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Bei Grundstücken: ZVG
Bei Miteigentum: siehe Lösung Fall 19
Wie verwertet man Miteigentum am Grundstück?
Stammeigentum darf nicht gepfändet werden, da ZVG vorrangig
Die Folgerechte kann man nach § 857 I eig. nicht pfänden
Nach § 857 III geht es doch
Achtung mit Formulierungen: bei Grundstücken: Folgerechte; bei beweglichen Sachen: die Stammrechte
--
I. Statthaftigkeit, § 766 ZPO
Hier wurde der PfÜB auf Antrag des G ohne Anhörung des Schuldners erlassen, § 834 ZPO. Es liegt also eine ZV-Maßnahme des Rpflegers in der Zwangsvollstreckung vor. Da S geltend macht, der Anspruch sei nicht selbstständig pfändbar, macht er einen Verstoß gegen die §§ 850 ff. ZPO geltend.
Die Vollstreckungserinnerung ist damit gemäß § 766 ZPO statthaft.
II. Zuständigkeit
Für die Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht, und dort der Richter, ausschließlich zuständig, 766 Abs. 1, 828 Abs. 2, 857 ZPO, 20 Nr. 17, letzt. Halbs. RPflG
III. Form: § 569 Abs. 2 ZPO analog
IV. Frist: keine
V. Erinnerungsbefugnis
Der Schuldner ist als Partei des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch den ihn belastenden PfÜB beschwert.
VI. Rechtsschutzbedürfnis
Die ZV hat begonnen und ist noch nicht beendet.
Die Erinnerung ist folglich zulässig.
B. Begründetheit der Erinnerung
Die Erinnerung ist begründet, wenn der PfÙB nicht hätte ergehen dürfen.
I. Antrag des Gläubigers auf Erlass eines PfÜB lag vor.
II. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
Fraglich ist, ob der Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Erlangung des konkreten PfÜB hatte.
-> wenn PfÜB sinnlos, darf er nicht erlassen werden; PfÜB muss in die Lage versetzen Vermägenswerte zu generieren
Das ist nur dann der Fall, wenn der PfÜB ihn in die Lage versetzt, Vermögenswerte zur Befriedigung seiner gegen den Schuldner gerichteten Forderung zu sichern und zu verwerten.
Auf der Grundlage des PfÜB kann der Gläubiger nach 1008, 749 Abs. 1 BGB i.V.m. 829, 835, 836 ZPO von den Miteigentümern folgendes verlangen (und notfalls im Klagewege geltend machen):
BGH: „Der Miteigentümer eines Grundstücks nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) kann gem. § 749 Abs. 1 BGB jederzeit — bei Ablehnung im Wege der Leistungsklage — die Aufhebung der Gemeinschaft, insbesondere die Versteigerung des unteilbaren Grundstücks gem. § 753 Abs. 1 BGB mit 1801/ ZVG verlangen und die Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung und Auszahlung des außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilenden Erlöses fordern. ... Der Gläubiger des Miteigentümers kann dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (Versteigerung des ganzen Grundstücks gem. §§ 180 ff ZVG) sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gem. §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen (§ 835 ZPO). "
-> Miteigentum kann zu Geld gemacht werden; mit PfÜB kann man die Ansprüche anstelle des Miteigentums geltend machen -> PfÜB führt dazu, dass mit Hilfe des Miteigentums Geld generiert werden kann
Es besteht folglich das Rechtsschutzinteresse für die Pfändung und ÜberweiŠung.
III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Titel, Klausel, Zustellung liegen vor.
IV. Ordnungsmäßigkeit des Pfändungsvorgangs
Fraglich ist insoweit, ob die Ansprüche des S gegen die Miteigentümer im Wege der Mobiliarvollstreckung pfändbar sind.
1. Verhältnis zur Immobiliarzwangsvollstreckung § 864 Abs. 2 ZPO
Möglicherweise sind hier die Vorschriften der Immobiliarzwangsvollstreckung vorrangig (§ 864 Abs. 2 ZPO). Dies setzt aber voraus, dass der Miteigentumsanteil am Grundstück als solcher Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist.
-> für die Zwangsversteigerung in Grundstücke sind die §§ der ZVG lex speziales -> kein ZPO
-> Miteigentumsteil darf daher nicht gepfändet werden
Dies ist hier nicht der Fall, da G gerade nicht den Miteigentumsanteil, für den §§ 864 ff. ZPO Spezialvorschriften darstellen, sondern die sich aus dem Miteigentumsanteil ergebenden Rechte pfänden will.
Tipp für die Anwaltsklausur:
Das Vorgehen nach § 864 Abs. 2 ZPO ist häufig wirtschaftlich zweifelhaft: Wer will schon im Wege der Zwangsversteigerung einen Anteil z.B. an einer Ehegattenbruchteilsgemeinschaft erwerben?
2. Pfändung nach 857 Abs. 1, 851 ZPO
Gläubiger sagt: es wurde nicht das Miteigentum gepfändet sondern die Folgerechte -> geht das?
-> alles was man übertragen kann, kann man pfänden; die Forderungsrecht können nicht isoliert übertragen werden
Die Ansprüche aus §§ 749 ff. BGB sind untrennbar mit dem Eigentum verbunden und daher unselbstständige, nicht isoliert abtretbare — und damit nicht pfändbare — Rechte
Eine Pfändung gem. § 857 Abs. I ZPO wäre also nicht möglich.
3. Pfändung nach § 857 Abs. 3, 851 ZPO
> wenn Ausübung übertragen wurde, dann geht Pfändung der Folgerecht
Die Ausübung der Ansprüche nach §§ 749 ff. BGB kann einem anderen im Wege der Einziehungsermächtigung überlassen werden. Daher kann der Aufhebungsanspruch — zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine dem Anteil entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet und überwiesen werden (BGHZ 90, 207, 215; OLG Hamm WM 1992, 1676; Palandt/Sprau § 749 Rdnr. 2; Stöber Rdnr. 1544).
BGH: „Dem steht nicht entgegen, dass nach allgemeiner Ansicht der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft allein ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar, also nach §§ 857 Abs. l, 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar ist. Denn der Anspruch auf Auseinandersetzung kann jedenfalls dem zur Ausübung überlassen werden (§ 857 Abs. 3 ZPO), dem auch das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses abgetreten worden ist. Deshalb kann der Aufhebungsanspruch zwar nicht allein, aber zusammen mit dem künftigen Anspruch. auf eine den Anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet und überwiesen werden. Der Senat folgt damit der h.M. .
Die Ansprüche des S sind also nach § 857 Abs. 3 ZPO pfändbar. Drittschuldner sind die übrigen Miteigentümer.
Ergebnis: Erinnerung ist unbegründet.
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