Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: Ist § 281 auf § 985 anwendbar? 
 
(Erläuterndes Beispiel: D stiehlt das Fahrrad des E und veräußert an seinen Arbeitskollegen, der keinen Anlass hat, an der Eigentümerstellung des D zu zweifeln. Durch Zufall erfährt E aber vom Verbleib des Fahrrades und verlangt nun von B dessen Herausgabe. B, der weiterhin von seiner Eigentümerstellung überzeugt ist, lehnt es ab, die von E mitgebrachren ausreichenden Beweismittel für sein Eigentum überhaupt anzusehen, und weigert sich nachdrücklich, dem Herausgabeverlangen nachzukommen. E möge ihn doch verklagen. Kann E nun gegen B sofort und mit Aussicht auf Erfolg auf eine Geldzahlung in Höhe des Zeitwertes des Fahrrads Zug um Zug gegen die Übereignung des Fahrrads an B klagen?

Hinweis: Der Streit wird nur von wenigen Beteiligten in der Literatur geführt. Ich würde ihn in der Klausur nur bei Hinweisen im Sachverhalt ansprechen)

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