Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: Ist § 285 auf den Vindikationsanspruch (§ 985) in Analogie anwendbar? 
 
(Erläuterndes Beispiel: A verkauft dem gutgläubigen B ein dem E gestohlenes Segelboot im Werte von 40.000 Euro für 35.000 Euro. B veräußert dieses kurze Zeit später für 38.000 Euro an den C. Da der Aufenthalt des C zunächst nicht ermittelt werden kann, möchte E von B die Herausgabe des Erlöses erreichen, sich zugleich aber die Möglichkeit offen halten, das Boot bei C zu vindizieren, falls dieser gefunden wird.

àEin Erlösherausgabeanspruch könnte sich aus § 816 I 1 ergeben. Dazu müsste E die zunächst unwirksame Veräußerung aber genehmigt und damit nach § 185 II 1 Var.1 wirksam machen. Das will er aber nicht, denn der möchte sich ja gerade die Möglichkeit der Vindikation offen halten. Ohne eine solche Genehmigung könnte E allenfalls über §§ 985, 285 auf den Erlös zugreifen.)

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