalisierte Eintrittskarten: Identitäskontrolle fakultativ vorgesehen

 

Pfändungsrechtlich: über PfÜB, § 829, 835 ZPO

Wir haben Sparforderung; Bert schickt PfÜB; schickt den PfÜB der Sparkasse (Drittschuldner); die dürfen dann nicht mehr ans uns zahlen; Bert schickt uns den PfÜB; wir dürfen Sparforderung nicht mehr einfordern

Sparforderung wir überwiesen an Bert; er ist Gläubiger; kann Einziehungsprozess führen

Dazu braucht er aber: das Sparbuch: Vorlage des Papiers ist zwingende Voraussetzung; das Sparbuch hat er aber nicht

§ 836 III 5 ZPO: damit Herausgabetitel -> damit hat eine separate Herausgabeklage kein Rechtsschutzinteresse; aufgrund des PfÜBS kann vorgegangen werden; kein separater Prozess nötig und möglich

Mit Zahlugsklage hat man gegen Sparkasse Erfolg

Diskussion