Zwangsvollstreckung

Fall: 
Aufgrund einer titulierten Forderung in Höhe von 37.000 € gegen den S hatte der K am 02.04. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, in dem unter anderem

alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig gegen die Bank B zustehenden Ansprüche aus dem Girovertrag über das Konto Nummer... auf Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung an sich und an Dritte von Kreditmitteln aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen (z.B. Kredit oder Überziehungskredit ohne besondere Zweckbindung) gepfändet und dem K zur Einziehung überwiesen worden waren. Das genannte Konto wies damals einen Sollsaldo von 32.000 € aus. Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an B und S vereinbarten diese, dass S trotz des negativen Kontostands Barabhebungen und Überweisungen vornehmen und das Konto mit Lastschriften, „Kartenzahlungen" und sonstigen Verfügungen bis zur Höhe von 60.000 € belasten dürfe. In den folgenden Monaten buchte B aufgrund von Verfügungen des S insgesamt 146.000 € von dessen Konto ab, das in diesem Zeitraum trotz zahlreicher Zahlungseingänge kein Guthaben aufwies.

K verlangt gleichwohl von B Zahlung von 37.000 € mit der Begründung, in dieser Höhe hätte B wegen der Pfändung keine Verfügungen des S über das Konto zulassen dürfen.

Ist das Zahlungsverlangen des K begründet?

S hat Girokonto bei der Bank; er hat aber kein Geld auf Konto; aber: S hat Dispo: Dispo ist die Idee: das Konto bis zu gewisser Summe überzogen werden kann -> dauerhafte Option einen Kreditvertrag zu schließen (Bank erklärt antizipiert das Einverständnis); K will den Dispo pfänden:
 

1, Option Konto zu überziehen > ist höchst persönliche Entscheidung ob man ins Minus geht oder nicht -> Möglichkeit ins Minus zu gehen/ die Option ist höchst persönliche -> höchst persönliche Rechte stehen einem selbst zu -> sie können nicht abgetreten werden

§ 851 ZPO: Rechte, die nicht abgetreten werden können, können auch nicht gepfändet werden

-> Recht einen Darlehensvertrag zu schließen ist unpfändbar! § 399 BGB iVM § 851 ZPO

-< wenn wir Konto bei null lassen, kann Gläubiger nichts machen

 

Wenn man sich entscheidet ins Minus zu gehen: man hat dann mit Bank einen Darlehensvertrag in dem Moment in dem man Geld abhebt; in dem Moment auch Auszahlungsspruch; dieser wird sofort erfüllt, indem Geld aus Automat kommt; K/ Gläubiger sagt, diesen Auszahlungsanspruch würde er gerne pfänden; künftige Ansprüche können gepfändet werden

hM: das geht: Auszahlungsanspruch ist künftiger Anspruch; ist ein normaler Zahlungsanspruch -> gibt keine Gründe, warum man nicht pfänden könnte

-> § 488 I 1 BGB ist pfändbar

Als Gläubiger K muss der künftige Anspruch, der entsteht, wenn der Schuldner von seiner Option Gebraucht macht, pfänden und überweisen (im PfÜB muss man deutlich machen, dass eine künftige Forderung -> Anspruch aus § 488 I 1 wird dann zur Einziehung an K überwiesen -> K kann Einziehungsklage gegen die Bank machen -> kann von der Bank 200 Euro fordern; Bank wird sagen: wir haben schon bezahlt; aber: sie hat an den Falschen ausbezahlt, denn durch den PfÜB war klar, dass sie nicht an S zahlen darf; Bank ist auch bösgläubig, da ihr der PfÜB zugestellt wurde (daher greifen auch keine Schuldnerschutzvorschriften) -> Bank verpflichtet dem K den Betrag die 200 Euro zu zahlen -> wenn sie es nicht macht: Einziehungsklage

Achtung: die Forderung geht nicht auf K über; S ist immernoch Forderungsinhaber; daher aufpassen mit Formulierung; Bank hätte wegen §§ 135, 136 BGB nicht an S zahlen dürfen; er war nicht mehr verfügungsberechtigt, obwohl er Forderungsinhaber ist -> daher keine befreiende Wirkung der Zahlung an S (de facto wird an den Falschen gezahlt; dies aber so nicht formulieren); § 362 II BGB -> gibt Erlaubnis an den „Falschen“ zu zahlen

-> S de facto der Falsche

-> K de facto der Richtige

--> K hat dann den künftigen Anspruch, der infolge des Dispo entstehen kann, gepfändet (Achtung nicht sagen, er habe den Dispo gepfändet; dies ist falsch und geht nicht)

 

In Klausur relevant; in Praxis weniger: Banken heben Dispo auf sobald ein Pfüb eingeht

 

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Das Zahlungsverlangen des K ist begründet, wenn dem S gegen die B eine Geldforderung zustand, die zugunsten des K wirksam gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden ist, 829 Abs. 1 S. 1, 835 Abs. 1, 836 Abs. 1 ZPO.
 
