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Handwerker und Gläubiger G hat gegen den Rentner und Schuldner S einen rechtskräftigen Zahlungstitel erwirkt. Auf Antrag des G ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wonach die angebliche Sparguthabenforderung des S gegen die DS-Bank gepfändet und G zur Einziehung überwiesen wird, sowie S verpflichtet ist, das über die Forderung von der Bank ausgestellte Sparbuch, Nr. ... an G herauszugeben. Der Gerichtsvollzieher Z nimmt S nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Sparbuch weg.
Rentner S legt dagegen Erinnerung ein und verweist darauf, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kein Titel zur Wegnahme des Sparbuchs sei sowie eine entsprechende Klausel gefehlt habe.
Hat die Erinnerung Erfolg?
Fall:
Handwerker und Gläubiger G hat gegen den Rentner und Schuldner S einen rechtskräftigen Zahlungstitel erwirkt. Auf Antrag des G ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wonach die angebliche Sparguthabenforderung des S gegen die DS-Bank gepfändet und G zur Einziehung überwiesen wird, sowie S verpflichtet ist, das über die Forderung von der Bank ausgestellte Sparbuch, Nr. ... an G herauszugeben. Der Gerichtsvollzieher Z nimmt S nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Sparbuch weg.
Rentner S legt dagegen Erinnerung ein und verweist darauf, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kein Titel zur Wegnahme des Sparbuchs sei sowie eine entsprechende Klausel gefehlt habe.
Hat die Erinnerung Erfolg?
Fall: Handwerker und Gläubiger G hat gegen den Rentner und Schuldner S einen rechtskräftigen Zahlungstitel erwirkt. Auf Antrag des G ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wonach die angebliche Sparguthabenforderung des S gegen die DS-Bank gepfändet und G zur Einziehung überwiesen wird, sowie S verpflichtet ist, das über die Forderung von der Bank ausgestellte Sparbuch, Nr. ... an G herauszugeben. Der Gerichtsvollzieher Z nimmt S nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Sparbuch weg. Rentner S legt dagegen Erinnerung ein und verweist darauf, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kein Titel zur Wegnahme des Sparbuchs sei sowie eine entsprechende Klausel gefehlt habe. Hat die Erinnerung Erfolg?
A. Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
I. Statthaftigkeit
S wendet sich gegen das Verhalten des GV und macht das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (eines Titels und einer Klausel) und damit die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend.
Die Erinnerung ist folglich gem. § 766 ZPO statthaft.
II. Erinnerungsbefugnis
S ist als von der Wegnahme des Sparbuchs betroffener Vollstreckungsschuldner beschwert und damit erinnerungsbefugt.
Die Erinnerung ist folglich zulässig.
B. Begründetheit der Erinnerung
I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
1. Titel
a. Zahlungstitel
Der Zahlungstitel (ZV wegen Geldforderung) ermächtigt nur zur Zwangsvollstreckung nach 803-882 ZPO.
Eine Pfändung durch den GV wäre möglich, wenn und soweit es sich beim Sparbuch um ein Wertpapier handeln würde (arg. ex § 808 Abs. 2 S. 1 ZPO) und mit der Wegnahme das in ihm verkörperte Recht gepfändet würde.
aa. Papiere, die ein Recht verbriefen und nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen werden (§§ 929 ff. BGB: „Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier"), unterliegen wie sonstige bewegliche Sachen der Sachpfändung durch den GV. Bei ihnen ist das Recht an der Urkunde ausschlaggebend für das Recht an der verbrieften Forderung.
Hauptfälle: Order- (Wechsel und Scheck, vgl. § 831 ZPO) und Inhaberpapiere.
bb. Das Sparbuch ist hingegen ein qualifiziertes Legitimationspapier,§ 808 BGB. Die Übertragung des Rechts erfolgt durch Abtretung der Forderung, § 398 BGB. Das Eigentum am Sparbuch folgt der Forderung nach § 952 Abs. 1 BGB. Im Gegensatz zu den Rektapapieren ist das Sparbuch aber nicht Träger des in ihm verbrieften Rechts. Es beweist lediglich das Bestehen der zugrunde liegenden Forderung und ermöglicht dem Schuldner, an den Inhaber mit befreiender Wirkung zu leisten (§ 808 Abs. I S. I BGB).
