Zwangsvollstreckung

Drittschuldner Pfändungsschutz
Fall:
 
Schuldner hat Anspruch gegen Drittschuldner; der Gläubiger beantragt einen PfÜB; der PfÜB ist unwirksam; er wird zugestellt; der DS kann nicht feststellen, dass unwirksam; der DS zahlt an den Gläubiger

-> Schuldner muss geschützt werden

-> dies ist hier: § 836 II ZPO  --> wenn aufgrund eines unwirksamen PfÜB gezahlt wird

(Strukturverständnis) § 836 II ZPO entspricht im materiellen Recht am ehesten § 409 BGB; denn nach § 409: wenn Abtretung angezeigt wird, die nicht stattgefunden hat und man dann an den vermeintlichen Neugläubiger zahlt, dann wird man befreit (S tritt an Gläubiger ab; Abtretung ist unwirksam; S informiert DS; DS bezahlt)

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