_StR Lücken

Definiere Gewahrsam iSd § 242

Gewahrsam ist von einem Herrschaftswillen getragene, nicht notwendig tätereigene Sachherrschaft.
Er muss die Sache derart erlangt haben, das der alte Gewahrsamsinhaber nicht mehr verfügen kann. 

Wenn die Verkehrsauffassung berücksichtigt werden muss --> Gewahrsamslockerung? 

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