StPO Kurs-U

Wie kommt es zum Anfangsverdacht?

1. Strafanzeige, § 158 I 
- Polizei, § 163 
- Amtsgerichten 
- Staatsanwaltschaft, § 160 StPO 
 
(Der praktische Regelfall ist die Anzeige bei der Polizei, die erstmal selber ermittelt, § 163 
Grund dafür ist, dass die Polizei deutlich mehr Ressourcen hat als die Staatsanwaltschaft. 
Bei schweren Straftaten wird jedoch die StA direkt eingeschaltet.)
 
 
2. Strafantrag, § 158 II StPO

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