Prüfungswissen Mündliche

Was regelt § 99 VwGO?

  • regelt das Spannungsfeld zwischen der im Grundsatz gebotenen umfassenden gerichtlichen Sachaufklärung und gegenläufigen Geheimschutzinteressen
  • Regelt sog. in-camera-Verfahren (und -Verwertung):
  • in-camera = in der Kammer, also geheim
  • wenn oberste Aufsichtsbehörde in einem verwaltungsgerichtsverfahren nach pflichtgemäßen Ermessen die Vorlage von Unterlagen wegen Geheimnisschutzerwägungen verweigert kann (auf Antrag eines Beteiligten), soweit das Gericht die Unterlagen für entscheidungsrelevant erachtet im in-camera-Verfahren gem. § 99 VwGO die Rechtmäßigkeit der Zurückhaltung durch bestimmte "Fachsenate für in-kamera-Verfahren" gem. § 189 VwGO überprüft werden

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