Die Pfändung einer Sparbuchforderung erfolgt daher nicht durch die Wegnahme des Sparbuchs sondern nach den Grundsätzen der Forderungspfändung (§§ 829 ff. ZPO).
Das Sparbuch kann nicht nach §§ 808 ff. ZPO gepfändet werden; der Zahlungstitel berechtigte den GV nicht zur Wegnahme des Sparbuchs.
b. Herausgabetitel
Der GV durfte das Sparbuch nach § 883 Abs. I ZPO wegnehmen, wenn G im Besitz eines Herausgabetitels wäre.
Der Vollstreckungsschuldner ist im Rahmen der Forderungspfändung nach § 836 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. ZPO zur Herausgabe der zur Geltendmachung der Forderung erforderliChen Urkunden verpflichtet.
Die Durchsetzung dieser Pflicht erfolgt gem. § 836 Abs. 3 S. 5 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung, ohne dass es eines gesonderten Herausgabetitels bedarf!
aa. Der vom Gläubiger erwirkte Überweisungsbeschluss stellt den Herausgabetitel für die Zwangsvollstreckung nach §§ 836 Abs. 3 S. 5, 883 Abs. I ZPO dar.
Es handelt sich um eine sog. Hilfsvollstreckung für die an sich gegebene Vollstreckung in Forderungen.
bb. Der Überweisungsbeschluss muss die herauszugebende Urkunde genau bezeichnen. Ist die herauszugebende Urkunde im Überweisungsbeschluss nicht genau bezeichnet, z.B. durch die Angabe der Sparbuchnummer, kann auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht durch Ergänzungsbeschluss die Bestimmung vornehmen.
Der Überweisungsbeschluss des G ermächtigte den GV damit auch zur Wegnahme des Sparbuchs, sodass der für die Herausgabevollstreckung gem. § 883 Abs. 1 ZPO erforderliche Herausgabetitel vorliegt.
Anm.
Viele Banken haben von dem klassischen Sparbuch auf „Loseblattsammlung" umgestellt: Die Kontoauszüge im Schnellhefter gelten dann nach den AGB der Banken als „Sparbuch" i.S.d. vorgenannten Vorschriften.
2. Klausel
Der PfÜB bedarf keiner besonderen Klausel, da bereits der zugrunde liegende Titel eine vollstreckbare Ausfertigung enthält
3. Zustellung, § 750 Abs. 1 ZPO
Der Überweisungsbeschluss muss bereits zugestellt sein, was hier bereits durch die Zustellung des PfÜB erfolgte, vgl. 835 Abs. 3 S. 1, 829 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen damit vor.
Ergebnis: Die Erinnerung ist unbegründet.
A. Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
I. Statthaftigkeit
S wendet sich gegen das Verhalten des GV und macht das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (eines Titels und einer Klausel) und damit die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend.
Die Erinnerung ist folglich gem. § 766 ZPO statthaft.
II. Erinnerungsbefugnis
S ist als von der Wegnahme des Sparbuchs betroffener Vollstreckungsschuldner beschwert und damit erinnerungsbefugt.
Die Erinnerung ist folglich zulässig.
B. Begründetheit der Erinnerung
I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
1. Titel
a. Zahlungstitel
Der Zahlungstitel (ZV wegen Geldforderung) ermächtigt nur zur Zwangsvollstreckung nach 803-882 ZPO.
Eine Pfändung durch den GV wäre möglich, wenn und soweit es sich beim Sparbuch um ein Wertpapier handeln würde (arg. ex § 808 Abs. 2 S. 1 ZPO) und mit der Wegnahme das in ihm verkörperte Recht gepfändet würde.
aa. Papiere, die ein Recht verbriefen und nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen werden (§§ 929 ff. BGB: „Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier"), unterliegen wie sonstige bewegliche Sachen der Sachpfändung durch den GV. Bei ihnen ist das Recht an der Urkunde ausschlaggebend für das Recht an der verbrieften Forderung.
