Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: Analoge Anwendung der §§ 987ff. auf den Anwartschaftsberechtigten 

Fraglich ist, ob für den Anwartschaftsberechtigten die Regeln über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) analog gelten.
 
Der Wortlaut der §§ 987ff. spricht zwar dafür, dass die dort geregelten Ansprüche nur dem Eigentümer zustehen.
 
-> Jedoch ist das Anwartschaftsrecht als „wesensgleiches Minus” zum Eigentum anerkannt, das vor allem im Hinblick auf den Schutz des Anwartschaftsberechtigten wie das Vollrecht behandelt wird. Insbesondere kann dieser gegen den unberechtigten Besitzer den Herausgabeanspruch aus § 985 geltend machen. Daher ist es nur konsequent, auch die §§ 987ff. für entsprechend anwendbar zu erachten

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