Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

*P: In welchem Umfang kann der unrechtmäßige Fremdbesitzer in einem solchen Fall dann Verwendungsersatz verlangen;  Mit anderen Worten: Können die §§ 994 ff. auf unrechtmäßige Fremdbesitzer nur mit den Einschränkungen angewendet werden, die sich aus dem vermeintlichen Besitzrecht ergeben?
 
(Beispiel: Der redliche und unverklagte Oberbesitzer O kauft und erlangt Besitz an einem Gemälde, dass dem Eigentümer E gestohlen wurde (kein gutgläubiger Erwerb, § 935). O, der unter keinen Umständen Aufwendungen auf dieses Bild machen will, vermietet das Gemälde an B; der Mietvertrag ist von Anfang an unerkannt unwirksam. B lässt das Gemälde, das sich an sich in einem guten Zustand befindet, für viel Geld und ohne Rücksprache mit O reinigen. E verlangt das Bild von B heraus; B beruft sich gegenüber E daher auf § 1000 und will nur gegen Ersatz der Verwendungen (§ 996) herausgeben. Wäre O auch Eigentümer des Bildes gewesen, wäre ein Verwendungsersatzanspruch nach § 996 (àes handelt sich jedenfalls nur um eine nützliche Verwendung) ausgeschlossen, da O subjektiv nicht bereichert wäre (àzum Begriff der Bereicherung bei § 996 s. unten)
 

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