Hauptfälle: Order- (Wechsel und Scheck, vgl. § 831 ZPO) und Inhaberpapiere.
bb. Das Sparbuch ist hingegen ein qualifiziertes Legitimationspapier,§ 808 BGB. Die Übertragung des Rechts erfolgt durch Abtretung der Forderung, § 398 BGB. Das Eigentum am Sparbuch folgt der Forderung nach § 952 Abs. 1 BGB. Im Gegensatz zu den Rektapapieren ist das Sparbuch aber nicht Träger des in ihm verbrieften Rechts. Es beweist lediglich das Bestehen der zugrunde liegenden Forderung und ermöglicht dem Schuldner, an den Inhaber mit befreiender Wirkung zu leisten (§ 808 Abs. I S. I BGB).
Die Pfändung einer Sparbuchforderung erfolgt daher nicht durch die Wegnahme des Sparbuchs sondern nach den Grundsätzen der Forderungspfändung (§§ 829 ff. ZPO).
Das Sparbuch kann nicht nach §§ 808 ff. ZPO gepfändet werden; der Zahlungstitel berechtigte den GV nicht zur Wegnahme des Sparbuchs.
b. Herausgabetitel
Der GV durfte das Sparbuch nach § 883 Abs. I ZPO wegnehmen, wenn G im Besitz eines Herausgabetitels wäre.
Der Vollstreckungsschuldner ist im Rahmen der Forderungspfändung nach § 836 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. ZPO zur Herausgabe der zur Geltendmachung der Forderung erforderliChen Urkunden verpflichtet.
Die Durchsetzung dieser Pflicht erfolgt gem. § 836 Abs. 3 S. 5 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung, ohne dass es eines gesonderten Herausgabetitels bedarf!
aa. Der vom Gläubiger erwirkte Überweisungsbeschluss stellt den Herausgabetitel für die Zwangsvollstreckung nach §§ 836 Abs. 3 S. 5, 883 Abs. I ZPO dar.
Es handelt sich um eine sog. Hilfsvollstreckung für die an sich gegebene Vollstreckung in Forderungen.
bb. Der Überweisungsbeschluss muss die herauszugebende Urkunde genau bezeichnen. Ist die herauszugebende Urkunde im Überweisungsbeschluss nicht genau bezeichnet, z.B. durch die Angabe der Sparbuchnummer, kann auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht durch Ergänzungsbeschluss die Bestimmung vornehmen.
Der Überweisungsbeschluss des G ermächtigte den GV damit auch zur Wegnahme des Sparbuchs, sodass der für die Herausgabevollstreckung gem. § 883 Abs. 1 ZPO erforderliche Herausgabetitel vorliegt.
Anm.
Viele Banken haben von dem klassischen Sparbuch auf „Loseblattsammlung" umgestellt: Die Kontoauszüge im Schnellhefter gelten dann nach den AGB der Banken als „Sparbuch" i.S.d. vorgenannten Vorschriften.
2. Klausel
Der PfÜB bedarf keiner besonderen Klausel, da bereits der zugrunde liegende Titel eine vollstreckbare Ausfertigung enthält
3. Zustellung, § 750 Abs. 1 ZPO
Der Überweisungsbeschluss muss bereits zugestellt sein, was hier bereits durch die Zustellung des PfÜB erfolgte, vgl. 835 Abs. 3 S. 1, 829 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen damit vor.
Ergebnis: Die Erinnerung ist unbegründet.
A. Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO I. Statthaftigkeit S wendet sich gegen das Verhalten des GV und macht das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (eines Titels und einer Klausel) und damit die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend. Die Erinnerung ist folglich gem. § 766 ZPO statthaft. II. Erinnerungsbefugnis S ist als von der Wegnahme des Sparbuchs betroffener Vollstreckungsschuldner beschwert und damit erinnerungsbefugt. Die Erinnerung ist folglich zulässig. B. Begründetheit der Erinnerung I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen 1. Titel a. Zahlungstitel Der Zahlungstitel (ZV wegen Geldforderung) ermächtigt nur zur Zwangsvollstreckung nach 803-882 ZPO. Eine Pfändung durch den GV wäre möglich, wenn und soweit es sich beim Sparbuch um ein Wertpapier handeln würde (arg. ex § 808 Abs. 2 S. 1 ZPO) und mit der Wegnahme das in ihm verkörperte Recht gepfändet würde. aa. Papiere, die ein Recht verbriefen und nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen werden ( §§ 929 ff. BGB : „Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier"), unterliegen wie sonstige bewegliche Sachen der Sachpfändung durch den GV. Bei ihnen ist das Recht an der Urkunde ausschlaggebend für das Recht an der verbrieften Forderung. Hauptfälle: Order- (Wechsel und Scheck, vgl. § 831 ZPO) und Inhaberpapiere. bb. Das Sparbuch ist hingegen ein qualifiziertes Legitimationspapier, § 808 BG B. Die Übertragung des Rechts erfolgt durch Abtretung der Forderun g, § 398 BGB. Das Eigentum am Sparbuch folgt der Forderung nach § 952 Abs. 1 BGB . Im Gegensatz zu den Rektapapieren ist das Sparbuch aber nicht Träger des in ihm verbrieften Rechts. Es beweist lediglich das Bestehen der zugrunde liegenden Forderung und ermöglicht dem Schuldner, an den Inhaber mit befreiender Wirkung zu leisten (§ 808 Abs. I S. I BGB). Die Pfändung einer Sparbuchforderung erfolgt daher nicht durch die Wegnahme des Sparbuchs sondern nach den Grundsätzen der Forderungspfändung (§§ 829 ff. ZPO ). Das Sparbuch kann nicht nach §§ 808 ff. ZPO gepfändet werden; der Zahlungstitel berechtigte den GV nicht zur Wegnahme des Sparbuchs . b. Herausgabetite l Der GV durfte das Sparbuch nach § 883 Abs. I ZPO wegnehmen, wenn G im Besitz eines Herausgabetitels wäre. Der Vollstreckungsschuldner ist im Rahmen der Forderungspfändung nach § 836 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. ZPO zur Herausgabe der zur Geltendmachung der Forderung erforderliChen Urkunden verpflichtet. Die Durchsetzung dieser Pflicht erfolgt gem. § 836 Abs. 3 S. 5 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung, ohne dass es eines gesonderten Herausgabetitels bedarf! (separater Herausgabeprozess bzgl. Sparbuch würde mangels Rechtsschutzbedürfnis scheitern) aa. Der vom Gläubiger erwirkte Überweisungsbeschluss stellt den Herausgabetitel für die Zwangsvollstreckung nach §§ 836 Abs. 3 S. 5, 883 Abs. I ZPO dar. Es handelt sich um eine sog. Hilfsvollstreckung für die an sich gegebene Vollstreckung in Forderungen. bb. Der Überweisungsbeschluss muss die herauszugebende Urkunde genau bezeichnen. Ist die herauszugebende Urkunde im Überweisungsbeschluss nicht genau bezeichnet, z.B. durch die Angabe der Sparbuchnummer, kann auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht durch Ergänzungsbeschluss die Bestimmung vornehmen. Der Überweisungsbeschluss des G ermächtigte den GV damit auch zur Wegnahme des Sparbuchs, sodass der für die Herausgabevollstreckung gem. § 883 Abs. 1 ZPO erforderliche Herausgabetitel vorliegt. Anm. Viele Banken haben von dem klassischen Sparbuch auf „Loseblattsammlung" umgestellt: Die Kontoauszüge im Schnellhefter gelten dann nach den AGB der Banken als „Sparbuch" i.S.d. vorgenannten Vorschriften. 2. Klausel Der PfÜB bedarf keiner besonderen Klausel, da bereits der zugrunde liegende Titel eine vollstreckbare Ausfertigung enthält 3. Zustellung, § 750 Abs. 1 ZPO Der Überweisungsbeschluss muss bereits zugestellt sein, was hier bereits durch die Zustellung des PfÜB erfolgte, vgl. 835 Abs. 3 S. 1, 829 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen damit vor. Ergebnis: Die Erinnerung ist unbegründet.
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