Zwangsvollstreckung

Fall: Pfändung von Miteigentum an einem Grundstück
 
Gläubiger G hat gegen den Schuldner S einen rechtskräftigen Zahlungstitel über 25.000 € erwirkt. S, A und B sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks. G lässt die Ansprüche des S gegen A und B auf Aufhebung der Gemeinschaft nach Bruchteilen an dem Grundstück (es folgt die genaue Bezeichnung) und Teilung des Erlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
S legt dagegen Erinnerung ein und weist darauf hin, dass der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft mit dem Miteigentumsanteil verbunden und daher nicht selbstständig pfändbar sei.

Häufig, da bei Grundstücken oft Miteigentum besteht

 

Bei Grundstücken: ZVG

Bei Miteigentum: siehe Lösung Fall 19

 

Wie verwertet man Miteigentum am Grundstück?

Stammeigentum darf nicht gepfändet werden, da ZVG vorrangig

Die Folgerechte kann man nach § 857 I eig. nicht pfänden

Nach § 857 III geht es doch

 

Achtung mit Formulierungen: bei Grundstücken: Folgerechte; bei beweglichen Sachen: die Stammrechte

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A, Zulässigkeit der Erinnerung

I. Statthaftigkeit, § 766 ZPO

Die in Betracht kommende Vollstreckungserinnerung ist gem. § 766 Abs. 1 ZPO auch beim Handeln des Rechtspflegers statthaft, wenn die Verletzung vollstreckungsverfahrensrechtlicher Vorschriften geltend gemacht wird und keine Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu überprüfen ist (dann: § Il Abs. 1 RPflG i.V.m. § 793 ZPO).

Hier wurde der PfÜB auf Antrag des G ohne Anhörung des Schuldners erlassen, § 834 ZPO. Es liegt also eine ZV-Maßnahme des Rpflegers in der Zwangsvollstreckung vor. Da S geltend macht, der Anspruch sei nicht selbstständig pfändbar, macht er einen Verstoß gegen die §§ 850 ff. ZPO geltend.

Die Vollstreckungserinnerung ist damit gemäß § 766 ZPO statthaft.

II. Zuständigkeit

Für die Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht, und dort der Richter, ausschließlich zuständig, 766 Abs. 1, 828 Abs. 2, 857 ZPO, 20 Nr. 17, letzt. Halbs. RPflG

III. Form: § 569 Abs. 2 ZPO analog

IV. Frist: keine

V. Erinnerungsbefugnis

Der Schuldner ist als Partei des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch den ihn belastenden PfÜB beschwert.

VI. Rechtsschutzbedürfnis

Die ZV hat begonnen und ist noch nicht beendet.

Die Erinnerung ist folglich zulässig.


B. Begründetheit der Erinnerung

Die Erinnerung ist begründet, wenn der PfÙB nicht hätte ergehen dürfen.

I. Antrag des Gläubigers auf Erlass eines PfÜB lag vor.

II. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Fraglich ist, ob der Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Erlangung des konkreten PfÜB hatte.

-> wenn PfÜB sinnlos, darf er nicht erlassen werden; PfÜB muss in die Lage versetzen Vermägenswerte zu generieren

Das ist nur dann der Fall, wenn der PfÜB ihn in die Lage versetzt, Vermögenswerte zur Befriedigung seiner gegen den Schuldner gerichteten Forderung zu sichern und zu verwerten.

Auf der Grundlage des PfÜB kann der Gläubiger nach    1008, 749 Abs. 1 BGB i.V.m.    829, 835, 836 ZPO von den Miteigentümern folgendes verlangen (und notfalls im Klagewege geltend machen):

  •  Aufhebung der Gemeinschaft nach §§ 1008, 749 Abs. I BGB. Sie erfolgt nach § 753 Abs. I BGB durch Zwangsversteigerung — sog. Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG — zu der ein Titel nicht erforderlich ist, § 181 Abs. I ZVG.
  •  Teilung des Erlöses nach § 753 Abs. 1 S. 1 BGB,
  •  Auszahlung des dem Anteil an dem Grundstück entsprechenden Erlösanteils, § 753 BGB.

