Zwangsvollstreckung

Fall: 
 
Die beklagte Außenhandelsbank B war aufgrund einer angenommenen Anweisung zur Zahlung von 25.000 € an die Firma S verpflichtet. G, ein Gläubiger der S, ließ aufgrund eines Arrestbefehls des Amtsgerichts X gegen S am 18,02. diese Forderung pfänden. Mit einem den Beteiligten am 30.08. zugestellten Beschluss wurde zugunsten des Klägers K, eines früheren Handelsvertreters der S, die Forderung ebenfalls gepfändet und dem K zur Einziehung überwiesen.

Am 25.10. hob das Amtsgericht im Arrestverfahren zwischen G und S den Arrest samt dem Pfändungsbeschluss vom 18.02. auf. B erhielt hiervon keine Kenntnis.

Später erstritt G im Hauptverfahren vor dem Landgericht gegen S ein Urteil auf Zahlung von 25.000 €. Als ein daraufhin erneut zugunsten des G ergangener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der B am 24.01. des Folgejahres zugestellt worden war, zahlte B den Forderungsbetrag an G aus.

Mit der vorliegenden Klage nimmt K die B wegen seiner Pfändung vom 30.08. auf Zahlung von 25.000 € in Anspruch.

Mit Erfolg?

Gläubiger hat möglicherweise einen Zahlungsanspruch gegen S; G hat Info, dass S Geld oder sonstigen Vermögenswert; G sagt: bis ich den S verklagt hat, ist das Geld, der Vermögenswert weg (muss man belegen) -> dann: einstweiliger Rechtsschutz (wenn Anspruch besteht und Gefahr, dass das aktuelle Vermögen verschleudert wird oder andere darauf zugreifen)

Hier: Arrest: ist eine andere Variante des einstweilgien Rechtsschutzes; Vermögen des S wird per Arrestbeschluss (das ist ein Titel) konfisziert; oberflächliche Prüfung > Richter kommt zum Ergebnis, dass der G wohl einen Anspruch hat -> Erfolgsaussicht in der Hauptsache -> Gläubiger macht glaubhaft -> nur grobe Prüfung -> Richter muss überzeugt sein

Im Arrestbeschluss wird dann geschaut, wie man den Anspruch den der G wohl hat sichern kann; zB: dem S verbieten das Auto zu verkaufen; das Girokonto zu benutzen…

Hier: im Arrestbeschluss (Titel) ein PfÜB erlassen: PfÜB bei 1 basiert auf einem Arrestbeschluss; der G hat dem Richter glaubhaft gemacht, das er einen Anspruch gegen S besteht, dass Verschleuderungsgefahr und dass eilbedürftig

Aber: Achtung: keine Vorwegnahme der Hauptsache! Dies macht man, indem kein PfÜB sonst nur ein PfB -> keine Überweisung -> Richter erlässt nur PfB -> Forderung wird nur gepfändet -> eine Einziehungsklage G -> B wäre somit nicht möglich -> damit keine Vorwegnahme der Hauptsache

G wird dann perspektivisch eine normale Zahlungsklage erheben; wenn er gewinnt, dann wird er mit dem Zahlungsurteil (Titel) einen PfÜB machen; der PfB hat für den PfÜB folgende Bedeutung: der ursprüngliche PfB hat dem S verboten die Forderung geltend zu machen; und dem B wurde verboten an den S zu zahlen -> Forderung besteht daher noch -> dies Sinn des PfB; gewährleistet, dass zw S und B keine Transaktionen erfolgen; zudem Sinn: der Rang wird gewahrt; durch PfB entsteht ein Pfändungspfandrecht an der Forderung; in dieses tritt der spätere PfÜB ein -> dann ist der Rang gesichert àForderungspfändungen werden vorbereitet

Dem Gläubiger wird eine Frist gesetzt, bis zu der er Klage erheben muss; wenn er dies nicht macht: dann Aufhebung des Arrestbeschlusses inkl. Des PfB (3)