I. Durch ihre Zusage, Verfügungen des S über das Konto bis zur Höhe von 60.000 € auch dann zuzulassen, wenn sie nicht durch ein Guthaben abgedeckt waren, hat B dem S einen sog. Dispositionskredit eingeräumt. Aufgrund dieses Krediteröffnungsvertrags hatte S „einen Anspruch darauf, den jeweils durch Barabhebung, Ausstellung einer Überweisung oder in sonstiger Weise angeforderten — „abgerufenen" Geldbetrag darlehensweise zur Verfügung gestellt zu bekommen" (BGH). Da der Anspruch des S auf Auszahlung des zugesagten Kredits von einem Kreditabruf abhing, zu dem er nicht verpflichtet war, lag eine „Geldforderung" i.S.v. § 829 Abs. 1 S. I ZPO vor, „sobald und soweit S durch eine entsprechende Verfügung (Verlangen nach Barauszahlung, Ausstellung eines Überweisungsauftrags und dergleichen) in Höhe eines bestimmten Geldbetrags die Kreditzusage in Anspruch nahm" (BGH).

Anm.

Beim Dispositionskredit („offene Kreditlinie") ist der Bankkunde berechtigt, den Kontokorrentkredit durch beliebig viele Kontobewegungen bis zur Höhe des „Kreditlimits" in Anspruch zu nehmen. Sein zunächst „verhaltener" Anspruch auf Kreditgewährung verwandelt sich durch „Abruf" des Kredits in eine konkrete Forderung auf Auszahlung der angeforderten Darlehensvaluta.

Beim sog. Überziehungskredit duldet die Bank demgegenüber lediglich die Überziehung des Kontos, indem sie ohne vorherige Vereinbarung mit dem Kunden dessen Verfügungen ausführt, obwohl die nötige Kontodeckung fehlt. Der Kunde erhält hierdurch keinen pfändbaren Anspruch auf Kreditgewährung (BGH).

II, Fraglich ist, ob die durch die Kontoverfügungen des S entstandenen Kreditauszahlungsansprüche wirksam zugunsten des K gepfändet worden sind.

1. Dass diese Ansprüche erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO) entstanden sind, steht ihrer Pfändung nicht entgegen.

BGH: „ Pfändbar sind... auch zukünftige Forderungen, wenn schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGHZ 53, 29, 32). "

Das war hier der Fall, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter anderem ausdrücklich Ansprüche aus künftigen Überziehungskrediten anführte.

2. Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nicht pfändbar, soweit sie nicht abtretbar ist. Nach § 399 Abs. 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, „wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann".

--> Höchstpersönliche Ansprüche können nicht abgetreten werden --> daher können sie nicht gepfändet werden

Anm.

Ist ein Kredit zweckgebunden zu verwenden, so ist der Auszahlungsanspruch unpfändbar, soweit der vereinbarte Zweck durch die Pfändung vereitelt würde. Bei einem nicht zweckgebundenen Kredit genügt demgegenüber das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunde nach herrschender Meinung nicht, um dem Auszahlungsanspruch einen höchstpersönlichen Inhalt i.S.v. § 399, Alt. BGB zu verleihen.

a) Ein solcher Fall liegt unter anderem vor, wenn die Leistung an den ursprünglichen Gläubiger treuhandartig zum Leistungszweck gemacht wird (z.B. BGH für den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss).

