StA-Klausur 

Was gilt für sog. "Zufallsfunde" bzw. "Zufallserkenntnisse"?

--> §§ 161 II S. 1, 477 II S. 2 StPO
--> Verwendung der erlangten Sachen ist nur möglich, wenn die Maßnahme nach der StPO hätte angeordnet werden dürfen
--> Bewertung von Zufallsfunden unterliegt also gleichen Voraussetzungen wie der der Maßnahmeerlass gegenüber dem Betroffenen 

Diskussion