Dann (zu spät) erhebt Gläubiger Klage; gewinnt auch; macht neuen PfÜB

Weil aber PfB aufgehoben wurde: PfÜB bei zwei hat besseren Rang als PfÜB bei 4

-> letztlich hat B an den Falschen gezahlt

-> Forderungsinhaber ist immer der erstrangige Pfändungsgläubiger

-< B hätte an K zahlen müssen

 

Wenn B gutgläubig: dann müssen wir ihn schützen; er ist dies, wenn er die 3. Nicht mitbekommen hat

Schutz über: gibt keine Norm; § 408 BGB analog

 

Am Ende: K gegen G aus § 816 II BGB

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A. Zulässigkeit der Klage

Die Klage ist — unabhängig von der Frage, ob der Gläubiger ein eigenes (Einziehungs-)Recht oder das Forderungsrecht des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner geltend macht (vgl. dazu vorstehenden Fall) zulässig.
 
B. Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet, wenn und soweit K ein Einziehungsrecht gegenüber B i.H.v. 25.000 € hat. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 784 BGB i.V.m. §§ 829, 835, 836 ZPO ergeben.

I. Anspruch des S gegen B aus § 784 BGB ist entstanden.

II. Einziehungsrecht des K entstanden, wenn wirksamer PfÜB, vgl. 835 i.V.m. § 836 Abs. I ZPO.

Ein wirksamer PfÜB, 829, 835 ZPO, liegt vor.

III. Untergang durch Erfüllung, § 362 BGB

1. Die einzuziehende Forderung könnte gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen sein. Dann hätte B die geschuldete Leistung in Form der Zahlung von 25.000 € an den Gläubiger, hier S, bewirken müssen. Dies ist nicht erfolgt.

2. Möglicherweise ist die Erfüllung aber gem. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 835, 836 Abs. 1 ZPO eingetreten.

Durch die Pfändung hat G ein Einziehungsrecht an der Forderung erhalten. Die Leistung an ihn hatte deshalb dann Erfüllungswirkung, wenn er der im Verhältnis zu K vorrangige Gläubiger ist.

Besserer Rang des Pfändungspfandrechts des K

Die Rangfolge bestimmt § 804 Abs. 3 ZPO. Maßgeblich ist die zeitliche Reihenfolge des Entstehens der Pfändungspfandrechte (Prioritätsprinzip).

a) 18.02.

G hat die Forderung am 18.02. aufgrund eines Arrestbefehls (Titel i.S.d. § 922 ZPO) durch das Arrestgericht (§§ 930 Abs. 1 S. 3, 802 ZPO, lex specialis zu § 828 ZPO) pfänden lassen, § 930 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Beachte:

Eine Überweisung (§§ 835, 836 ZPO) und damit Verwertung der Forderung ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig und nichtig, da dieser die Hauptsache nicht vorweg nehmen darf.

G hat damit zunächst das Pfandrecht ersten Ranges erworben, § 930 Abs. I S. 2 i.V.m. § 804 Abs. 3 ZPO

b) 30.08.

K hat die Forderung am 30.08. pfänden lassen und damit ein Pfandrecht zweiten Ranges erworben, § 804 Abs. 3 ZPO.

c) 25.10.

Durch die Aufhebung des Arestes und des Pfändungsbeschlusses verlor G seine Rechte an der Forderung, sodass K vom zweiten auf den ersten Pfändungsrang aufrückte.

d) 24.01.

G hat im Hauptverfahren ein Zahlungsurteil gegen S auf Zahlung von 25.000 € erlangt. Insoweit konnte sein erstrangiges Arrestpfandrecht vom 18.02. nicht zum Vollstreckungspfandrecht mit gleichem Rang erstarken, da es zwischenzeitlich aufgehoben wurde.

