Zwangsvollstreckung

Pfändung Nießbrauch
 

Nicht sonderlich wahrscheinlich in Klausur aber gut für Verständnis

 

Nießbrauch ist die dingliche Variante einer Pacht -> wenn man Grundstück hat, dann räumt man Nießbrauch ein und dieser berechtigt das Grundstück zu nutzen (Nießbrauch steht auch im Grundbuch); zudem: berechtigt die Nutzungen zu ziehen

-> wie pfändet man einen Nießbrauch?

  • 1059 S. 1 BGB: Nießbrauch kann nicht übertragen werden; ist ein höchst persönliches Recht
Damit ist wegen § 857 I ZPO der Nießbrach nicht pfändbar

-> PfÜB von der Grundidee nicht möglich

 

  • 1059 S. 2 BGB: Nießbrauch kann man einem anderen zur Einziehung überlassen -> das bedeutet quasi Unterverpachtung ist möglich

-> damit gilt § 857 III BGB -> alles was einem anderen zur Ausübung überlassen werden kann, darf im Ergebnis doch gepfändet werden

-> daher ist Nießbrauchpfändung im Ergebnis irgendwie möglich

 

Ein perfekter PfÜB würde so lauten: das Ausübungsrecht wird gepfübt

Aber: das gilt nur nach tvA (ist dogmatisch richtig)

Nach hM: (verrückt aber wahr): es wird das Stammrecht gepfändet, also der Nießbrauch; arg: wenn man das Ausübungsrecht pfänden würde: S könnte einfach auf das Stammrecht verzichten; damit wären die Folgerechte tot; daher nach hM aus pragmatischen Gründung Pfändung des Nießbrauchs

tvA: damit wird der Unterschied zwischen § 857 I und III verwischt

hM: nein; die Tatsache, dass hier Abs. 3 und nicht Abs. 1 hat folgende Auswirkung: Nießbrauch kann nicht verkauft werden; § 857 III beschränkt die letztliche Verwertung -> weder Verkauf noch Versteigerung möglich -> ein Stammrecht nach Abs. 1 könnte versteigert werden -> bei Abs. 3 können Folgerechte nur so verwertet werden: das machen, was Nießbrauchnehmer machen kann (zB Wein anbauen)

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