EBV

Prüfungsschema: Schadensersatzanspruch nach §§ 990 I, 989 BGB

1. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
2. Besitzer ist im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
a) verklagt 989 BGB),
b) von Anfang an bösläubig (§ 990 I 1 BGB) oder
c) später bösgläubig geworden  990 I 2 BGB)
3. Verschlechterung, Untergang oder anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache
4. Verschulden
5. Kausalität
6. Rechtsfolge

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