BGH WM 2001, 899: „ Von einer treuhänderischen Bindung kann bei einem bankgeschäftlichen Dispositionskredit nicht ohne weiteres die Rede sein. Darüber hinaus fehlt es bei ihm überhaupt an einer vereinbarten Zweckbindung, wenn die Bank dem Kontoinhaber das Kapital zur freien Verfügung überlässt.

b) Nach ganz herrschender Meinung kann das Recht zum Abruf eines Dispositionskredits vom Kontoinhaber nur persönlich ausgeübt werden; es ist daher gemäß § 399, l. Alt. BGB nicht abtretbar und infolgedessen gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass nur der Kontoinhaber selbst darüber entscheiden könne, ob und in welcher Höhe er sich verschulden wolle.

aa) Aus denselben Gründen hält auch ein Teil des Schrifttums auch den Auszahlungsanspruch des Kontoinhabers nach Ausübung seines Abrufrechts für unpfändbar. Anderenfalls würde ihm ein ebenso ungewollter Kredit aufgedrängt, weil seinem Abruf ein gänzlich anderer Leistungszweck unterlegt würde. Hierdurch würden gerade rechtsunkundige Schuldner betroffen, während informierte Schuldner die Pfändung ins Leere gehen lassen könnten, indem sie den Abruf unterließen. Durch eine Pfändung in die „offene Kreditlinie" würde das Konto blockiert, sodass der Kontoinhaber gezwungen wäre, ein neues Konto zu eröffnen. 

bb) In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre tritt der BGH diesen Einwänden entgegen und hält den durch Abruf des Dispositionskredits entstandenen Auszahlungsanspruch des Vollstreckungsschuldners für pfändbar.


BGH: „Die Privatautonomie gebietet bei der Inanspruchnahme einer Kreditzusage keinen ... Schutz des Vollstreckungsschuldners. Dieser könnte anderenfalls bestimmen, dass der durch den „Abruf" seinem Vermögen einverleibte Auszahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut trotz des Vollstreckungszugriffs eines Gläubigers nicht diesem zufließen, sondern zugunsten eines anderen Gläubigers verwendet oder das Geld stattdessen an ihn, den Schuldner selbst, ausgezahlt werden solle. Damit wäre ihm gestattet, einen Teil seines Vermögens der Vollstreckun.g zu entziehen. ... Gerade weil das laufende Konto der Kristallisationspunkt der Geldbewegungen des Kontoinhabers ist, muss der vollstreckende Gläubiger darauf zugreifen können. Wenn kaum noch Bargeld „in die Tasche" des Schuldners gelangt, stellt es keine ausreichende (schonendere) Alternative dar, den Gläubiger auf die Möglichkeit der Pfändung des Geldes nach Auszahlung vom — überzogenen — Konto zu verweisen. ... Die Zwangsvollstreckung würde unvertretbar eingeschränkt, wenn der Schuldner im Zusammenwirken mit der Bank durch ein debitorisch geführtes Konto die Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers vereiteln und das ihm von der Bank zur Verfügung gestellte Geld dort einsetzen könnte, wo er es für sinnvoller hält.
 
--> Auszahlunganspruch ist normaler Zahlungsanspruch -> kann gepfändet werden
Gläubiger hätte ja auch GV vorbeischieben können und nachdem das Geld. abgehoben wurde

Die Ansprüche des S gegen B auf Auszahlung der abgerufenen Darlehensbeträge sind somit in Höhe von 37.000 € wirksam zugunsten des K gepfändet worden. Die entgegen § 829 Abs. I S. I ZPO erfolgte Auszahlung dieser Beträge ist dem K gegenüber unwirksam, 136, 135 Abs. 1 BGB.

III. Aufgrund des Überweisungsbeschlusses ist K gemäß §§ 835 Abs. l, 836 Abs. I ZPO zur Einziehung der dem S unverändert zustehenden Auszahlungsansprüche berechtigt.

Ergebnis: Das Zahlungsverlangen des K ist begründet.

Anm.

In seinem Besprechungsaufsatz kritisiert Bitter (WM 2001, 889, 893), dass der BGH die soziale Dimension der Pfändbarkeit nicht ausreichend berücksichtigt habe. Schuldner, die sich nur vorübergehend in einem finanziellen Engpass befänden, könnten in den finanziellen Abgrund getrieben werden, wenn man ihnen die Überbrückungsmöglichkeit des Dispositionskredites nähme. Dessen Pfändung könne dazu führen, dass Schuldner auch lebensnotwendige Zahlungen für Miete, Strom, Wasser, Telefon usw. nicht mehr entrichten könnten und in der Folge ggf. mit einer Kündigung rechnen müssten.

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