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Unterschied: bei § 808 ist eine Identitätskontrolle fakultativ vorgesehen; daher steht auf diesen Karten zwingend ein Name
Führen zur gegenläufigen Rechtslage: Forderung steht im Mittelpunkt -> in Klausur geht es um Forderungsinhaberschaft: Rechtsübertragung erfolgt nach § 398 BGB
Eigentum am Papier ergibt sich aus der Forderungsinhaberschaft -> wer Forderungsinhaber ist, ist automatisch Eigentümer am Papier
Auch bei § 808: Zahlung an den Falschen hat befreiende Wirkung, § 808 I aE BGB -> auch hier daher Möglichkeit des § 816 II BGB
In Praxis daher idR keine Kontrolle der Identität; verärgert nur die Kunden und ist aufwendig; man wird aber ja auch so frei; daher werden die Papiere teilweise auch „hinkende Inhaberpapiere“ genannt; Begriff ist aber Blödsinn -> 808 hat mit 807 nichts zu tun!
Beispiele:
Sparbuch: wenn man es verliert, kann man die Forderung nicht geltend machen; es gibt hier eine fakultative Identitätskontrolle
Keine separate Übereignung des Sparbuchs; Eigentum geht automatisch mit Forderung über
Personalisierte Eintrittskarten: Identitäskontrolle fakultativ vorgesehen
Pfändungsrechtlich: über PfÜB, § 829, 835 ZPO
Wir haben Sparforderung; Bert schickt PfÜB; schickt den PfÜB der Sparkasse (Drittschuldner); die dürfen dann nicht mehr ans uns zahlen; Bert schickt uns den PfÜB; wir dürfen Sparforderung nicht mehr einfordern
Sparforderung wir überwiesen an Bert; er ist Gläubiger; kann Einziehungsprozess führen
Dazu braucht er aber: das Sparbuch: Vorlage des Papiers ist zwingende Voraussetzung; das Sparbuch hat er aber nicht
§ 836 III 5 ZPO: damit Herausgabetitel -> damit hat eine separate Herausgabeklage kein Rechtsschutzinteresse; aufgrund des PfÜBS kann vorgegangen werden; kein separater Prozess nötig und möglich
Mit Zahlugsklage hat man gegen Sparkasse Erfolg
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