Zwangsvollstreckung

Fall
 
Gläubiger G I betreibt gegen Schuldner S aus einem Zahlungstitel die Zwangsvollstreckung. In diesem Verfahren hat er am 3.1. um 8.00 Uhr dem Drittschuldner DS ein vorläufiges Zahlungsverbot durch einen Boten zustellen lassen, welches der Rechtspfleger des AG Bielefeld antragsgemäß erlassen hatte. Am 06,01. lässt Gläubiger G 2, am 20.01. G l, dem DS einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend die Forderung zustellen. Nachdem zwischen G 1 und G 2 Streit hinsichtlich des besseren Rangrechtes an der gepfändeten Forderung entstand, einigten sich die Beteiligten darauf, dass DS den Forderungsbetrag auf ein Sperrkonto bei der X-Bank leistet. Diese wird angewiesen, den Betrag nur nach übereinstimmender Bestimmung beider Parteien auszuzahlen.

G I verlangt beim AG Bielefeld im Klagewege die „Feststellung, dass der von DS auf das Sperrkonto bei der X-Bank geleistete Forderungsbetrag an ihn auszuzahlen ist.

Mit Erfolg?

Andererseits überlegt der Anwalt des G 2, ob und ggf. was er wohl veranlassen muss.

Normalerweise macht der Drittschuldner, wenn er nicht mehr weiß was Lage der Sache ist: Hinterlegung (dann Prätendentenklausur; siehe vor ein paar Wochen)

 

Gläubiger vereinbaren quasi die Hinterlegungsordnung analog

Grund: Zinsen; Konto das eingerichtet wird, wirft Zinsen ab

Gläubiger klagt jetzt gegen den andern Gläubiger, auf Feststellung, dass das Geld auszuzahlen ist: das ist unzulässig, da kein Feststellungsinteresse; hätte LK machen können und müssen auf Zustimmung zur Auskehr; aber: nicht abweisen, sondern Antrag auslegen (Auslegen geht immer: wenn man genau weiß was einer will und es nur schlecht formuliert ist; hier: klar, dass er das Geld will; wurde nur blöd formuliert; keine Auslegung möglich, wenn etwas gewollt wurde, dass man nicht bekommen kann aus juristischen Gründen) -> daher hier Auslegung möglich > in Klage auf Zustimmung

 

Was überlegt Anwalt G2? Widerklage erheben; mit Klageabweisung des G 1 hat G2 keinen Zugriff auf das Konto; daher muss er eigene Klage machen um Zugriff zu bekommen; mit Widerklage macht er nicht nur das Gegenteil geltend; er macht mehr geltend, weil er selbstvollstreckendes Urteil will und braucht

 

Die Details zur Pfändung in der Lösungsskizze muss man nicht so genau können

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A. Zulässigkeit der Klage
I. Statthafte Klageart
mit Erinnerungstenor bekommt man nicht das Geld; ist eindeutig; daher nur kurz sagen, dass von Rechtsfolge nicht geeignet.
 
1. G I hat die Klage mit einem Feststellungsantrag erhoben. Ein darauf ergehendes Urteil ist aber nicht vollstreckbar. Er kann die Auszahlung des hinterlegten Betrages an sich nach der getroffenen Vereinbarung nur dann verlangen, wenn beide Beteiligten übereinstimmend dies gegenüber der Bank verlangen.
2. Um sein Rechtsschutzziel zu erreichen, bedarf er also der Einwilligung des G 2 in die Auszahlung; mithin wäre eine Leistungsklage erforderlich.
3. Einer Leistungsklage könnte aber der spezielle Rechtsbehelf der Erinnerung, § 766 ZPO, entgegenstehen.

Da es um Rechte aus einer erfolgten Zwangsvollstreckung geht und während des laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe lex specialis zu materiell-rechtlichen Klagen (also aus dem BGB) sind, kommt die Erhebung einer Vollstreckungserinnerung in Betracht. G I müsste dann verlangen, dass die Zwangsvollstreckung des G 2 in den hinterlegten Erlös für unzulässig erklärt wird.

a. Es fragt sich aber zum einen, ob das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht bereits beendet und damit die Erinnerung unzulässig ist. Die Beteiligten haben sich auf das vorgenommene Verfahren geeinigt und damit das weitere Verfahren der hoheitlichen Leitung entzogen. Das Erfordernis der Einwilligung des G 2 in die Auszahlung an G 1 beruht nicht auf der Zwangsvollstreckung, sondern auf einer entsprechenden Parteivereinbarung.

Anm.

