StA-Klausur 

Unverhältnismäßigkeit bezüglich Haftbefehl

--> ist Haftausschließungsgrund, Haft darf also nur dann nicht angeordnet werden, wenn Unverhältnismäßigkeit positiv feststeht.
-> kein in-dubio-pro-reo-Grundsatz hier 
 
Faustregel: U-Haft ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn die zu erwartende U-Haftdauer erheblich länger ist als die zu verhängende Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe 

Diskussion