Zwangsvollstreckung

Spezielle Varianten der Zwangsvollstreckung
-> wie vollstreckt man andere Urteile als Zahlungsurteile?
 

  • § 883 ZPO: Herausgabevollstreckung bzgl. beweglicher Sache: Herausgabevollstreckung mit Hilfe des GV
 
  • § 885 ZPO: Herausgabevollstreckung von Grundstücken mit Hilfe des GV; kennt man unter Räumungsvollstreckung (GV geht zur Wohnung schmeißt die Bewohner raus und nimmt ihnen Schlüssel weg); Herausgabetitel ist der Titel; Räumungsklage: AGL ist § 985 BGB

 

  • § 887 ZPO: Zwangsvollstreckung bei vertretbaren Handlungen; eine vertretbare Handlung ist eine, die der Schuldner vollbringen muss laut Titel, die aber auch jemand anderes vollbringen könnte -> keine höchstpersönliche Verpflichtung; zB Erfüllung im Rahmen eines Werkvertrages; Vollstreckung: zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; Verfahren: Titelgläubiger beantragte beim Gericht des ersten Rechtszuges, dass er zur Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners ermächtigt wird (zB das Bauwerk auf Kosten des Schuldners errichten zu lassen); Gericht fasst dann einen Beschluss nach § 887 I ZPO: Formulierung: der Gläubiger wird ermächtigt die geschuldete Leistung (präzise beschreiben) auf Kosten des Schuldners selbst durchzuführen, damit kann man dann von anderem errichten lassen; man nimmt die Rechnung und geht zum Gericht und lässt die Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen im Kostenfestsetzungsbeschluss -> das dann im Rahmen einer normalen Geldvollstreckung beitreiben

 Zweite Möglichkeit: § 887 II ZPO: Gläubiger verlangt einen Vorschuss: er beantragt nach Abs. 1 Beschluss auf Kosten; dann nach Abs. 2: wird verurteilt einen Vorschuss zu zahlen -> der Beschluss nach § 887 II ZPO tituliert einen Zahlungsanspruch -> hier kann man dann Geld vollstrecken

idR ist Vorgehen nach Abs. 2 ist sinnvoller

 

  • § 888 ZPO: Zwangsvollstreckung bei nicht vertretbaren Handlungen; sind solche, die nur der Beklagte erfüllen kann; andere können es nicht; auch in diesem Fall erfolge die Zwangsvollstreckung durch das Gericht des ersten Rechtszuges; typisches Beispiel: Auskunftsanspruch; dem Gericht muss man sagen ob man § 887 oder 888 machen will; Zwangsvollstreckung erfolgt durch Zwangsgeld und Zwangshaft -> dem Beklagten wird gesagt er muss Auskunft erteilen; wenn er das nicht tut kann der Gläubiger verlangen, dass ein Zwangsgeld festgesetzt wird; wenn nicht zahlt: Zwangshaft; diese ist auf 6 Monate begrenzt; dann kann man nichts mehr machen
 
  • § 890 ZPO: Anspruch auf Duldung (selten) oder Unterlassung (oft); zB bei Eigentumsstörungen; ehrverletzende Äußerungen; Beklagte wird verurteil zu unterlassen xy; wenn nicht unterlassen wird: zuständig für Zwangsvollstreckung ist das Gericht des ersten Rechtszuges; bei Zuwiderhandlungen wird ein Ordnungsgeld festgesetzt (Achtung Formulierung; bei § 888: Zwangsgeld); ist idR ziemlich hoch; das Ordnungsgeld muss angedroht werden: das kann schon im ersten Urteil erfolgen -> dies daher als Anwalt beantragen

 

  •  § 894  ZPO: Urteile auf Abgabe einer WE vollstrecken sich von selbst; das Urteil fingiert die WE; es findet keine Zwangsvollstreckung im eigentlichen Sinne ab; Klage auf Auflassung; größte Relevanz: Grundbuchänderung

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