     Anders wäre dies gewesen, wenn der DS gem. § 853 ZPO hinterlegt hätte. Dann hätte sich das hoheitliche Verteilungsverfahren gem. §§ 872 ff ZPO angeschlossen.

b. Zum anderen fragt sich, ob über eine Entscheidung gem. § 766 ZPO die erforderliche Willenserklärung des G 2 ersetzt wird. Zwar würde die Zwangsvollstreckung in den Erlös für unzulässig erklärt. Dieser Tenor ist aber nicht geeignet, die Willenserklärung des G 2 zu ersetzen.

4. Somit verbleibt es bei einer Leistungsklage.

G I muss deshalb G 2 auf Abgabe der entsprechenden WE verklagen, sodass das Klagebegehren wie folgt auszulegen ist:

Der Kläger beantragt:

den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass der von DS auf das Sperrkonto bei der X-Bank geleistete Forderungsbetrag an ihn (den Kläger) ausgezahlt wird.

BGH: „Haben mehrere Gläubiger die Forderung des gemeinsamen Schuldners gegen eine Bank auf Auskehrung des Überschusses aus der Verwertung einer Sicherheit gepfändet und hat darauf die Bank für die mehreren Forderungsprätendenten ein Konto mit einem Guthaben in Höhe des Überschusses eröffnet, so ist der Gläubiger, dessen Pfandrecht den schlechteren Rang hat, gegenüber dem Gläubiger mit dem besseren Rang verpflichtet, die Forderung aus dem Bankguthaben freizugeben.

Anm.

Ein entsprechendes Urteil würde sich gem. § 894 ZPO Abs. I S. I ZPO mit Rechtskraft selbst vollstrecken; die WE des G 2 gälte dann als abgegeben!

Il. Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage.

B. Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf Abgabe dieser WE hat.

I. Hier kommt ein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB — Eingriffskondiktion — in Betracht, wenn der hinterlegte Betrag dem G I zusteht.

1. Etwas erlangt

G 2 erlangte eine günstige Rechtsstellung, sog. Sperrstellung, da die Auszahlung des Geldes an G I nur nach dessen Zustimmung erfolgen kann.

2. In sonstiger Weise auf Kosten des G 1

G 2 hat diese in sonstiger Weise auf Kosten des G 1 erlangt, wenn er insoweit in den Zuweisungsgehalt eines Rechtes des G 1 eingegriffen hätte.

Dies wäre dann der Fall, wenn ein Pfändungspfandrecht des G 1 diesem im Verhältnis zu G 2 den besseren Rang mit der Folge geben würde, dass er das alleinige Einziehungsrecht an der Forderung hatte und damit nunmehr alleinigen Anspruch auf das zur Begleichung der Forderung auf das Konto eingezahlte Geld hat. Die Rechte an der Forderung setzen sich nach Hinterlegung im Wege der dinglichen Surrogation am Erlös fort (Gedanke des § 1247 S. 2 BGB).


BGH: „Die Forderung stand ... allein dem Kläger zu. Dieser war aber, weil die Bank das Sonderkonto für beide Parteien als Berechtigte eingerichtet hatte, gehindert, ohne Zustimmung des Beklagten über das Konto zu verfügen. Diese Rechtsstellung hatte der Beklagte auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Beklagte war deshalb dem Kläger aus § 812 BGB verpflichtet, diese Rechtsstellung durch Erklärung gegenüber dem Kläger oder der Bank aufzugeben.

Erforderlich wäre eine wirksame frühere Pfändung der Forderung durch G 1 (vgl. § 804 Abs. 3 ZPO). Eine solche könnte am 03.01. im Wege der sog. Vorpfändung gem. § 845 ZPO erfolgt sein.

Mit der Anzeige der künftigen Pfändung an den Drittschuldner entsteht bereits ein rangwahrendes (Anest-)Pfandrecht = auflösend bedingtes Sicherungspfandrecht gem. §§ 845 Abs. 2 S. 1, 930 Abs. I S. 2 ZPO, wenn die Forderungspfändung dann im Rahmen der Frist des § 845 Abs. 2 S. I letzt. Halbs., S. 2 ZPO tatsächlich erfolgt. Das durch die Pfändung begründete Pfandrecht rückt dann in den durch das Arrestpfandrecht „freigehaltenen" Rang ein; das Sicherungspfandrecht (ohne Verwertungsbefugnis) wandelt sich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vorpfändung in ein Pfändungspfandrecht (mit Verwertungsbefugnis) um .

a. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

aa. Ein Zahlungstitel des G 1 lag ebenso wie ein ordnungsgemäßer Antrag an das Vollstreckungsgericht vor.

bb. Klausel und Zustellung sind für die Vorpfändung nicht erforderlich, § 845 Abs. I S. 3 ZPO'.

b. Ordnungsgemäßer Pfändungsvorgang

Fraglich ist hier allein, ob eine wirksame Benachrichtigung des Drittschuldners iøS,d. § 845 ZPO vorliegt.

