Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: (§§ 989, 990) Beurteilt sich die Redlichkeit beim Besitzerwerb nach der Person des Besitzers oder nach der seines Gehilfen, wenn nur der Gehilfe bösgläubig ist?
 
(Hinweis: in der Klausur muss kurz angesprochen und begründet werden, dass folgende Regelungen keine Anwendungfinden:
1) § 278: Diese Vorschrift setzt ein Schuldverhältnis voraus – und dieses wird ja erst mit Besitzerwerb begründet.
2) § 166: Es geht nicht im Willenserklärungen, denn der Besitzerwerb betrifft die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache.
3) § 831: Ist unmittelbar tatbestandlich nicht einschlägig.)

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