Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: Natürlich erstreckt sich § 985 auch auf die Herausgabe von Geldscheinen und Geldmünzen. Das Eigentum wechselt allerdings rglm. durch Vermischung (§ 948) oder den aus Verkehrsschutzgründen privilegierten gutgläubigen Erwerb (§ 935 II). Kann daher der Geldwert vindiziert werden?
 

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