Zwangsvollstreckung

Fall:
 
Gläubiger 1 beauftragt GV eine bewegliche Sache zu pfänden; es findet eine normale Pfändung statt; dann gibt es eine Anschlusspfändung; dies ist etwas sinnvoll aber seltenes
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Gerichtsvollzieher Z hat für den Gläubiger G 1 und im Wege der Anschlusspfändung für Gläubiger G 2 bei Schuldner S in Hamburg einen Pkw gepfändet, den S unter Eigentumsvorbehalt von V erworben hatte und ihm nach der Anschlusspfändung übereignet worden ist. Nach der Versteigerung des Pkw hinterlegt der Gerichtsvollzieher den Erlös, da eine Einigung zwischen G 1 und G 2 über den Rang der Pfändungspfandrechte nicht zustande kommt. Der Rechtspfleger beim AG Hamburg fertigt einen Teilungsplan, in dem die Forderungen beider Gläubiger mit gleichem Rang berücksichtigt werden.

G 1 erhebt im Verteilungstermin Widerspruch, der von G 2 nicht anerkannt wird.

G 1 reicht daraufhin gegen G 2 Klage ein und beantragt, seinen Widerspruch gegen den Verteilungsplan des Amtsgerichts Hamburg vom ... für begründet anzuerkennen und den Plan entsprechend dem Widerspruch abzuändern.

G 2 beantragt, die Klage abzuweisen.

Wie wird das Gericht entscheiden?

 
 
 

Nicht so arg relevant; kann aber theoretisch schon drankommen im Examen
 
Möglichkeit 1: G1 pfändet Sache beim Schuldner aber nimmt die Sache nicht mit -> Sache noch beim Schuldner -> dann kann G2 auf die Sache beim Schuldner einen zweiten Kuckuck kleben

Möglichkeit 2: G1 lässt pfänden; GV nimmt mit; G2 geht zu GV und sagt er soll Sache beim S pfänden; GV sagt zu G2, dass die Sache nicht beim Schuldner ist aber er sie hat und zweiten Kuckuck draufmachen kann

Dann macht GV eine Erlösauskehr -> von Grundstruktur bekommt der Erlös der Gläubiger; wenn es zwei Gläubiger gibt, die sich nicht einigen können: GV muss überlegen was er tut; er hinterlegt das Geld beim Amtsgericht; der Rechtspfleger macht dann einen Teilungsplan; darin sagt er, er ist der Auffassung, dass die Sache so und so zu verteilen ist 

Gegen den Teilungsplan kann man vorgehen: § 878 ZPO -> das ist eine normale Klage -> dort kann man normale ZPO 1 Probleme einbringen -> endet mit Urteil

Gläubiger will Änderung Teilungsplan:
 
A. Zulässigkeit der Klage
I. Statthaftigkeit, § 878 Abs. 1 ZPO
Kläger erhebt Widerspruchsklage nach § 878 Abs. 1 ZPO.
 
1. Parteien können nur die im Teilungsplan bezeichneten Gläubiger sein, was hier der Fall ist.

Klausurtipp:

Erhebt der Schuldner materielle Einwendungen, kommt nur die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO in Betracht. Dritte können ihre Rechte nach §§ 771, 805 ZPO geltend machen.

2. Gerügt werden muss der Inhalt des Teilungsplans nach Widerspruch gegen diesen.

Auch das ist hier der Fall, da G 1 einen besseren Rang begehrt und zuvor von G 1 im Verteilungstermin Widerspruch erhoben wurde.

Klausurtipp:

Die Beteiligten können Verfahrensfehler des Rechtspflegers im Verteilungsverfahren (Verstoß gegen §§ 872 877 ZPO) bei Maßnahmen nach § 766 ZPO oder, wenn eine Entscheidung getroffen wurde, nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO angreifen.

Demgegenüber kann der Inhalt des Teilungsplans, also die festgelegte Rangfolge, nur mit der Widerspruchsklage angefochten werden.

II. Zuständigkeit, 879 Abs. 1, 873, 827 ZPO

Die amts- oder landgerichtliche Zuständigkeit richtet sich ausschließlich nach den §§ 879, 802 ZPO i.V.m. §§ 23, 71 GVG, ist also streitwertabhängig.

III. Frist

Für die Klageerhebung besteht keine Frist. Die Frist des § 878 Abs. 1 ZPO regelt lediglich, dass nur die fristgemäß erhobene Klage aufschiebende Wirkung bzgl. der Ausführung des Teilungsplanes hat.

IV. Klageantrag

Der Klageantrag muss die begehrte Änderung des Teilungsplans so genau wie möglich bezeichnen (dies wird dann auch Grundlage des Urteilstenors, vgl. § 880 S. 1 ZPO).