BGH: „Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung an den Drittschuldner (§ 845 ZPO) muss die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen, wie die Pfändung selbst (... ). Das ergibt sich aus dem Sicherungszweck der Vorpfändung. Diese wirkt wie eine Beschlagnahme der betreffenden Forderung und begründet den Rang eines Pfändungspfandrechts, das durch die Pfändung innerhalb eines Monats seit Zustellung der Benachrichtigung entsteht (§ 845 Abs. 2 mit §§ 804, 930 Abs. I ZPO... ). Ein gerichtlicher Pfändungsbeschluss (§ 829 ZPO), der als Hoheitsakt durch das Revisionsgericht ausgelegt werden dar" hat zur Rechts- und Verkehrssicherheit die gepfändete(n) Forderung(en) und deren Rechtsgrund so bestimmt zu bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Die gepfändete Forderung muss von anderen unterschieden werden können; das Rechtsverhältnis, aus dem sie hergeleitet wird, ist wenigstens in den Umrissen anzugeben (... ). "

Gem. § 845 Abs. 1 ZPO hat der Gläubiger die zur Wirksamkeit der Vorpfändung erforderliche Benachrichtigung des Drittschuldners (§ 845 Abs. 2 S. I ZPO) durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.

Zustellung erfolgt also auf Betreiben der Parteien im sog. Parteibetrieb gem. §§ 191 ff. ZPO.

aa. Nach dem Wortlaut des § 845 ZPO ist die Vorpfändung nur bei Vermittlung durch den GV wirksam. Die Zustellung durch den Boten wäre damit unwirksam.

bb. Eine Heilung ist zu verneinen, da eine Heilung nur dann in Betracht kommt, wenn die Zustellung vom zuständigen Zustellungsorgan (hier GV) gewollt war, aber fehlerhaft ausgeführt wurde (OLG Koblenz DGVZ 1984, 58; Zöller/Stöber § 845 Rdnr. 3; Musielak/Becker § 845 Rdnr. 4).

Da hier die Zustellung mittels eines Boten erfolgte, ist die Vorpfändung damit unwirksam, sodass kein Sicherungspfandrecht entstehen und die damit verbundene rangwahrende Wirkung nicht eintreten konnte.

Die nach der Pfändung des G 2 (06.01.) erfolgte Pfändung des G 1 (20.01.) konnte daher auch nicht in einen „freigehaltenen" ersten Rang einrücken, sodass das am 06.01. entstandene Pfandrecht des G 2 den ersten und G I den zweiten Rang an der Forderung hatte.

Folglich kann G 2 mit der Verweigerung der Zustimmung, den auf dem Sperrkonto liegenden Betrag an G I auszuzahlen, nicht in den Zuweisungsgehalt seines Pfandrechts eingreifen; vielmehr hat G 2 materiell-rechtlich Anspruch auf das Geld.

Ergebnis: Die Klage ist unbegründet.

C. Überlegungen des Anwalts des G 2 (Wichtig für die Anwaltsklausur!)

Mit Rechtskraft des klageabweisenden Urteils G I — G 2 steht nur fest, dass G 1 keinen Anspruch auf Zustimmung gegen G 2 hat.

Damit ist aber nicht rechtskräftig festgestellt, dass G 2 den Anspruch auf Zustimmung gegen G I hat. Will G 2 die Auszahlung des Betrages an ihn durchsetzen, muss er gegen G I Widerklage mit Antrag: G I zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass der von DS auf das Sperrkonto bei der IX-Bank geleistete Forderungsbetrag an ihn ausgezahlt wird", erheben.

Dies hat insbesondere folgende Vorteile:

  •  Zeitersparnis, da in einem Termin beide, annähernd identische Rechtsfragen geklärt werden können;
  •  Kein Gerichtskostenvorschuss erforderlich, § 12 GKG.

Die Widerklage kann als Eventualwiderklage unter der innerprozessualen Bedingung der ErfolgIosigkeit der Klage erhoben werden 

Anm.

Die Parteien haben sich hier darauf' geeinigt, dass der Drittschuldner das Geld bei einer Privatbank auf ein Sperrkonto einzahlt. Dies hat den Vorteil, dass bis zur Entscheidung des Rechtsstreits G I — G 2 das Kapital zu marktüblichen Zinsen verzinst wird.

Hätten die Parteien keine Einigung über das Verfahren erzielen können, hätte regelmäßig das Verteilungsverfahren gem. §§ 872 ff. ZPO Anwendung gefunden.

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