StPO Kurs-U

(P) Muss der Staatsanwalt eine Straftat bei Erlangung von Privatkenntnissen verfolgen?

h.M.: Rückriffe auf das Berufsbeamtentum: 
Es bedarf einer Abwägungsentscheidung zwischen der Privatssphäre des StA auf der einen Seite
und des Legalitätsprinzips sowie Art. 3 I GG (Willkürverbot-Straftaten müssen gleich verfolgt werden) auf der anderen Seite. 
(im Kern jedoch ein Beamtenrechtliches Problem, da es um die Treuepflicht des StA geht).
 
- 1.A..: Differenzierung zwischen Verbrechen und Vergehen 
- arg (+): Es kommt auf die Schwere der Schuld an 
- arg (+): Bestimmt - Rechtssicherheit 
 
- 2.A..: Verfolgung, sofern Katalogtat des § 138 StGB 
 
- 3.A..: Nie verpflichtet vs. 4.A..: immer verpflichtet 
 
- 5.A.: Dienst und Treuepflicht gebiet es (+)
- Verstoß dagegen ist eine Beamtenrechtliche Maßnahme erforderlich und gerade keine Strafvereitelung im Amt 
 
Beachte aber: Wenn eine Anzeigepflicht besteht und die Straftat nicht angezeigt wurde, macht de StA sich nicht gemäß § 258a StGB strafbar; arg.: Mangels Bestimmtheit des § 258a StGB dahingehend (Art. 20 III GG)

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