StA-Klausur 

(P) Durchschlagen des Fehlers im Erhebungsverfahren auf Frage der Unverwertbarkeit bei unselbständigen BVV (Theorien)

Schlägt auf zweite Ebene durch, wenn...
 
-> Abwägungslehre (BGH) = Abwägung zwischen den Interessen des Staates an einer Aufklärung der Straftat und dem Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seiner prozessualen Rechte
 
-> Abwägung immer zu Lasten des Angeklagten bei Verstößen gegen Vorschriften, die ausschließlich Interessen der Allgemeinheit oder Dritter dienen (Rechtskreistheorie)
→ Verstoß gegen § 54 StPO (schützt öffentliche Geheimhaltungsinteressen)
→ Verstoß gegen § 55, 81c StPO (schützen den Zeugen) 
-> Abwägung zu Gunsten des Angeklagten, bei Verstößen gegen Vorschriften, die gerade die verfahrensrechtliche Stellung des Beschuldigten im Verfahren schützen soll (Schutznormtheorie)
-> zu Gunsten des Angeklagten auch, wenn Ermittlungsbehörden willkürlich gehandelt haben
 
Bei Verfahrensvorschriften, die auch den Angeklagten schützen (z.B. § 52 III, § 136 I 2) schaust du nach Kriterien für die Abwägung:
→ vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß?
→ Gewicht des Verstoßes (Eingriffsintensität)
→ Bedeutung der Verfahrensvorschrift für die verfahrensrechtliche Stellung des Beschuldigten
→ Rechtmäßigkeit eines hypothetischen Ersatzeingriffs?
 
Klausurtipp: I.d.R. finden sich im Meyer-Goßner/Schmitt bei der jeweiligen Verfahrensvorschrift Angaben zur Frage der Verwertbarkeit!
 

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