Einkommensteuer

Für welche Einkünfte gilt die Tarifermäßigung gem. §34 Abs. 1 EStG?

Die Tarifermäßigung gem. §34 Abs. 1 EStG gilt für außerordentliche Einkünfte i.S.d. §34 Abs. 2 EStG.
Hierfür kommen in Betracht:
* Veräußerungsgewinne i.S.d. §§14,14a Abs. 1, der §§16 und 18 Abs. 3 EStG mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne die nach §3 Nr. 40 S. 1 lit b i.V.m. §3c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit sind
* Entschädigung i.S.d. §24 Nr. 1 EStG
* Nutzungsvergütungen und Zinsen i.S.d. §24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden
* Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.

Diskussion