Der Antrag ist daher wie folgt auszulegen:

Der Kläger beantragt

anzuordnen, dass er mit seiner Forderung i.H.v. ... vor der Forderung des Beklagten i.H.v. ... zu befriedigen ist.

(in Anwaltsklausur so formulieren)

V. Rechtsschutzbedürfnis

Dieses besteht vom Ende des Verteilungstermins (§ 876 ZPO) an, wenn sich der Widerspruch des Klägers nicht erledigt hat, bis zur Ausführung des Teilungsplanes.

Klausurtipp:

Wird der Teilungsplan nach Rechtshängigkeit der Klage ausgeführt vgl. § 878 Abs. I S. 2 ZPO — entfällt zwar das Rechtsschutzbedürfnis für die Widerspruchsklage. Das Ziel der Klage, im Verteilungsverfahren vor dem Beklagten befriedigt zu werden, ist nicht mehr erreichbar. Die Klage muss dann in eine Bereicherungsklage nach §§ 878 Abs. 2 ZPO, 812 BGB umgestellt werden (zulässige Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO. Zu beachten ist aber, dass die Zuständigkeitsregelung des § 879 ZPO für diese nicht gilt.

-> wenn während der Klage Geld ausgekehrt wird: dann Klageänderung zu § 812 NLK -> wenn man aus dem Teilungsplan zu viel Geld bekommt, dann ist man ungerechtfertigt bereichert

B. Begründetheit der Klage

Klage begründet, wenn G 1 im Verhältnis zu G 2 ein besseres Recht an dem hinterlegten Betrag zusteht. Da sich die an der gepfändeten Sache bestehenden Pfandrechte im Wege der dinglichen Surrogation analog § 1247 S. 2 BGB am Erlös fortsetzen, ist das dann der Fall, wenn G 2 kein oder nur ein nachrangiges Pfändungspfandrecht am Pkw zustand, vgl. § 804 Abs. 3 ZPO.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Verteilungstermin, § 876 ZPO. Später entstandene Tatsachen sind nicht zu berücksichtigen.

Fraglich ist daher, ob G 1 zu diesem Zeitpunkt ein vorrangiges Pfändungspfandrecht hatte

Gemischte Theorie (ghM):

Nach dieser Auffassung ist für das Entstehen des Pfändungspfandrechtes neben der wirksamen Verstrickung u.a. auch erforderlich, dass der gepfändete Gegenstand dem Schuldner gehört.

a. Da S das Eigentum an dem Pkw zur Zeit der Pfändung fehlte, haben beide Pfändungen zunächst zu keinem Pfändungspfandrecht zugunsten der Gläubiger geführt.

b. Gem. § 185 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. BGB analog entstehen sie aber nachträglich im Zeitpunkt des Eigentumserwerbes durch S.
 

Da im Verteilungsverfahren nur über das relativ bessere Recht entschieden wird, ist auch nach der gemischten Theorie der Einwand des Dritteigentums ausgeschlossen. Der Rang der Pfändungspfandrechte wird durch eine analoge Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt. Damit bleibt die Reihenfolge der Pfändungen trotz ihrer anfänglichen Unwirksamkeit maßgeblich. Weiterhin lässt sich die Vorrangigkeit der Pfändung des G 1 damit begründen, dass sein Pfändungspfandrecht deshalb eine juristische Sekunde vor dem des G 2 entstanden sein muss, da eine Anschlusspfändung i.S.d. § 826 ZPO (hier für G 2) für ihre Wirksamkeit das Bestehen einer Vorpfändung (hier zugunsten des G 1) voraussetzt.

G 1 hat damit ein besseres Recht im Verhältnis zu G 2, sodass die Klage begründet ist.

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"Urteil"

"Kläger" "Beklagter" -> dies ist der G2

Tenor:

"Der Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan des AG Hamburg vom ... ist begründet. Der Kläger ist mit seiner Forderung i.H.v. ... vor der Forderung des Beklagten i.H.v. ... zu befriedigen.)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

der erste Satz: ca die Hälfte der Lösungsskizzen macht ihn; die andere nicht; einfach schreiben oder wie beantragt tenorieren

Anm.
1) Grds. Verteilungsgericht vgl. § 879 ZPO; aber auch LG, wenn Streitwert dies ergibt;

Beachte: Wert des Gegenstandes ist der Betrag, um den eine bessere Zuteilung als im Plan vorgesehen verlangt wird.

2) Die Widerspruchsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage (str.). Sie leitet einen Rechtsstreit erster Instanz ein.

3) Anforderungen an den Tenor in § 880 S. I ZPO.

4) Eine Vollstreckung des Urteils, also die Auszahlung oder das anderweitige Verteilungsverfahren, kommt gem. § 882 ZPO erst mit Rechtskraft der Entscheidung in Betracht. Der Hauptsachtenor darf daher nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

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