Zwangsvollstreckung

Fall:
 
G hat Titel gegen Schuldner; Vermögen des Schuldners sieht anders aus als bisher; (alte Fälle: S hatte Eigentum oder Grundstück oder Forderungen); hier jetzt: Miteigentum
 

Möglichkeit 1: Sache pfänden; aber: damit kommt man nicht durch: wenn S und X Mitgewahrsam haben, dann wird GV nicht pfänden; wenn er es doch tut, ist Erinnerung begründet; wenn S alleine Gewahrsam hat: dann wird durch DWK das ganze scheitern da Miteigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht ist

 

Möglichkeit 2: § 857 I ZPO: danach; Rechte, die man übertragen kann, kann man auch pfänden; Miteigentum, das dem S zusteht, könnte der S separat übertragen -> damit über § 857 I, 851 I: Pfändung möglich

-> G wird Miteigentum pfänden mit PfÜB

-> PfÜB wird S zugestellt

-> der andere Miteigentümer ist X; auch ihm wird PfÜB zugestellt

-> durch PfÜB wir Miteigentum überwiesen

Dann: §§ 749, 753 -> „Folgerechte aus dem Miteigentum“; Miteigentum kann man ohne separaten Titel durch Teilungsversteigerung ganz einfach zu Geld machen; dann Versteigerung durch GV; dann Folgeanspruch auf Hälfte des Erlöses

Man kann dann auch selbst ersteigern

 

Es wird nur das Miteigentum als solches gepfändet; das sog. Stammrecht; sonst nichts; dass man das darf ergibt sich aus §§ 857 I, 851 ZPO -> automatisch gegen Folgerechte mit

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