Zwangsvollstreckung

Abwandlung
S hatte das Sparbuch seinem Sohn D „zur Verwahrung" gegeben. Auf Antrag des G, der davon Kenntnis erlangt hatte, ergeht Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wonach die angebliche Sparguthabenforderung des S gegen die DS-Bank gepfändet und G zur Einziehung überwiesen wird sowie D verpflichtet ist, das über die Forderung von der Bank ausgestellte Sparbuch Nr. ... an G herauszugeben.

Der Beschluss wird S und DS zugestellt. D legt dagegen Erinnerung ein und rügt, dass G keinerlei Recht habe, gegen ihn vorzugehen.

zu Recht?

In Examensklausur: G will Rechtsrat; was soll er tun?

 

PfÜB bezüglich der Sparbuchforderung

Zuständig ist der Rechtspfleger

PfÜB wird dem S zugestellt und der DS Bank

Niemand ist kooperativ

Grundlage für PfüB ist der Zahlungstitel gegen S; Titel wurde mit vollstreckbaren Ausfertigung versehen

Wir brauchen das Sparbuch

Wir haben automaisch über § 836 III 5 ZPO Herausgabetitel gegen S

Aber: Sparbuch ist nicht bei S

Herausgabeanspruch S gegen D aus Verwahrungsvertrag; § 886 ZPO: wenn man gegen jemanden einen HERAUSGABEtitel hat, dann: wenn Schuldner die Sache nicht hat: mit PfÜB gegen den nächsten vorgehen

-> wegen § 836 III 5 Herausgabetitel gegen S -> der ermöglicht uns über § 886 einen Pfüb zu beantragen -> pfüben den Herausgabeanspruch

Verbieten dem S das Sparbuch zu fordern

Verbieten dem D das Sparbuch dem S herauszugeben

Jetzt muss man Herausgabeklage gegen D machen; Herausgabe des Sparbuchs; AGL: § 695 BGB ivm PfÜB 2

Wenn man gewinnt aber D nicht rausgibt: § 883 ZPO: Herausgabevollstreckung: GV zum D schicken; er holt das Sparbuch

-< dann haben wir das Sparbuch

Mit dem Sparbuch Einziehungsklage gegen DS-Bank: § 488 iVm PfÜB 1; dafür braucht man Sparbuch; daher hat man die Schritte davor gemacht

-< Zahlungsurteil gegen DS Bank

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A. Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
I. Statthaftigkeit
D rügt das Fehlen eines Titels, einer Klausel und der Zustellung und damit das vom GV zu beobachtende Verfahren, sodass die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO statthaft ist.
 
II. Erinnerungsbefugnis
D ist als Dritter nur dann beschwert, wenn er die mögliche Verletzung einer ihn schützenden verfahrensrechtlichen Vorschrift (drittschützende Norm) geltend machen kann.
 
1. Der PfÜB greift in seine Rechtssphäre ein, da D zur Herausgabe des Sparbuchs verpflichtet wird.
 
2. Die von ihm gerügten verfahrensrechtlichen Vorschriften dienen auch seinem Schutz, da eine Zwangsvollstreckung gegenüber seiner Person nur bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen stattfinden darf.
 
D ist folglich erinnerungsbefugt.
 
B. Begründetheit der Erinnerung
I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
Titel gegen S
1, PfÜB als Herausgabetitel (vgl. Ausgangsfall)
Gem. § 836 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. ZPO ist nur der Schuldner zur Herausgabe der Urkunden verpflichtet. Der Beschluss ist daher kein Vollstreckungstitel für die Herausgabevollstreckung nach §§ 836 Abs. 3 S. 3, 883 Abs. 1 ZPO gegen einen Dritten.
 
Die sog. Hilfsvollstreckung ist danach nicht zulässig.
 
2. § 886 ZPO
a) Der Gläubiger muss sich daher den Anspruch des Schuldners gegen den Dritten auf Herausgabe der Urkunde aus § 695 BGB nach § 886 ZPO pfänden und überweisen (§§ 828 ff. ZPO) lassen. Nach heute h.M. muss dem Dritten insoweit ein gesonderter Pfändungsund Überweisungsbeschluss mit bestimmter Bezeichnung der herauszugebenden Urkunden nach § 829 Abs. 3, 835 Abs. 3 S. I ZPO zugestellt werden. Der Anspruch des Schuldners ist nicht von der Pfändung und Überweisung der Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner erfasst.
 
b) Vollstreckungstitel für die Pfändung und Überweisung nach § 886 ZPO - erforderlich ist ein Herausgabetitel! — ist nach h.M. auch insoweit der vom Gläubiger erwirkte Überweisungsbeschluss bezüglich der Forderung Schuldner gegen Drittschuldner.
 
c) Wirkung
Gem. § 835 Abs. I ZPO wird der Gläubiger zur Einziehung des Herausgabeanspruchs ermächtigt. Der Dritte erlangt die Stellung eines zweiten Drittschuldners. Gibt er die Sache nicht freiwillig heraus, muss der Gläubiger im Einziehungsprozess auf Herausgabe klagen. (§ 695 BGB iVm PfÜB)
 
Mit dem so erlangten Herausgabetitel kann er dann die Zwangsvollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO gegen den Dritten betreiben.
 
Dem D wurde hier kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. des Herausgabeanspruchs des Schuldners ihm gegenüber zugestellt.
 
Die Herausgabeanordnung gegenüber D im PfÜB, der die Pfändung und Überweisung der Sparbuchforderung veranlasste, durfte dort nicht aufgenommen werden und entfaltet gegenüber D keine Wirkung, vgl. § 829 Abs. 1 ZPO.
 
Ergebnis: Die Erinnerung ist damit begründet.
 
(wenn auf korrektem Weg Sprachbuch erlangt hätte: mit Sparbuch hätte man dann Einziehungskalge gegen Bank machen können)

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