BGH: „Der Miteigentümer eines Grundstücks nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) kann gem. § 749 Abs. 1 BGB jederzeit — bei Ablehnung im Wege der Leistungsklage — die Aufhebung der Gemeinschaft, insbesondere die Versteigerung des unteilbaren Grundstücks gem. § 753 Abs. 1 BGB mit 1801/ ZVG verlangen und die Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung und Auszahlung des außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilenden Erlöses fordern. ... Der Gläubiger des Miteigentümers kann dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (Versteigerung des ganzen Grundstücks gem. §§ 180 ff ZVG) sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gem. §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen (§ 835 ZPO). "

-> Miteigentum kann zu Geld gemacht werden; mit PfÜB kann man die Ansprüche anstelle des Miteigentums geltend machen -> PfÜB führt dazu, dass mit Hilfe des Miteigentums Geld generiert werden kann

Es besteht folglich das Rechtsschutzinteresse für die Pfändung und ÜberweiŠung.

III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Titel, Klausel, Zustellung liegen vor.

IV. Ordnungsmäßigkeit des Pfändungsvorgangs

Fraglich ist insoweit, ob die Ansprüche des S gegen die Miteigentümer im Wege der Mobiliarvollstreckung pfändbar sind.

1. Verhältnis zur Immobiliarzwangsvollstreckung § 864 Abs. 2 ZPO

Möglicherweise sind hier die Vorschriften der Immobiliarzwangsvollstreckung vorrangig (§ 864 Abs. 2 ZPO). Dies setzt aber voraus, dass der Miteigentumsanteil am Grundstück als solcher Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist.

-> für die Zwangsversteigerung in Grundstücke sind die §§ der ZVG lex speziales -> kein ZPO

-> Miteigentumsteil darf daher nicht gepfändet werden

Dies ist hier nicht der Fall, da G gerade nicht den Miteigentumsanteil, für den §§ 864 ff. ZPO Spezialvorschriften darstellen, sondern die sich aus dem Miteigentumsanteil ergebenden Rechte pfänden will.

Tipp für die Anwaltsklausur:

Das Vorgehen nach § 864 Abs. 2 ZPO ist häufig wirtschaftlich zweifelhaft: Wer will schon im Wege der Zwangsversteigerung einen Anteil z.B. an einer Ehegattenbruchteilsgemeinschaft erwerben?

2. Pfändung nach 857 Abs. 1, 851 ZPO

Gläubiger sagt: es wurde nicht das Miteigentum gepfändet sondern die Folgerechte -> geht das?

-> alles was man übertragen kann, kann man pfänden; die Forderungsrecht können nicht isoliert übertragen werden

Die Ansprüche aus §§ 749 ff. BGB sind untrennbar mit dem Eigentum verbunden und daher unselbstständige, nicht isoliert abtretbare — und damit nicht pfändbare — Rechte

Eine Pfändung gem. § 857 Abs. I ZPO wäre also nicht möglich.

3. Pfändung nach § 857 Abs. 3, 851 ZPO

> wenn Ausübung übertragen wurde, dann geht Pfändung der Folgerecht

Die Ausübung der Ansprüche nach §§ 749 ff. BGB kann einem anderen im Wege der Einziehungsermächtigung überlassen werden. Daher kann der Aufhebungsanspruch — zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine dem Anteil entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet und überwiesen werden (BGHZ 90, 207, 215; OLG Hamm WM 1992, 1676; Palandt/Sprau § 749 Rdnr. 2; Stöber Rdnr. 1544).

BGH: „Dem steht nicht entgegen, dass nach allgemeiner Ansicht der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft allein ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar, also nach §§ 857 Abs. l, 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar ist. Denn der Anspruch auf Auseinandersetzung kann jedenfalls dem zur Ausübung überlassen werden (§ 857 Abs. 3 ZPO), dem auch das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses abgetreten worden ist. Deshalb kann der Aufhebungsanspruch zwar nicht allein, aber zusammen mit dem künftigen Anspruch. auf eine den Anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet und überwiesen werden. Der Senat folgt damit der h.M. .

Die Ansprüche des S sind also nach § 857 Abs. 3 ZPO pfändbar. Drittschuldner sind die übrigen Miteigentümer.

Ergebnis: Erinnerung ist unbegründet.

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