Die nachfolgend von G veranlasste erneute Pfändung der Forderung der S gegen B vom 24.01. konnte so nur den zweiten Rang hinter dem Pfändungspfandrecht des K erlangen.

K hat folglich Rang-vorrecht gegenüber G.

Somit hat B an den Falschen gezahlt.

3. Diese Zahlung führt nur dann zum Erlöschen der Schuld, wenn zugunsten von B Schuldnerschutzvorschriften eingreifen.

Da B im Zeitpunkt der Zahlung an G keine Kenntnis von der vorausgegangenen Aufhebung der Arrestpfändung zugunsten des G hatte, musste sie nach Erfolg des G in der Hauptsache — subjektiv — vom einem Vorrang der Pfändung des G vor der des K ausgehen (vgl. oben).

Ihr guter Glaube an die vorrangige Einziehungsberechtigung des G könnte deshalb gem. § 836 Abs. 2 ZPO geschützt sein.

besser als hier: § 408 analog

a. Wortlaut: DS -S

Danach ist der Drittschuldner nur im Verhältnis zum Schuldner geschützt.

§ 836 Abs. 2 wird aber analog auf das Verhältnis zwischen Drittschuldner und Pfändungsgläubiger erstreckt.

§ 408 Abs. 2 BGB schützt den Drittschuldner, der in gutem Glauben an den Überweisungsempfänger zahlt, obwohl die Forderung zuvor an einen Dritten abgetreten war. Dass der Zahlung an einen Pfändungsgläubiger statt der Abtretung eine andere Pfändung und Überweisung vorausgingen, rechtfertigt keine unterschiedliche Bewertung. Die analoge Anwendung des § 836 Abs. 2 ZPO ist somit nach der Wertung des § 408 Abs. 2 BGB geboten.

b) Wortlaut: Bestand des Überweisungsbeschlusses

§ 836 Abs. 2 ZPO schützt nach seinem Wortlaut weiterhin nur das Vertrauen auf die Beständigkeit der Überweisung. Aus den o.g. Gründen muss die Wirkung der Vorschrift sich aber auch auf den guten Glauben an den Rang des Pfandrechts, das durch die Pfändung begründet wird (vgl. § 804 Abs. 3 ZPO) beziehen, da ansonsten der Drittschuldner schutzlos bliebe .

Aus der Sicht der B ist das erstrangige Arrestpfandrecht durch den in der Hauptsache von G gegen S erstrittenen Titel zum erstrangigen Vollstreckungspfandecht geworden (zu der Sicherungsfunktion ist zusätzlich die Verwertungsfunktion getreten).

Sie durfte deshalb, da sie keine Kenntnis von der zwischenzeitlichen Aufhebung der Arrestpfändung hatte, davon ausgehen, dass die Pfändung von G nach wie vor vorrangig war.

Drittschuldner B wurde also durch die Zahlung an G analog § 408 Abs. 2 ZPO frei.

Ergebnis: Die Einziehungsklage des K gegen B ist damit als unbegründet abzuweisen.

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Tipp für die Anwaltsldausur:

K muss sich gem. § 816 Abs. 2 BGB an G halten.

Anm.

Zusammenfassung des Drittschuldnerschutzes:

Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:

(1) DS zahlt aufgrund des ihm zugestellten PfÜB an den Gläubiger, PfÜB wurde aber zwischenzeitlich aufgehoben: § 836 Abs. 2 ZPO.

(2) DS zahlt an nachpfändenden Gläubiger, § 836 Abs. 2 ZPO analog.

(3) DS zahlt an den Pfändungsgläubiger, Forderung steht aber einem Dritten zu: Kein Schutz des DS nach § 408 Abs. 2 ZPO.

Ausnahme: Dritter ist Zessionar und Abtretung erfolgte vor Pfändung: §§ 408 Abs. 2, 407 BGB.

(4) DS zahlt in Unkenntnis des PfÜB an den Schuldner, §§ 407, 1275 BGB analog.

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