StA-Klausur 

(P) Kein Haftgrund nötig, § 112 III StPO

Stellt in seiner rigorosen Form einen Verstoß gegen den nach § 112 I S. 2 StPO stets zu beachtenden "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz" dar
 
--> Folge: strengen Anforderungen des Abs. 2 werden hier abgeschwächt; es genügt insoweit die Feststellung, dass eine geringe bzw. entfernte Gefahr dieser Art besteht 

Diskussion